Regija: Nemčija
 

Handelsgesetzbuch - Festsetzung von Ordnungsgeld

Vlagatelj ni javen
Peticija je naslovljena na
Deutschen Bundestag

153 Podpisi

Peticija ni bila odobrena

153 Podpisi

Peticija ni bila odobrena

  1. Začelo 2011
  2. Zbiranje končano
  3. Poslano
  4. Pogovorno okno
  5. Končano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija je naslovljena na: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch (Festsetzung von Ordnungsgeld) für kleine GmbH angepasst und das Ordnungsgeld auf 250 Euro begrenzt wird.

razlog

Als Steuerberater veröffentlichen wir für kleine und mittelgroße GmbH´s Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger. Aufgrund von finanziellen Problemen haben Unternehmer teilweise Schwierigkeiten, den Jahresabschluss rechtzeitig von dem Steuerberater bearbeiten zu lassen und bei der Finanzverwaltung einzureichen. Weiterhin ist der Unternehmer verpflichtet den Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger bis zum 31.12. des Folgejahres zu veröffentlichen. In Hessen ist z.B. die Abgabefrist für die Steuererklärung der 28.02. des übernächsten Jahres. Eine Veröffentlichung vor der Einreichung beim Finanzamt ist meiner Ansicht nach ebenfalls nicht angemessen. Das Finanzamt verhängt Zwangsgelder, falls der Jahresabschluss nicht eingeht. Weiterhin werden Verspätungszuschläge, bei verspäteter Abgabe, im Verhältnis zur festgesetzten Steuer erhoben. Diese sind i.d.R. angemessen und gerecht. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder bei verspäteter Abgabe ab EUR 2.500,00. Dieses wird festgesetzt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung des Bundesamtes, der Jahresabschluss veröffentlicht wurde. Es wird in keinster Weise die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, noch die Größe oder die Anzahl der Mitarbeiter berücksichtigt. Weiterhin könnte man in der heutigen Zeit die Anzahl der Intessenten über die Klick´s für diesen Jahresabschluss feststellen und danach über die "Wichtigkeit" der GmbH entscheiden und eine Strafe verhängen. Manche Unternehmer bekommen die Aufforderung 3 Monate nach dem Fälligkeitstermin, andere ca. 18 Monate danach. Hier fehlt es schon an der Gerechtigkeit und Vergleichbarkeit zu anderen Unternehmen. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes (ab EUR 2.500,00) ist für viele kleine GmbH´s absolut untragbar. Trotz Hinweis und Offenlegung des Gewinn´s des Unternehmens über die finanzielle Leistungsfähigkeit ändert die Behörde die Höhe des Ordnungsgeldes nicht auf ein angemessenes Maß ab. Aufgrund eines Widerspruchs gegen den Bescheid wird ohne Anhörung von Landgericht Bonn beschlossen, das das Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.500,00 statthaft ist. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig. Eine gewährte Stundung ist zwar hilfreich, jedoch keine Lösung für ein finanziell angeschlagenes Unternehmen. Weiterhin wird das Ordnungsgeld teilweise über 9 Monate nach der endgültigen Einreichung festgesetzt. Bei der Finanzverwaltung gibt es eine zeitnahe Verbindung von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach der Abgabe der Steuererklärungen. (Siehe NWB Heft 22 vom 30.05.2011/BFH Eine Festsetzung bis zu 1 Jahr nach der Veranlagung ist theoretisch möglich, sollte jedoch eine absolute Ausnahme sein und muß begründet werden. Grundlage dafür ist: ?es soll vermieden werden, das der Steuerpflichtige durch die Festsetzung des Verspätungszuschlages überrascht wird?. Dies sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

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Informacije o peticiji

Peticija se je začela: 20. 12. 2011
Zbiranje se konča: 17. 02. 2012
Regija: Nemčija
kategorija:  

novice

  • Pet 4-17-07-410-030982Handelsgesetzbuch
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass das Ordnungsgeldverfahren nach
    § 335 Handelsgesetzbuch (Festsetzung von Ordnungsgeld) für kleine GmbH
    angepasst und das Ordnungsgeld auf 250 Euro begrenzt wird.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Unternehmer aufgrund
    finanzieller Probleme teilweise Schwierigkeiten hätten, den Jahresabschluss recht-
    zeitig von dem Steuerberater bearbeiten zu lassen und bei der Finanzverwaltung
    einzureichen. Der Unternehmer sei verpflichtet, den Jahresabschluss bis zum
    31. Dezember des Folgejahres im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
    In Hessen sei jedoch beispielsweise die Abgabefrist für die Steuererklärung der
    28. Februar des übernächsten Jahres. Eine Pflicht zur Veröffentlichung des Jahres-
    abschlusses vor der Einreichung beim Finanzamt sei nicht angemessen.
    Darüber hinaus weist der Petent darauf hin, dass das Finanzamt Zwangsgelder ver-
    hänge, falls der Jahresabschluss nicht eingehe. Zudem würden Verspätungszu-
    schläge im Verhältnis zur festgesetzten Steuer erhoben. Diese seien in der Regel
    angemessen und gerecht. Dagegen verhänge das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei
    verspäteter Abgabe Ordnungsgelder ab einer Höhe von 2.500 Euro. Dabei werde auf
    die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, auf die Unternehmensgröße
    oder die Mitarbeiterzahl keine Rücksicht genommen. Die Höhe des festgesetzten
    Ordnungsgeldes sei für viele kleine Unternehmen „absolut untragbar“.

