Grundgesetz - Berücksichtigung der sexuellen Identität in Artikel 3 GG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

9.749 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

9.749 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)

Begründung

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote haben die rechtliche Situation der Betroffenen zwar verbessert. Die fehlende Berücksichtigung in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) wirkt sich aber bis heute negativ auf die gesellschaftliche und rechtliche Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, transsexuellen und intersexuellen Menschen aus. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz schafft eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber. Letztlich steht es für das deutliche Bekenntnis, dass Gesichtspunkte der sexuellen Identität eine ungleiche Behandlung unter keinen Umständen rechtfertigen können.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.12.2009
Sammlung endet: 02.03.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Hans-Werner Sperber

    Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Änderung des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz
    gefordert.

    Es wird vorgeschlagen, Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) dahingehend zu
    ergänzen, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder
    bevorzugt werden dürfe.

    Zur Begründung wird angeführt, die fehlende Berücksichtigung des Merkmals der
    sexuellen Identität wirke sich negativ auf die gesellschaftliche und rechtliche
    Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Transsexuellen und
    intersexuellen Menschen aus. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung
    aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz schaffe eine klare Maßgabe für den
    einfachen Gesetzgeber.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
    der Petition verwiesen.

    Die Petition wurde im Internet veröffentlicht und von 9.749 Unterstützern
    mitgezeichnet.
    gültige
    434
    im Internet
    darüberhinaus
    ihr wurden
    Zu
    Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Des Weiteren liegen dem Petitionsausschuss eine Reihe von Eingaben mit
    verwandter Zielsetzung
    einer
    des Sachzusammenhangs
    die wegen
    vor,
    gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden.

    Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages hat der
    Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen, wenn die

    Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft.
    Dementsprechend ist der Rechtsausschuss um Stellungnahme gebeten worden. Der
    Rechtsausschuss hat nunmehr mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen
    der Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) auf
    den Drucksachen 17/88 (Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Jerzy
    Montag, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die
    Grünen), Drucksache 17/ 254 (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD) und Drucksache
    17/472 (Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Cornelia Möhring,
    Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.)
    vorgelegen hat. Die Gesetzentwürfe sahen vor, in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des
    Grundgesetzes (GG) das Merkmal der sexuellen Identität einzufügen. Der
    Rechtsausschuss hat diese Gesetzentwürfe in seiner 36. Sitzung am 09.02.2011
    abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
    deren Ablehnung empfohlen. Der mit der Petition verfolgten Forderung ist mit dieser
    Beschlussempfehlung nicht entsprochen worden.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
    Bundesministeriums
    dem
    Abstimmung mit
    in
    die
    (BMJ),
    Justiz
    der
    Bundesministerium des Innern erfolgte, eingeholt.

    Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beratungen im Rechtsausschuss und
    der eingeholten Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    W ie
    sind
    hat,
    ausgeführt
    zutreffend
    rechtlich
    und
    sachlich
    das BMJ
    Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Identität bereits jetzt an den
    allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 3 GG zu messen.

    An eine auf die sexuelle Orientierung bezogene Ungleichbehandlung sind nach der
    aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG vom 7. Juli 2009
    1 BvR 1164/07
    - Hinterbliebenenrente
    für
    Lebenspartner)
    sehr
    strenge
    Anforderungen zu stellen, weil an Persönlichkeitsmerkmale angeknüpft wird, die mit
    denen des Artikels 3 Absatz 3 GG vergleichbar sind:

    Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen
    Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden
    Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl
    Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein.

    Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
    (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung
    gründen, genauso ernstliche Gründe als Rechtfertigung gefordert, wie für solche,
    die sich auf das Geschlecht gründen. (a.a.O. Rn. 87f.)

    Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zufolge verstößt
    die bisherige Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft
    bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen
    Dienstes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG.

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR
    611/07 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
    Lebenspartnerschaft im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in der bis zum
    31.12.2008 geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist.

    Des Weiteren bietet das geltende Recht sowohl supranational (Artikel 21 Absatz 1
    EU-Grundrechtscharta) als auch durch einfach-gesetzliche Diskriminierungsverbote
    (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz,
    §
    9
    Bundesbeamtengesetz,
    § 3
    Soldatengesetz, § 19 SGB IV im Hinblick auf Sozialversicherungsleistungen) bereits
    ein hohes Schutzniveau.

    Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz steht Personen gleichen Geschlechts, die
    eine gemeinsame Lebensgestaltung mit gegenseitiger Fürsorge, Unterstützung und
    Verantwortung anstreben, eine der Ehe vergleichbare Rechtsform zur Verfügung.
    Eingetragene Lebenspartner werden im Familien- und Erbrecht
    inzwischen
    weitgehend wie Ehegatten behandelt; die Ausnahmen beschränken sich auf das
    Adoptions- und Abstammungsrecht.

    Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht
    auf Lebenspartnerschaften ist am 30.06. vom Bundestag beschlossen worden. Es
    hat
    im September den Bundesrat passiert. Das Gesetz sieht vor, ehebezogene
    gesetzliche Regelungen im Recht des öffentlichen Dienstes des Bundes auf
    Lebenspartnerschaften zu übertragen.

    Nach dem Dargelegten vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass der mit
    der Petition angestrebte Diskriminierungsschutz der sexuellen Identität bereits
    rechtlich verwirklicht ist, einer ausdrücklichen Festlegung im Grundgesetz bedarf es
    nicht.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Der von den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
    die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
    abgelehnt.

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