Reģions: Vācija

Freiwillige Gerichtsbarkeit - Keine obligartorische Bestellung eines Verfahrensbeistandes

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 atbalstītājs 31 iekš Vācija

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, dass der Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen Verfahren nicht obligatorisch sein soll.

Pamatojums

Gemäß §158 FamFG ist ein Richter de facto immer gezwungen, einen VB zu bestellen. Dies dient aber nicht generell dem Kindeswohl, beschränkt die Rechte von Eltern und birgt zudem die Gefahr, das Verfahren zu komplizieren und Konflikte zu verschärfen, ohne dass dem ein Mehr an Erkenntnis gegenüberstünde. §158 (1) FamFG soll daher zu einer „Kann“ Regelung werden. Die Absätze (2) und (5) sowie (3-Satz 3) sind zu streichen.In Familiengerichtlichen Verfahren muss gem. § 158 FamFG Abs. 1 und 2 fast regelhaft ein Verfahrensbeistand (VB) bestellt werden. Unterlässt ein Richter die Bestellung, kann dies eine Beschwerde begründen. Die Bestellung muß nicht begründet werden, die Nicht-Bestellung muß hingegen gem. Abs. 3 Satz 3 gerechtfertigt werden.Die Idee, mit dem VB eine Person einzuführen, die ganz ausschließlich und frei die Interessen des Kindes vertritt und allein dessen Wohle verpflichtet ist, klingt verlockend. Der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“, der dieses sowohl vor gefährlichen Eltern, wie auch vor staatlicher Willkür durch Jugendamt oder Richter schützen könnte und daher auch Rechtsmittel einlegen darf und von keiner Partei abgelehnt werden kann, ist aber Utopie und in der Realität eine gefährliche Fehlkonstruktion. Für den VB existiert keine verbindliche Ausbildung. Eine fundierte Ausbildung ist aber essentiell, um überhaupt die Situation eines Kindes erfassen zu können und Vermutungen darüber anstellen zu können, was im konkreten Einzelfall die beste Lösung für das Kind sein könnte. Mit der Bestellung des VB wird auch massiv in elterliche Rechte eingegriffen. Oft wird mit § 158 (2-1) unterstellt, dass kein Elternteil in der Lage sei, die Wünsche des Kindes zu erkennen und anzunehmen. Dies ist eine bösartige Unterstellung, die keineswegs berechtigt ist. Meist haben Eltern in der Trennung nur verschiedene Vorstellungen von der Zukunft ihres Kindes, was zu Streit führt. Dies ist aber in keinster Weise ein Beleg, dass es den Eltern nicht (mehr) um das Wohlergehen ihres Kindes ginge.Einen Schutz vor Willkür des Richters oder Jugendamtes stellt der Verfahrensbeistand gleichfalls nicht dar. Dies liegt an der unglücklichen Konstellation, dass der VB vom Richter bestellt wird. Ein VB, der sich dem Richter entgegenstellt, gar schlechte richterliche Arbeit rügt, wird sicherlich kein zweites Mal mehr von diesem Richter bestellt. Ähnliches gilt für kritische Äußerungen eines VB gegenüber dem Jugendamt.

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Jaunumi

  • Pet 4-18-07-315-030206Freiwillige Gerichtsbarkeit
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass der Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen
    Verfahren nicht obligatorisch sein soll.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine obligatorische Bestellung des
    Verfahrensbeistands diene nicht generell dem Kindeswohl, beschränke die Rechte der
    Eltern und berge die Gefahr, das Verfahren zu verkomplizieren und Konflikte zu
    verschärfen. Zudem würden verbindliche Vorgaben für die Ausbildung von
    Verfahrensbeiständen fehlen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten... vairāk

Debates

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