    Darüber hinaus gehe das BfJ unterschiedlich schnell vor. Während einzelne Unter-
    nehmen bereits drei Monate nach dem Fristablauf eine Androhung erhielten,
    geschiehe dies bei anderen hingegen erst nach 18 Monaten. Hier fehle es an der
    Gerechtigkeit, insbesondere der Gleichbehandlung. Ferner sei das Finanzamt bei der
    Festsetzung von Verspätungszuschlägen gehalten, eine Festsetzung schnellstmög-
    lich nach der Veranlagung vorzunehmen. Dagegen setze das Bundesamt für Justiz
    zum Teil Ordnungsgelder erst 9 Monate nach der vollständigen Einreichung der
    Unterlagen fest.
    Schließlich beanstandet der Petent, dass gegen die Ordnungsgeldentscheidung nur
    die Beschwerde zum Landgericht Bonn und kein weiterer Rechtsbehelf gegeben sei.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
    destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 153 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stel-
    lungnahme des Rechtsausschusses nach § 109 der Geschäftsordnung des Bun-
    destages, die am 16. Januar 2013 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
    Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drucksache 17/11702). Das Plenum des
    Deutschen Bundestages befasste sich mehrmals mit dem sachgleichen Thema und
    beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/204 vom
    8. November 2012 und Protokoll 17/211 vom 29. November 2012). Das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
    des zuständigen Fachausschusses sowie der Bundesregierung angeführten Aspekte
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass er sich mit dem
    Themenkomplex der Offenlegung sowie der Höhe der ggf. zu verhängenden
    Ordnungsgelder in den vergangenen Jahren wiederholt sehr intensiv befasst und zur
    Problematik auch mehrere Berichterstattergespräche geführt hat.
    Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) im
    Regelfall maximal zwölf Monate. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen beträgt
    die Frist nach § 325 Abs. 4 HGB maximal vier Monate. Das Gesetz verlangt aller-
    dings eine Offenlegung unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die

    Gesellschafter. Hintergrund der Fristregelung ist, dass die Offenlegung bezweckt,
    den Interessenten des Jahresabschlusses – insbesondere Kreditgebern, Geschäfts-
    partnern, Kunden und potentiellen Investoren – frühzeitig ein Bild über die Vermö-
    genslage des Unternehmens zu ermöglichen. Dies ist gewissermaßen der Preis für
    die gesetzliche Haftungsbeschränkung, die mit einer Kapitalgesellschaft verbunden
    ist.
    Für eine Verlängerung der Offenlegungsfrist auf 14 Monate (entspricht dem
    28. Februar des übernächsten Jahres im Hinblick auf den Abschlussstichtag
    31. Dezember) oder darüber hinaus besteht aus Sicht des Petitionsausschusses
    keine Veranlassung. Die Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB berücksichtigt
    das Interesse der Unternehmen, zuerst gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der
    Steuererklärung und erst danach der Allgemeinheit über die Vermögenslage zu
    berichten. Denn grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften ihre Steuererklärung
    bereits zum Ablauf des fünften Monats nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums
    einzureichen (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 KStG i.V.m. § 25 EStG und § 149 AO).
    Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass grundsätzlich fünf Monate für die
    Steuererklärung ausreichen. Bei Gewinneinkünften (steuerlich) beratener Steuer-
    pflichtiger sind die Steuererklärungen spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres, das
    dem Veranlagungszeitraum nachfolgt, einzureichen. Erst die auf Antrag im Einzelfall
    vom zuständigen Finanzamt bewilligte Verlängerung dieser Frist führt zu einem Frist-
    ablauf am 28. Februar; bei dieser Verlängerung wird allerdings das Interesse der
    Nutzer des Jahresabschlusses an einer frühzeitigen Offenlegung nicht geprüft.
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die neue Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
    ausdrücklich festschreibt, dass der Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten
    nach Ende des Geschäftsjahrs offen gelegt werden muss. Ein Abweichen von der
    geltenden Fristenregelung ist auf nationaler Ebene somit auch mit Blick auf die
    europäischen Vorgaben ausgeschlossen.
    Im Hinblick auf die geforderten Erleichterungen für Kleinstbetriebe ist auf das
    Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) hinzuweisen,
    das zum 28. Dezember 2012 in Kraft getreten ist. Das MicroBilG hat die sogenannte
    Micro-Richtlinie der EU in nationales Rechts umgesetzt (Richtline 2012/6/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der
    Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften). Den
    Kleinstunternehmen wird insbesondere erlaubt, bei der Aufstellung des Jahres-
    abschlusses auf einen Anhang zu verzichten. Gestattet wird ferner, die Veröffentli-

