Bölge : Almanya

Gewährleistung der Austauschbarkeit der Akkus von Elektrogeräten/Präzisierung von § 4 Satz 2 ElektroG

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Destekleyici 47 İçinde Almanya

Dilekçe süreci tamamlandı

47 Destekleyici 47 İçinde Almanya

Dilekçe süreci tamamlandı

  1. Başladı 2020
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  4. Diyalog
  5. Tamamlanmış

Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass Akkus von Elektrogeräten austauschbar sein müssen. Der Austausch ist so zu gestalten, dass der Endanwender dies ohne Probleme selbstständig vornehmen kann. Der § 4 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist dementsprechend zu präzisieren.

Gerekçe

Aktuell führt der Abs. 2 ElektroG dazu, dass Akkus fest verbaut werden, dieser besitzt eine Lücke:"(2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen..."Besonders der Teil: "...die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen..." wird hierbei als Begründung eines jeden fest verbauten Akkus herangezogen. Somit sind Produkte wie Smartphones, Laptops, elektrische Zahnputzbürsten zu Wegwerfprodukten mutiert. Gerade die Vergangenheit zeigt, dass Akkus sehr wohl austauschbar in Smartphones oder Laptops verbaut werden können.

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