Grundgesetz - Ergänzung des Artikels 4 des Grundgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
78 Unterstützende 78 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

78 Unterstützende 78 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:28

Pet 4-18-07-10000-037860 Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes durch den Zusatz
„sofern andere Verfassungsgüter in ihrem Wesensgehalt nicht verletzt werden“ zu
ergänzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die vorgeschlagene
Ergänzung dazu geeignet sei, Missverständnisse bei der Interpretation der
verfassungsrechtlich garantierten Glaubensfreiheit zu vermeiden. Es solle eindeutig
festgestellt werden, dass die Ausübung der Religionsfreiheit ihre Grenzen dort findet,
wo sie andere verfassungsrechtliche Güter in ihrem wesentlichen Gehalt verletze.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 83 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 93 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass
Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) die Religionsfreiheit zwar vorbehaltlos, aber
nicht schrankenlos garantiert. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können
auch den Freiheiten des Artikel 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes
Grenzen gezogen werden (BVerfGE 32, 98 ,107 f.; 33, 23 29; 52, 223 246 f.). Solche
Grenzen können sich vor allem aus kollidierenden Grundrechten anderer
Grundrechtsträger (BVerfGE 41, 29 50; 52, 223, 247), aber auch aus anderen mit
Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern ergeben (BVerfGE 28, 243, 261; st.
Rspr). Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern
nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der
widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern
alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 93, 1, 21 m. w. N.).

Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind die Grenzen der Religionsfreiheit
durch das Grundgesetz und die Verfassungspraxis hinreichend klar bestimmt. Ein
darüber hinausgehender Bedarf, die Rechtslage klarzustellen, ist aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht gegeben.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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