Gesetzliche Rentenversicherung - ZRBG - Rückwirkende Auszahlung von Ghetto-Renten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.043 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.043 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ehemaligen Ghettoarbeitern, deren Anträge nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vor dem 30. Juni 2003 gestellt wurden und erst aufgrund einer Überprüfung nach 2009 bewilligt wurden, durch eine Änderung des ZRBG eine rückwirkende Auszahlung der Rente ab dem 1. Juli 1997 zu ermöglichen.

Begründung

Im Jahr 2002 wurde das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erlassen. Dieses Gesetz sollte allen Personen, die in einem nationalsozialistischen Ghetto gearbeitet hatten, eine Anerkennung ihrer Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung ermöglichen. Denn obgleich Sozialversicherungsbeiträge für diese „Ghettoarbeiter“ abgeführt werden mussten, lagen vor Erlass des ZRBG die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht vor. Da die Regelaltersgrenze von den meisten Betroffenen zu diesem Zeitpunkt bereits lange Zeit überschritten war, entschloss man sich zu einer Rückwirkung bis zum 30. Juni 1997, als dem Tag an dem erstmals höchstrichterlich Ghettobeitragszeiten zugesprochen wurden. Bis zur Kehrtwende in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2009 blieben Anträge nach dem ZRBG nahezu ausnahmslos ohne Erfolg. Hinter der Ablehnungsquote von 97% stand für viele Überlebende ein seelischer Kraftakt, darin bestehend ein oft Jahre dauerndes, psychisch zumutendes Verfahren zunächst vergebens durch- und auszuhalten. Eine Überprüfung aller von dieser Rechtsprechung betroffenen Anträge schürte die Hoffnung unter den Ghettoüberlebenden, ihr beschwerlicher Weg würde sich nun doch noch lohnen und die geleisteten Arbeiten und Beiträge nun rechtlich, wie auch sozial anerkannt werden. Die aufgrund der Überprüfung ergehenden Bewilligungsbescheide hinterließen einen bitteren Nachgeschmack: Die Rückwirkung wurde unter Anwendung des § 44 IV S. 1 SGB X auf vier Jahre begrenzt und nicht, wie ursprünglich vom Gesetzgeber gewollt, ab 1997 gewährt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte diese Praxis mit dem kaum zu übersehenden Wink an den Gesetzgeber, es fehle an einer zu § 44 IV S.1 SGB X spezielleren Regelung.Die Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag haben in diesem Missstand einen klaren Auftrag zum Handeln erkannt. Mit den Anträgen 17/07985 und 17/10094 glaubten sie, für die vermeintlich allseits als unvermeidbar und notwendig anerkannte Änderung des ZRBG den erforderlichen Anstoß zu liefern. Im Plenum des Bundestages verweigerten indes die Koalitionsfraktionen wider Erwarten ihre Zustimmung.Diese Entscheidung hat weltweit zu Enttäuschung und Protest bei Betroffenen und Opferverbänden geführt. Die Antragsteller sind inzwischen hoch betagt; mit jedem verstrichenen Tag sterben weitere potentiell Berichtigte, ohne das Ihnen die notwendige und zustehende Nachzahlung zu Teil werden konnte. Wir bitten Sie daher dringend, mit Ihrer Unterstützung unserer Petition einen Beitrag dafür zu leisten, dass das der Deutsche Bundestag zügig erneut mit der Frage befasst wird.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 27.03.2013
Sammlung endet: 20.06.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-8208-050371

    Gesetzliche Rentenversicherung - ZRBG


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung
    von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) rückwirkend ab 1. Juli
    1997 gezahlt werden, wenn bereits vor dem 30. Juni 2003 ein Antrag gestellt, dieser
    aber zunächst abgelehnt und erst aufgrund eines im Zuge der BSG-Rechtsprechung
    gestellten Überprüfungsantrags bewilligt wurde.
    Im Jahr 2002 sei das ZRBG erlassen worden. Ziel dieses Gesetzes sei, allen
    Personen, die in einem nationalsozialistischen Ghetto gearbeitet haben, eine
    Anerkennung ihrer Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung und zwar
    rückwirkend zum 1. Juli 1997 zu ermöglichen. Dieses Gesetz sei in der Praxis nur
    ungenügend umgesetzt worden. So seien bis zur Kehrtwende der höchstrichterlichen
    Rechtsprechung im Jahr 2009 über 95 % der Anträge von Verfolgten auf
    Anerkennung einer Beitragszeit für die Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto von
    den Rentenversicherungsträgern abgelehnt worden. Erst die Entscheidung des
    Bundessozialgerichts im Jahr 2009 habe zu Neuüberprüfungen und zur
    Anerkennung der zuvor abgelehnten Anträge geführt. Die erteilten
    Bewilligungsbescheide hätten allerdings einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen,
    da statt zum Jahr 1997 die Rückwirkung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB X) lediglich auf vier Jahre begrenzt worden sei. Von den überwiegend
    hochbetagten NS-Verfolgten, die unter unmenschlichen Bedingungen in einem
    Ghetto gearbeitet haben, würde die auf vier Jahre begrenzte Nachzahlung der
    Renten als großes Unrecht empfunden. Um Unterstützung durch den
    Petitionsausschuss werde deshalb gebeten.
    Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition

