Gewährung von Grundsicherung und ALG II ausnahmsweise ab Monat der Antragstellung in der Corona-Pandemie

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

7 Unterstützende 7 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass in der Zeit der Corona-Epidemie die Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausnahmsweise ab dem Monat der Antragstellung voll gewährt werden.

Begründung

Die Grundsicherungsleistung wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Der Regelbetrag wird also im Verhältnis der restlichen Tage im Monat berechnet.Diesem Teil-Regelbetrag wird nun das anzurechnende Einkommen gegenüber gestellt. Und zwar das volle Monatseinkommen bei bisherigen Beschäftigten, die nun Kurzarbeitergeld beziehen oder sofern der Betrieb schließen musste, kein Mini-Job-Entgelt mehr gewährt wird.Im Monat der Antragstellung aufgrund des Kurzarbeitergeldes wird jedoch in der Regel das volle Entgelt des Vormonats gegengerechnet, da das erst am Anfang des Monats der Antragstellung zugeflossen ist.Für diese Beschäftigten ist diese Regelung ungerecht und verstößt gegen die Gleichbehandlung. Gerade in Zeiten von Corona konnten diese Beschäftigten nicht vorausschauend handeln. Die Bundesregierung hat immer wieder erklärt, dass wenn das Kurzarbeitergeld geringer ausfällt, ein Anspruch auf eine Aufstockung durch die Grundsicherung erfolgt.Dies ist jedoch nicht der Fall. Es besteht hier eine Lücke für den Monat, in dem der Antrag auf Grundsicherung gestellt wird.Daher sollte entweder in der Corona-Zeit die Grundsicherung generell ab dem Monat der Antragstellung berechnet werden oder wenn eine anteilmäßige Berechnung erfolgt, dann muss auch das Einkommen anteilmäßig berechnet werden.Oder aber der Antrag auf Kurzarbeitergeld gilt in diesen Corona-Fällen gleichzeitig auch als Antrag für die Grundsicherung.

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