Erfolg

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Gesetzliche Krankenversicherung: Berufsbild "Blindenführhunde-Ausbilder"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2006
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Petent begehrt eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes "Blindenführhunde-Ausbilder". Begründung: In ernster Sorge, daß durch die Änderungen des geltenden SGB V i.S. des Regierungsentwurfs eines GKV-WSG vom 24. Oktober 2006 die qualitativ ausreichende, zuverlässige und (verkehrs)-sichere Blindenführhunde-Versorgung in Deutschland absehbar völlig zusammenbrechen wird, bringen wir diese Eil-Petition ein. Die Begründung erhellt aus der folgenden Präzisierung unserer 7 Petitionsanliegen, die wir getrennt zu behandeln bitten: 1. Der Umstand, daß jeder Bürger ohne Qualifikationsnachweis gewerblich ?Führhunde? ausbilden kann, hat dazu geführt, daß das Leben blinder Menschen und anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. 2. §33, Abs. 6 des SGB V muß unbedingt so gefaßt werden, daß das Wahlrecht der Versicherten unter allen Vertragspartnern der Krankenkassen auch künftig unmißverständlich klar ist. Dies ist speziell bei solchen Hilfsmitteln von überragender Bedeutung, bei welchen es auf ein zuverlässiges Vertrauensverhältnis zwischen der Person des Leistungserbringers und dem Leistungsberechtigten ankommt.
3. In §33, Abs. 7 SGB V muß sichergestellt werden, daß (in der Führhund-Versorgung) gleiche Ausbildungsqualität auch gleich vergütet wird, unabhängig davon, ob die Führhundeschule Vertragspartner der Kassen ist, oder ob ein Vertragsabschluß nicht zweckmäßig erschien. Die Führhunde-Versorgung darf nicht der Gefahr eines am Preiskampf orientierten Wettbewerbs ausgesetzt werden!
4. Im künftigen §126 SGB V muß dem konkret drohenden Qualitätsverfall bei Hilfsmitteln (insbesondere im Führhund-Bereich) dadurch entgegengetreten werden, das die Vertrags-Lieferanten der Kassen ? trotz Fortfall des Zulassungsverfahrens ? auch künftig Hilfsmittelspezifische Berufsabschlüsse, entsprechende Berufserfahrung und betriebliche Ausstattung nachzuweisen haben. Bei fehlen eines anerkannten Berufsabschlusses (wie noch im Führhund-Bereich) ist dies durch eine materiell-praktische Experten-Überprüfung des Vertragsanwärters vor Vertragsabschluß sicherzustellen. 5. §127, Absatz 2 ermöglicht Lieferanten-Verträge auch ohne wettbewerbsorientierte Vertrags-Ausschreibungen, soweit diese nicht ?zweckmäßig? sind. Dieser Begriff muß im Gesetzestext durch Bedingungen konkretisiert werden:
* wenn der Versorgungserfolg in hohem Maße vom persönlichen Vertrauen zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer abhängt,
* wenn die Vergleichbarkeit der Hilfsmittel aufgrund komplexer Funktionsvielfalt nur eingeschränkt möglich ist, und/oder
* wenn die Qualität der individuellen Hilfsmittelanpassung durch eine wettbewerbsmäßige Preisorientierung eingeschränkt werden könnte. 6. §139, Absatz 1 sollte dahingehend klarer gefaßt werden, daß unmißverständlich das bisherige Hilfsmittelverzeichnis vortzuschreiben ist.
7. Nach §139, Absatz (3) sollten bei der Frage der Aufnahme neuer Hilfsmittel ins Hilfsmittelverzeichnis die Krankenkassen nicht nur den medizinischen Dienst, sondern auch andere einschlägige neutrale Fachleute einschalten.

Link zur Petition

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Neuigkeiten

  • Dr. August Rüggeberg Deutscher Verein für Blindenführhunde und
    Mobilitätshilfen e. V.

    Gesetzliche Krankenversicherung
    Leistungen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.05.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
    worden ist. Begründung Der Petent begehrt eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes "Blindenführhunde-
    Ausbilder" um "den Wildwuchs lebensgefährdender, unqualifizierter deutscher Führ-
    hundeausbildung" zu beenden.

    Im Einzelnen trägt er vor, in der Neufassung der §§ 33, 126, 127, 139 Sozialgesetz
    (SGB) V würden die einmaligen Erfordernisse der Führhundeausbildung hinsichtlich
    qualitativer Vorprüfung der Lieferanten... weiter

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern