Petiția este respinsă.
Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine Person, die in einer Angelegenheit bereits zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, in demselben Verfahren nicht zum Umgangspfleger bestimmt werden kann.
motive
Verfahrenspfleger(in) mehrfach als Umgangspfleger(in) eingesetzt und wieder umgekehrtAus meiner Sicht besteht hier ein Interessenkonflikt - es wird vom Gericht eine Verfahrenspflegerin bestellt, um die Rechte des Kindes zu vertreten, gleichzeitig sorgt diese Person dafür, dass sie einen Folgeauftrag als Umgangspflegerin erhält. Durch die damit gegebene wirtschaftliche Komponente unterstelle ich eine Einschränkung bezüglich der freien unabhängigen Begutachtung der Umgänge.
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Pet 4-18-07-403-002792
Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Petent fordert, dass eine Person, die in einer Angelegenheit bereits zum
Verfahrenspfleger bestellt worden ist, in demselben Verfahren nicht zum
Umgangspfleger bestimmt werden kann.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es bestehe ein
Interessenkonflikt, da der Verfahrenspfleger selbst darauf Einfluss nehmen könne,
sich vom Gericht als Umgangspfleger bestellen zu lassen. Er verschaffe sich dadurch
einen Folgeauftrag. Zudem führe dies möglicherweise... mai departe
Dezbatere
Niciun argument CONTRA încă.