    schlossen sich 1.043 Mitzeichnende an, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
    Zudem wurde dem Petitionsausschuss zu dem Anliegen eine Unterschriftenliste mit
    45 Unterschriften zugeleitet.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
    Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
    des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
    des Fachausschuss betrifft. In der 18. Wahlperiode wurde die Petition dem
    Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung
    „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von
    Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (Bundestags-Drucksache 18/1308)
    und der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Renten für Leistungsberechtigte des
    Ghetto-Rentengesetzes ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen“ (Bundestags-
    Drucksache 18/636) vorlag, zugeleitet. Die Beratung wurde hierzu am 3. Juni 2014
    abgeschlossen und dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Im
    Ergebnis ist das Plenum des Deutschen Bundestages der Empfehlung des
    Ausschusses für Arbeit und Soziales (Bundestags-Drucksache 18/1649) gefolgt und
    hat den Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 18/1308) in der Ausschussfassung
    in seiner Sitzung am 5. Juni 2014 einstimmig angenommen. Der Antrag der Fraktion
    die LINKE. auf Bundesstags-Drucksache 18/636 wurde abgelehnt (vgl.
    Plenarprotokoll 18/39). Dem Anliegen der Petition konnte mit der gesetzlichen
    Neuregelung Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I
    2014 Nr. 30 vom 18. Juli 2014) ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Alle
    erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das
    Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
    seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Das im Jahr 2002 beschlossene Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
    Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) regelt die Anerkennung von Beitragszeiten
    aufgrund einer Beschäftigung, die von NS-Verfolgten in einem unter der NS-
    Herrschaft eingerichteten Ghetto ausgeübt wurde. Nach dem ZRBG ergibt sich ein
    frühestmöglicher Rentenbeginn am 1. Juli 1997 bei Antragstellung bis 30. Juni 2003.
    Rund 90 Prozent der Anträge auf Renten nach diesem Gesetz waren jedoch auf der
    Grundlage einer engen Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts (BSG) abgelehnt
    worden. In seinen Entscheidungen aus dem Jahr 1997 hatte das BSG die

    Beschäftigung im Ghetto noch an denselben Kriterien gemessen, die für ein
    versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach den damals geltenden
    Regelungen erforderlich waren. Im Juni 2009 gab das BSG diese Rechtsauffassung
    auf. Aufgrund der veränderten Rechtsprechung kam es nachträglich zu
    Rentenbewilligungen auf die allerdings die im Sozialrecht allgemein geltende
    vierjährige Rückwirkungsfrist gemäß § 44 SGB X angewendet wurde. Die Renten
    wurden somit nicht ab Juli 1997, sondern in der Regel ab Januar 2005 unter Zahlung
    von Rentenzuschlägen gezahlt.
    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des ZRBG vom 15. Juli 2014 wurde geregelt,
    dass § 44 Absatz 4 Sozialgesetzbuch X, der bis dahin die Zahlung der nachträglich
    im Überprüfungsverfahren bewilligten Renten verhindert hat, für Renten mit Zeiten
    nach dem ZRBG nicht mehr anzuwenden ist. Zudem wurde die Antragsfrist 30. Juni
    2003, die für einen Rentenbeginn zum 1. Juli 1997 einzuhalten war, gestrichen.
    Renten, die bereits mit einem späteren als dem frühestmöglichen Rentenbeginn
    gezahlt werden, können danach auf Antrag zum frühestmöglichen Beginn 1. Juli
    1997 neu festgestellt und gezahlt werden.
    Der Petitionsausschuss begrüßt, dass mit der gesetzlichen Änderung des ZRBG den
    berechtigten Forderungen vieler Überlebender an einer angemessenen Würdigung
    ihrer Ghettoarbeit in der gesetzlichen Rente und damit der zentralen Forderung der
    Petition Rechnung getragen werden konnte. Er empfiehlt deshalb das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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49 %
245 Unterschriften
111 Tage verbleibend

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