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Freiwillige Gerichtsbarkeit - Änderung von § 40 Abs. 1 FamFG bzgl. der Wirksamkeit von Sorgerechtsbeschlüssen erst nach Rechtskraft

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Deutschen Bundestag
39 podpornik 39 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

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Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2014
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Die Petentin fordert, § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dahingehend zu ändern, dass Sorgerechtsrechtsbeschlüsse, die im Hauptsacheverfahren ergehen, erst mit Rechtskraft wirksam werden.

razlog

Sorgerechtsbeschlüsse werden mit ihrer Bekanntgabe, also meist mit der Zustellung wirksam und damit vollstreckbar. Dies ist auf jeden Fall für solche sinnvoll, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig ergangen sind. Für Sorgerechtsbeschlüsse, die im normalen Hauptsacheverfahren ergangen sind, ist dies jedoch problematisch: Denn mit Bekanntgabe zum Beispiel des Entzugs des alleinigen Sorgerechts für den einen wird dem anderen, nun alleinsorgeberechtigten Elternteil ungehindert ermöglicht, unter Umgehung des anderen sowie unter Verletzung des natürlichen Elternrechts des Entmündigten trotz laufender Rechtsmittelfrist oder anhängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich des Sorgerechtsentzugs seinen Willen und seine Interessen durchzusetzen, so dass der alleinige Sorgerechtsinhaber in dieser Zeit Rechtsgeschäfte oder andere Handlungen wie Aufenthaltswechsel der Kinder durchführen kann, die nur schwer rückgängig zu machen sind und deswegen meist nicht immer dem Kindeswohl dienen und nur aus dem eigentlichen Paarkonflikt resultieren. Die Wirksamkeit von Sorgerechtsbeschlüssen, die im Hauptsacheverfahren ergangen sind, sind deshalb an die formelle Rechtskraft zu knüpfen, um so unzulässige Rechtsmissbräuche der alleinigen Sorge einzuschränken.

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novice

  • Pet 4-18-07-315-009006

    Freiwillige Gerichtsbarkeit
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Die Petentin fordert, § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
    Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    dahingehend zu ändern, dass Sorgerechtsbeschlüsse, die im Hauptsacheverfahren
    ergehen, erst mit Rechtskraft wirksam werden.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass die Regelung des
    Wirksamwerdens mit Bekanntgabe im einstweiligen Verfahren sinnvoll sei, aber im
    Hauptsacheverfahren... naprej

razprava

Zaenkrat še ni nobenega PRO argumenta.

Ni še argumenta CONS.

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