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Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften - Soldaten und Beamte

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  1. 시작됨 2006
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이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

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Mit der Petition wird die besoldungs- und versorgunsrechtliche Gleichstellung eingetragener Lebensgemeinschaften für Soldaten und Beamte gefordert.

이유

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz sind eingetragene Lebenspartner zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Im Gegensatz dazu wird Ihnen der Familienzuschlag und die Möglichkeit, den Lebenspartner und dessen mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind(er) über die Beihilfeverordnung eine Krankenversicherung zu gewähren verwehrt. (was bei Eheschließungen ohne weiters möglich ist). Das kann, in dem Falle das der Lebenspartner arbeitslos wird (HARZ4), dazu führen, dass der Soldat/verbeamtete Partner für diese Versicherung des arbeitslosen Partners und dessen Kind(er) im vollen Umfang aufkommen muss. Da die Bemessungsgrundlage das Gehalt des Soldaten(Beamten) ist kommen schnell Summen zusammen welche diese Familien in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen.Angestellte und Arbeitern des Bundes und Beamten einiger Bundesländer werden in dieser Angelegenheit bereits wie Ehegatten behandelt.Die jetzige Praxis halte ich für diskriminierend und sehe in ihr eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften denen per Gesetz die gleichen Pflichten wie Eheleuten aufgebürdet werden , die in den Rechten jedoch beschnitten werden.

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2006. 08. 10.
수집 종료: 2006. 12. 03.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Andreas Tschöpe

    Versorgung der Hinterbliebenen
    von Beamten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung
    eingetragener Lebenspartnerschaften für Soldaten und Beamte des Bundes
    gefordert.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen 423 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur
    Begründung
    des
    Anliegens
    wird
    ausgeführt,
    durch
    das
    Lebenspartnerschaftsgesetz seien eingetragene Lebenspartner zu gegenseitigem
    Unterhalt verpflichtet. Im Gegensatz dazu werde ihnen der Familienzuschlag und die
    Möglichkeit, den Lebenspartner und dessen mit im gemeinsamen Haushalt lebenden
    Kindern über die Beihilfeverordnung eine Krankenversicherung zu gewähren,
    verwehrt. Dies sei bei Eheschließungen jedoch ohne Weiteres möglich. Im Fall, dass
    der Lebenspartner arbeitslos werde, könne es dazu führen, dass der Soldat bzw.
    verbeamtete Partner für diese Versicherung des arbeitslosen Partners und dessen
    Kindern in vollem Umfange aufkommen müsse. Da die Bemessungsgrundlage das
    Gehalt des Soldaten bzw. des Beamten sei, kämen schnell Summen zusammen, die
    diese Familien in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten brächten.

    Angestellte und Arbeiter des Bundes und Beamte einiger Bundesländer würden in
    dieser Angelegenheit bereits wie Ehegatten behandelt.

    Die
    ungerechtfertigte
    eine
    und
    diskriminierend
    sei
    Praxis
    bisherige
    Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften, denen per Gesetz
    die gleichen Pflichten wie Eheleuten aufgebürdet würden, die jedoch in ihren
    Rechten beschnitten seien.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in der vergangenen und in dieser
    Wahlperiode mehrere Anträge und Gesetzentwürfe zu der
    in der Petition
    angesprochenen Thematik im Deutschen Bundestag beraten und zur federführenden
    Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen wurden. Hierbei handelt es sich um
    den Antrag der Fraktion der FDP Gleiche Rechte, gleiche Pflichten
    Benachteiligungen von Lebenspartnerschaften abbauen auf Drucksache 16/565,
    den Antrag
    der
    Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gleichstellung
    der
    eingetragenen Lebenspartnerschaft vollenden auf Drucksache 16/497 und den
    Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
    Ergänzung des
    Lebenspartnerschaftsgesetzes
    Gesetze
    anderer
    und
    (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz LPartGErgG) auf Drucksache
    16/3423. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages wurde der Rechtsausschuss zu der vorliegenden Petition um
    Stellungnahme
    gebeten. Da
    der Rechtsausschuss
    die Vorlagen
    in
    der
    16. Wahlperiode nicht mehr abschließend beraten hat, wurde keine Stellungnahme
    abgegeben (siehe Bericht des Rechtsausschusses gemäß § 62 Abs. 2 der
    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf Drucksache 16/4057).

    zwischenzeitlich auf Drucksache 17/3972 einen
    Die Bundesregierung hat
    Gesetzentwurf
    Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen
    zur
    Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften in den Deutschen Bundestag eingebracht.
    Ein in seinen Forderungen weitergehender Gesetzentwurf zur Gleichstellung der
    eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in
    weiteren
    Gesetzen
    (Drucksache
    17/906)
    wurde
    von
    der
    Fraktion
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Deutschen Bundestag eingebracht. Beide
    Gesetzentwürfe sahen vor, ehebezogene gesetzliche Regelungen im Recht des

    öffentlichen Dienstes des Bundes auf Lebenspartnerschaften zu übertragen. Der
    Gesetzentwurf
    der
    Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht
    zudem die
    rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe
    schon ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 vor.

    Der Petitionsausschuss hat gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
    Deutschen Bundestages den federführenden Innenausschuss um Stellungnahme zu
    der vorliegenden Petition gebeten. Der Innenausschuss hat auf Drucksache 17/6359
    dem Deutschen Bundestag eine Beschlussempfehlung zu den beiden erwähnten
    Gesetzentwürfen vorgelegt. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am
    30. Juni 2011 beschlossen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3972 in unverän-
    derter Fassung entsprechend der Beschlussempfehlung auf Drucksache 17/6359
    unter Buchstabe a anzunehmen. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/906 wurde
    hingegen in derselben Sitzung gemäß der Beschlussempfehlung auf Drucksache
    17/6359 unter Buchstabe b vom Deutschen Bundestag mehrheitlich abgelehnt.

    Alle erwähnten Drucksachen und die Protokolle der Debatten des Deutschen
    Bundestages
    können im Internet unter www.bundestag.de aufgerufen und
    ausgedruckt werden.

    Durch die Annahme des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist eine
    Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten auf die folgenden Gesetze
    übertragen worden:

    Im Bundesbesoldungsgesetz werden durch die Neuregelungen die ehebezogenen
    Regelungen
    zum Familienzuschlag
    und
    zur
    Auslandsbesoldung
    auf
    Lebenspartnerschaften
    erstreckt. Zudem werden
    im Bundesbeamtengesetz
    in die Vorschriften über die Beihilfe aufgenommen. Schließlich
    Lebenspartner
    werden
    im Beamtenversorgungsgesetz
    und
    im Soldatenversorgungsgesetz
    Lebenspartner in die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung einbezogen.

    Der Petitionsausschuss begrüßt diese neuen Regelungen und die damit
    einhergehende Gleichstellung zwischen Lebenspartnern und Eheleuten.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten entsprochen worden ist.

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