Petition richtet sich an:
Landratsämter in Passau und Pfarrkirchen
Immer wieder werden Igel von Mährobotern schwer verletzt, oft endet diese Begegnung leider für den Igel tödlich. Dabei wäre die Lösung doch recht einfach. Mähroboter können und dürfen ihre Arbeit gerne tagsüber verrichten, dann wächst ja auch das Gras. Die Dämmerung und die Nacht sollten die Mähroboter pausieren, denn dann ist der Igel in unseren Gärten unterwegs. Noch, denn er steht leider auf der Vorwarnliste und ist gefährdet. Igel sind dämmerungs- und nachtaktiv und sind - leider - keine Fluchttiere. D.h. bei Gefahr rollen sie sich zusammen, bei Mährobotern leider keine gute Strategie. Denn Mähroboter erkennen leider trotz Sensoren kleine Tiere nicht immer.
Begründung
Der Bayerische Landtag konnte sich leider nicht für ein landesweites Nachfahrverbot durchringen. Nun ist es an jedem Landkreis und jeder Kommune, die staatliche Aufgabe des Artenschutzes zu regeln. Das das geht, zeigen viele Beispiele, so auch jüngst die Allgemeinverfügung im Landkreis Schwandorf. Eine solche Regelung streben wir auch für die Landkreise Passau und Rottal-Inn an. Eine friedliche Koexistenz von Mährobotern und Igeln ist möglich. Es geht uns nicht um Verbote, aber offenbar muss es geregelt werden. Denn die Zahlen von Igeln mit schweren Schnittverletzungen steigen weiter.
Die Igelhilfe Passauer Land e.V. hat in 2025 allein 54 Igel mit schweren Schnittverletzungen aufgenommen und behandelt. Aber viele verletzte Igel werden nicht gefunden und verenden qualvoll. Die Dunkelziffer dürfte also um ein Vielfaches höher sein.
Wir haben uns mit den typischen Argumenten gegen ein Nacht- und Dämmerungsverbot für Mähroboter auseinandergesetzt.
"Das sind Privatgrundstücke – da können wir nichts regeln.“
Antwort:
Naturschutzrecht gilt unabhängig vom Eigentum. Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten auch auf Privatgrundstücken. Der Staat ist verpflichtet, deren Einhaltung sicherzustellen.
Rechtsgrundlage:
- § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
- § 69 Bundesnaturschutzgesetz (Ordnungswidrigkeiten)
- Art. 43 Bayerisches Naturschutzgesetz
Eine Allgemeinverfügung ist ein übliches Instrument, um generelle Gefährdungen geschützter Arten zu verhindern. Vergleichbare Regelungen gibt es z. B. bei:
- Beleuchtungsregelungen zum Insektenschutz
- Schnittverboten während der Brutzeit
- Leinenpflichten für Hunde in Schutzgebieten.
„Moderne Mähroboter haben Sensoren.“
Antwort:
Sensoren verhindern keine Verletzungen von Igeln.
Grund:
- Igel fliehen nicht vor Gefahr
- sie rollen sich zusammen
- dadurch erkennt der Roboter sie häufig nicht als Hindernis
Tierärzte und Igelstationen wie die unsere dokumentieren regelmäßig typische Schnittverletzungen durch Mähroboter. Selbst Hersteller weisen teilweise darauf hin, dass Nachtbetrieb vermieden werden soll.
„Das ist unverhältnismäßig.“
Antwort:
Die Maßnahme ist klar verhältnismäßig, weil:
- sie nur bestimmte Tageszeiten betrifft
- Mähroboter weiterhin tagsüber genutzt werden können
- sie nur einen kleinen Nutzungseingriff darstellt
- sie schwere Tierverletzungen verhindert
Damit liegt eine klassische milde Schutzmaßnahme vor.
„Das müsste landesweit geregelt werden.“
Antwort:
Artenschutzrecht wird dezentral vollzogen.
Die Unteren Naturschutzbehörden (Landratsämter) sind ausdrücklich zuständig.
Dass ein Landkreis tätig wird, ist völlig normal.
Der Landkreis Schwandorf hat bereits eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.