Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das auf den Nachweis der Ersten Hilfe bei Anmeldung zum Erwerb der Führerschein Klassen B etc. verzichtet wird, wenn der Inhaber bereits über einen Eisenbahnfahrzeugführerschein verfügt.
Begründung
Lokführer die im Besitz eine Eisenbahnfahrzeugführerscheines sind und Hauptberuflich als Lokführer tätig sind, sollten bei der Anmeldung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B etc. lediglich den Eisenbahnfahrzeugführerschein vorlegen da dieser auch nur erworben werden kann, wenn ein Erste Hilfe Kurs belegt wurde. Dem Einreicher erschließt sich nicht der Sinn darin das er noch einmal einen Erste-Hilfe Kurs belegen muss wenn er bereits im Beruf regelmäßug mit der Beförderung von Personen und Gütern zu tun hat und dementsprechend auch in Erste Hilfe ausgebildet ist. Deshalb sollte es genügen wenn bei einem späteren Erwerb der Fahrerlaubnis B etc. bei der Anmeldung in den Fahrschulen lediglich der Eisenbahnfahrzeugführerschein nebst Beiblatt vorgelegt und kopiert wird.
Pet 1-17-12-9211-043519Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass auf den Nachweis der Ersten Hilfe bei
Anmeldung zum Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge verzichtet wird,
wenn der Inhaber bereits über einen Eisenbahnfahrzeug-Führerschein verfügt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Lokführer
zur Erlangung des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins auch einen Erste-Hilfe-Kurs
absolvieren müssten. Demnach solle es genügen, wenn sie bei der Anmeldung zum
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B etc. lediglich diesen Führerschein als
Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe vorlegen würden,
da Lokführer bereits in ihrem Beruf mit der Beförderung von Personen und Gütern zu
tun hätten und folglich auch in Erster Hilfe ausgebildet seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 25 Mitzeichnungen und 32 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss misst der Erste-Hilfe-Ausbildung und den Unterweisungen in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine große Bedeutung zu. Ein möglichst hoher
und dauerhafter Kenntnisstand bezüglich der Erstversorgung von Unfallverletzten ist
aus gesundheitlicher Sicht, aus Gründen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie
der Hilfe bei Verkehrsunfällen notwendig, um ein „gesellschaftliches Klima des
Helfens statt des Wegsehens“ zu schaffen.
Daher müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L
oder T gemäß § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an einer Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Eine Ausbildung in Erster Hilfe
ersetzt die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen. Entsprechende
Nachweise sind nach § 21 Abs. 3 Nr. 5 FeV bei der Antragstellung beizufügen.
Der Ausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der
Bereich der Ersten Hilfe und die damit verbundenen Maßnahmen in die Zuständigkeit
der Länder fallen. Inwiefern diese den Eisenbahnfahrzeug-Führerschein als
Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe oder einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen anerkennen, obliegt folglich
ihrer Entscheidung. Aufgrund der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung
zwischen Bund und Ländern können der Deutsche Bundestag und sein
Petitionsausschuss hierauf keinen Einfluss nehmen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, die Petition den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, weil deren Zuständigkeit berührt ist.Begründung (pdf)