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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, Artikel 4, Absatz 2 des Grundgesetzes durch den Zusatz "sofern andere Verfassungsgüter in ihrem Wesensgehalt nicht verletzt werden" zu ergänzen
Pamatojums
Die vorgeschlagene Ergänzung des Art. 4 Abs. 2 GG ist erforderlich, verhältnismäßig ("angemessen"), zweckmäßig und geeignet, erhebliche Missverständnisse bei der juristischen Exegese der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit zu vermeiden. Für alle natürlichen und juristischen Personen in Deutschland wird eindeutig und allgemein verständlich bestimmt, dass die "ungestörte" Religionsausübung dort ihre Schranken findet, wo sie andere prinzipiell gleichwertige Verfassungsgüter in ihrem wesentlichen Gehalt (d. h. in ihrem inhaltlichen "Kernbereich") verletzt. Einer inhaltlichen "Überdehnung" des Begriffs Religionsfreiheit werden somit verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.
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Sākās petīcija:
04.12.2016
Petīcija beidzas:
13.02.2017
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 4-18-07-10000-037860 Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes durch den Zusatz
„sofern andere Verfassungsgüter in ihrem Wesensgehalt nicht verletzt werden“ zu
ergänzen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die vorgeschlagene
Ergänzung dazu geeignet sei, Missverständnisse bei der Interpretation der
verfassungsrechtlich garantierten Glaubensfreiheit zu vermeiden. Es solle eindeutig
festgestellt werden, dass die Ausübung der Religionsfreiheit ihre Grenzen dort findet,
wo sie andere verfassungsrechtliche... vairāk
Debates
Pagaidām nav PRET argumentu.