Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das "Recht auf individuelle Mobilität" in das Grundgesetz aufgenommen wird.
Begründung
In der heutigen Zeit ist es unverzichtbar für jeden einzelnen Bürger mobil zu sein. Es ist sogar schon in sehr vielen Lebensbereichen Lebensnotwendig mobil zu sein. Aber auf allen möglichen Wegen wird durch Politik und auch Wirtschaft versucht, uns in der individuellen Mobilität einzuschränken. Dem Bürger wird immer tiefer und tiefer in die Taschen gegriffen, um die Gelder dann doch wieder Zweck zu entfremden und nicht in das Straßen- & Bahnnetz zu investieren. Damit der Bürger aber beruhigt ist, wird wenigsten ein wenig in den Straßenbau gesteckt. Aber die Gelder, welche durch den Staat durch die Auto - & LKW-Fahrer eingenommen werden, reichen im höchsten Maße für den kompletten Ausbau und der Renovierung unserer Straßen. Dem Bürger wird es von mal zu mal schwerer sein Auto zu benutzen, um zur Arbeit fahren zu können. Die Gelder, welche durch Politik und Wirtschaft von den Kraftfahrern verlangt werden, hindern uns zunehment daran mobil zu sein. Auch Geringverdienern muß es weiterhin möglich sein, ihren Tank zu füllen, um z.Bsp. zur Arbeit zu fahren. Aber immer mehr Menschen sind dazu verdammt das Fahrzeug stehen zu lassen oder es gar zu verkaufen, weil sie es sich nicht mehr leisten können. Durch das Recht auf individuelle Mobilität wäre die Politik dazu gezwungen, diese Möglichkeit für Alle aufrecht zu halten und Kostenexplosionen, welche dagegen wirken einzudämmen. Daher ist es notwendig dieses Recht im Grundgesetz festzulegen. Somit hätte auch jeder Bürger das Recht, dieses ein zu fordern und die Verantwortlichen dazu zu zwingen, sorge dafür zu tragen, dass die individuelle Mobilität auch in Zukunft erschwinglich bleibt.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das "Recht auf
Grundgesetz aufzunehmen.
individuelle Mobilität"
in das
Es wird im Wesentlichen vorgetragen, Mobilität der Bürger sei unverzichtbar und in
vielen Lebensbereichen sogar
lebensnotwendig. Die Mobilität werde jedoch
eingeschränkt, da kein ausreichender Ausbau und Erhalt der Verkehrsstraßen
erfolge und sich aufgrund der den Kraftverkehrsteilnehmern auferlegten Kosten
immer mehr Menschen ein Fahrzeug nicht mehr leisten könnten.
Mit dem Recht auf individuelle Mobilität wäre die Politik gezwungen, für den Ausbau
und die Renovierung von Verkehrswegen zu sorgen und einen Anstieg der Kosten im
Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges einzudämmen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
der Petition verwiesen.
Die Petition wurde im Internet
mitgezeichnet.
Zu
ihr wurden
Diskussionsbeiträge abgegeben.
veröffentlicht und von 220 Unterstützern
darüberhinaus
im Internet
98
gültige
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
Bundesministeriums
dem
Abstimmung mit
in
die
(BMJ),
Justiz
der
Bundesministerium des Innern erfolgte, eingeholt.
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
W ie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt hat, findet sich das vom
Petenten geforderte Recht auf Mobilität in unterschiedlicher Ausgestaltung bereits im
Grundgesetz (GG).
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG schützt
die Fortbewegungsfreiheit und erfasst auch das Führen eines Kfz (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004, 1 BvR 2652/03, juris Tz. 17). Die
Ausübung des Grundrechts steht jedoch unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins
einer entsprechenden Infrastruktur. Ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers
auf Ausbau und Erhalt von Verkehrswegen ist aus Artikel 2 Absatz 1 GG nicht
herzuleiten.
Auch dem Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 GG ist ein solcher
Anspruch nicht
zu entnehmen. Die Freizügigkeit, die dieses Grundrecht
gewährleistet, hat das Recht zum Inhalt, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266, 273; 43, 203, 211). Die
Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels und die Bereitstellung dafür
geeigneter Wege werden vom Schutzbereich dieses Grundrechts nicht umfasst
(BVerfGE 80, 137, 150).
Die Freiheitsgrundrechte sind klassischerweise durch ihre Abwehrfunktion gegen
staatliche Eingriffe geprägt. Daher könnten auch mit Schaffung eines speziellen
Grundrechts auf individuelle Mobilität die vom Petenten geforderte Renovierung
und der Ausbau des Straßennetzes sowie die Verhinderung des Kostenanstiegs im
Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht erreicht werden. Allein
ein Grundrecht auf Mobilität würde keinen Anspruch auf die begehrte Leistung durch
den Staat begründen. So hat das Bundesverfassungsgericht
in der
numerus
clausus-Entscheidung die prinzipielle Möglichkeit der Ableitbarkeit originärer
leistungsstaatlicher Verbürgungen aus Freiheitsrechten (Anspruch auf Schaffung von
Studienplätzen aus Artikel 12 GG) erwogen, die Antwort aber
letztlich unter
zusätzlichem Verweis auf den Vorbehalt des Möglichen
finanzieller
i.S.
Leistungsmöglichkeit des Staates offengelassen (vgl. BVerfGE 33, 303, 333).
Originäre staatliche Leistungspflichten lassen sich den Freiheitsgrundrechten mittels
grundrechtstheoretischer Uminterpretation also kaum entnehmen. Dagegen spräche
wegen der unmittelbaren Verursachung haushaltsrechtlicher Folgen schon die
Haushaltskompetenz des Parlaments wie überhaupt die Einschränkung der
Gestaltungsfreiheit des demokratischen Gesetzgebers.
Aus den gleichen Gründen käme auch die Einführung eines originären
Leistungsgrundrechtes nicht in Betracht.
Nach dem Dargelegten vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass eine
ausdrückliche Festlegung des Rechts auf individuelle Mobilität im Grundgesetz nicht
erforderlich ist.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Da die öffentlichen Verkehrsmittel in Deutschland unzuverlässig und überteuert sind, betrachte ich es als persönliches Grundrecht ein eigenes Auto zu besitzen. Fahrverbote stellen deshalb eine rechtswidrige Enteignung dar. Zudem unternimmt die Bundesregierung zu wenig zur Förderung umweltfreundlicher Motoren.