Grundgesetz - Recht auf individuelle Mobilität

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

220 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

220 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das "Recht auf individuelle Mobilität" in das Grundgesetz aufgenommen wird.

Begründung

In der heutigen Zeit ist es unverzichtbar für jeden einzelnen Bürger mobil zu sein. Es ist sogar schon in sehr vielen Lebensbereichen Lebensnotwendig mobil zu sein. Aber auf allen möglichen Wegen wird durch Politik und auch Wirtschaft versucht, uns in der individuellen Mobilität einzuschränken. Dem Bürger wird immer tiefer und tiefer in die Taschen gegriffen, um die Gelder dann doch wieder Zweck zu entfremden und nicht in das Straßen- & Bahnnetz zu investieren. Damit der Bürger aber beruhigt ist, wird wenigsten ein wenig in den Straßenbau gesteckt. Aber die Gelder, welche durch den Staat durch die Auto - & LKW-Fahrer eingenommen werden, reichen im höchsten Maße für den kompletten Ausbau und der Renovierung unserer Straßen. Dem Bürger wird es von mal zu mal schwerer sein Auto zu benutzen, um zur Arbeit fahren zu können. Die Gelder, welche durch Politik und Wirtschaft von den Kraftfahrern verlangt werden, hindern uns zunehment daran mobil zu sein. Auch Geringverdienern muß es weiterhin möglich sein, ihren Tank zu füllen, um z.Bsp. zur Arbeit zu fahren. Aber immer mehr Menschen sind dazu verdammt das Fahrzeug stehen zu lassen oder es gar zu verkaufen, weil sie es sich nicht mehr leisten können. Durch das Recht auf individuelle Mobilität wäre die Politik dazu gezwungen, diese Möglichkeit für Alle aufrecht zu halten und Kostenexplosionen, welche dagegen wirken einzudämmen. Daher ist es notwendig dieses Recht im Grundgesetz festzulegen. Somit hätte auch jeder Bürger das Recht, dieses ein zu fordern und die Verantwortlichen dazu zu zwingen, sorge dafür zu tragen, dass die individuelle Mobilität auch in Zukunft erschwinglich bleibt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.04.2011
Sammlung endet: 02.08.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Frank Spadlo

    Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das "Recht auf
    Grundgesetz aufzunehmen.

    individuelle Mobilität"

    in das

    Es wird im Wesentlichen vorgetragen, Mobilität der Bürger sei unverzichtbar und in
    vielen Lebensbereichen sogar
    lebensnotwendig. Die Mobilität werde jedoch
    eingeschränkt, da kein ausreichender Ausbau und Erhalt der Verkehrsstraßen
    erfolge und sich aufgrund der den Kraftverkehrsteilnehmern auferlegten Kosten
    immer mehr Menschen ein Fahrzeug nicht mehr leisten könnten.

    Mit dem Recht auf individuelle Mobilität wäre die Politik gezwungen, für den Ausbau
    und die Renovierung von Verkehrswegen zu sorgen und einen Anstieg der Kosten im
    Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges einzudämmen.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
    der Petition verwiesen.

    Die Petition wurde im Internet
    mitgezeichnet.
    Zu
    ihr wurden
    Diskussionsbeiträge abgegeben.

    veröffentlicht und von 220 Unterstützern
    darüberhinaus
    im Internet
    98
    gültige

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
    Bundesministeriums
    dem
    Abstimmung mit
    in
    die
    (BMJ),
    Justiz
    der
    Bundesministerium des Innern erfolgte, eingeholt.

    Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    W ie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt hat, findet sich das vom
    Petenten geforderte Recht auf Mobilität in unterschiedlicher Ausgestaltung bereits im
    Grundgesetz (GG).

    Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG schützt
    die Fortbewegungsfreiheit und erfasst auch das Führen eines Kfz (BVerfG,
    Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004, 1 BvR 2652/03, juris Tz. 17). Die
    Ausübung des Grundrechts steht jedoch unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins
    einer entsprechenden Infrastruktur. Ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers
    auf Ausbau und Erhalt von Verkehrswegen ist aus Artikel 2 Absatz 1 GG nicht
    herzuleiten.

    Auch dem Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 GG ist ein solcher
    Anspruch nicht
    zu entnehmen. Die Freizügigkeit, die dieses Grundrecht
    gewährleistet, hat das Recht zum Inhalt, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes
    Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266, 273; 43, 203, 211). Die
    Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels und die Bereitstellung dafür
    geeigneter Wege werden vom Schutzbereich dieses Grundrechts nicht umfasst
    (BVerfGE 80, 137, 150).

    Die Freiheitsgrundrechte sind klassischerweise durch ihre Abwehrfunktion gegen
    staatliche Eingriffe geprägt. Daher könnten auch mit Schaffung eines speziellen
    Grundrechts auf individuelle Mobilität die vom Petenten geforderte Renovierung
    und der Ausbau des Straßennetzes sowie die Verhinderung des Kostenanstiegs im
    Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht erreicht werden. Allein
    ein Grundrecht auf Mobilität würde keinen Anspruch auf die begehrte Leistung durch
    den Staat begründen. So hat das Bundesverfassungsgericht
    in der
    numerus
    clausus-Entscheidung die prinzipielle Möglichkeit der Ableitbarkeit originärer
    leistungsstaatlicher Verbürgungen aus Freiheitsrechten (Anspruch auf Schaffung von
    Studienplätzen aus Artikel 12 GG) erwogen, die Antwort aber
    letztlich unter
    zusätzlichem Verweis auf den Vorbehalt des Möglichen
    finanzieller
    i.S.
    Leistungsmöglichkeit des Staates offengelassen (vgl. BVerfGE 33, 303, 333).
    Originäre staatliche Leistungspflichten lassen sich den Freiheitsgrundrechten mittels
    grundrechtstheoretischer Uminterpretation also kaum entnehmen. Dagegen spräche
    wegen der unmittelbaren Verursachung haushaltsrechtlicher Folgen schon die

    Haushaltskompetenz des Parlaments wie überhaupt die Einschränkung der
    Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers.

    Aus den gleichen Gründen käme auch die Einführung eines originären
    Leistungsgrundrechtes nicht in Betracht.

    Nach dem Dargelegten vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass eine
    ausdrückliche Festlegung des Rechts auf individuelle Mobilität im Grundgesetz nicht
    erforderlich ist.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Da die öffentlichen Verkehrsmittel in Deutschland unzuverlässig und überteuert sind, betrachte ich es als persönliches Grundrecht ein eigenes Auto zu besitzen. Fahrverbote stellen deshalb eine rechtswidrige Enteignung dar. Zudem unternimmt die Bundesregierung zu wenig zur Förderung umweltfreundlicher Motoren.

Noch kein CONTRA Argument.

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243 Unterschriften
119 Tage verbleibend

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