Kraj : Nemecko
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Feuerschutzsteuer erhalten

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Die Feuerschutzsteuer soll als zweckgebundene Landessteuer erhalten bleiben.

In Deutschland gehört die Feuerschutzsteuer zu den Ländersteuern und wird auf der Grundlage des Feuerschutzsteuergesetzes (Abkürzung: FeuerschStG) erhoben. Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus

Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Gebäudeversicherungen und Hausratversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich des Feuerschutzsteuergesetzes befinden. Die versicherten Gegenstände müssen sich im Inland befinden. Steuerschuldner ist der Versicherer. Er hat die Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach einem im Feuerschutzsteuergesetz definierten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Sie sind zweckgebunden und kommen dem Brandschutz zugute.

Seit dem 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze:

  • Feuer- und FBU-Versicherungen: Steuersatz gesamt 22 %, davon 60 % Versicherungssteuer = 13,2 %, davon 40 % Feuerschutzsteuer = 8,8 %
  • Wohngebäudeversicherungen: Steuersatz gesamt 19 %, davon 86 % Versicherungssteuer = 16,34 %, davon 14 % Feuerschutzsteuer = 2,66 %
  • Hausrat-Versicherungen: Steuersatz gesamt 19 %, davon 85 % Versicherungssteuer = 16,15 %, davon 15 % Feuerschutzsteuer = 2,85 %

Dôvody

Eine Integration der Feuerschutzsteuer in die Versicherungssteuer, darüber wird regelmäßig politisch diskutiert, hat zur Folge,

  • dass aus der Ländersteuer eine Bundessteuer wird
  • die Zweckgebundenheit entfällt.

Damit wird die heute fest verankerte finanzielle, zu Recht bestehende, finanzielle Unterstützung aller Feuerwehren in Frage gestellt.

Die Entbürokratisierung an dieser Stelle als Grund zu nennen kann nicht gelten, vielmehr ist es geboten die Feuerwehren, eigentlich alle Rettungsdienste, wie bisher zu unterstützen.

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