Gewährleistung der Austauschbarkeit der Akkus von Elektrogeräten/Präzisierung von § 4 Satz 2 ElektroG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Støttende 47 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

47 Støttende 47 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2020
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass Akkus von Elektrogeräten austauschbar sein müssen. Der Austausch ist so zu gestalten, dass der Endanwender dies ohne Probleme selbstständig vornehmen kann. Der § 4 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist dementsprechend zu präzisieren.

Grunnen til

Aktuell führt der Abs. 2 ElektroG dazu, dass Akkus fest verbaut werden, dieser besitzt eine Lücke:"(2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen..."Besonders der Teil: "...die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen..." wird hierbei als Begründung eines jeden fest verbauten Akkus herangezogen. Somit sind Produkte wie Smartphones, Laptops, elektrische Zahnputzbürsten zu Wegwerfprodukten mutiert. Gerade die Vergangenheit zeigt, dass Akkus sehr wohl austauschbar in Smartphones oder Laptops verbaut werden können.

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