Vetoomus on osoitettu:
Bildungsministerin, Justizminister und Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz, Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis
Derzeit werden Fahrtkosten für SchülerInnen übernommen, wenn die besuchte Schule mehr als 4 km vom Wohnort entfernt liegt. Dabei werden weder die finanzielle Situation der Familie noch die Notwendigkeit einer Ganztagsbetreuung berücksichtigt. Es wird nur die Entfernung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart berücksichtigt (§ 33 Abs. 1 PrivSchG i.V. m. § 69 Abs. 1, 2 und 3 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz i.V. m. § 8 der Satzung und Textziffern 12 und 13 der Richtlinien des Rhein-Lahn-Kreises über die Schülerbeförderung und § 28 Abs. 1 Privatschulgesetz). Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Benachteiligung von Familien (z.B. Alleinerziehenden bzw. Geringverdienern), die auf eine Ganztagsbetreuung angewiesen sind.
Perustelut
Es handelt sich nicht um einen Einzelfall. Wie auch in den Kommentaren der Unterzeichner erwähnt, kann es zudem nicht sein, dass die Wahl der ersten Fremdsprache für eine Fahrtkostenübernahme relevant ist, eine Ganztagsbetreuung jedoch nicht.