    chung des Jahresabschlusses zu unterlassen, wenn der Betrieb die Bilanz bei der
    zuständigen Stelle einreicht und auf diese Weise Dritten über das zentrale Register
    auf Antrag eine Kopie dieser Bilanz zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus wer-
    den eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine vereinfachte Bilanzglie-
    derung zusätzlich ermöglicht. Diese Erleichterungen haben zur Folge, dass
    Ordnungsgeldverfahren bei Kleinstunternehmen entfallen, die unter anderem durch
    die Unvollständigkeit der Unterlagen oder die Verletzung der Offenlegungspflicht
    ausgelöst wurden. Insoweit ist dem Anliegen des Petenten also Rechnung getragen
    worden.
    Im Hinblick auf die geforderte Herabsetzung der Ordnungsgeldhöhe für kleine
    GmbHs ist dem Anliegen des Petenten zumindest teilweise mit dem HGB-
    Änderungsgesetz entsprochen worden, das zum 10. Oktober 2013 in Kraft getreten
    ist. Das Gesetz enthält im Hinblick auf die Ordnungsgeldhöhe folgende Regelung:
    § 335 Absatz 4 (neu) HGB enthält nunmehr die geforderte Absenkung des
    Mindestordnungsgeldes. Im Hinblick auf Kleinstkapitalgesellschaften ist vorgesehen
    (§ 335 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 HGB), dass bei einer Überschreitung der gesetzlichen
    Nachfrist von sechs Wochen eine Herabsetzung des weiterhin in Höhe von
    2 500 Euro anzudrohenden Ordnungsgeldes auf 500 Euro stattfindet, wenn die
    Offenlegung erfolgt, bevor das Bundesamt für Justiz seine Entscheidung über die
    Ordnungsgeldfestsetzung trifft (vgl. § 335 Absatz 4 Satz 3 HGB: „Bei der
    Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des
    Bundesamtes eingetreten sind.“). Die Herabsetzung kommt in Frage, wenn die
    Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor einer Entscheidung des Bundesamtes
    erfolgt. Profitieren können von dieser Regelung nach § 267a HGB alle
    Kleinstkapitalgesellschaften (Herabsetzung auf 500 Euro).
    Nach Schätzungen der Bundesregierung kommen diese Erleichterungen mindestens
    500.000 Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Gesellschaften nach
    § 264a HGB) in Deutschland zugute.
    Darüber hinaus hat das HGB-Änderungsgesetz die entsprechende Absenkung des
    Mindestordnungsgeldes auf 1.000 Euro für „kleine“ Gesellschaften im Sinne des
    § 267 Abs. 1 HGB eingeführt, § 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 HGB.
    Die Neuregelung findet erstmals Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
    die sich auf einen Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 beziehen.

    Außerdem ist auf die bereits zuvor im HGB vorgesehene Herabsetzung des
    Ordnungsgeldes in Fällen einer nur geringfügigen Verspätung hinzuweisen. Diese
    liegt vor, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist die Offenlegung binnen weiterer
    14 Tage erfolgt. In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine Herabsetzung auf ein
    Zehntel des zuvor angedrohten Ordnungsgeldes, also in der Regel auf 250 Euro.
    Durch die HGB-Änderung wurde die bisherige Kannregelung zu einer Mussregelung.
    Mit diesen Herabsetzungsmöglichkeiten im HGB-Änderungsgesetz ist dem Anliegen
    des Petenten zumindest teilweise Rechnung getragen worden. Für eine
    weitergehende Herabsetzung, wie sie vom Petenten vorgeschlagen worden ist, gibt
    es kein Bedürfnis, da die Ordnungsgeldhöhe einen gewissen Umfang haben muss,
    um von den Beteiligten respektiert und ernst genommen zu werden. Es ist ferner
    dabei zu berücksichtigen, dass das Mindestordnungsgeld in einem ersten Schritt
    zunächst nur angedroht und dem Unternehmen sodann eine Frist von sechs Wochen
    eingeräumt wird, die Offenlegung nachzuholen oder die Unterlassung zu
    rechtfertigen.
    Eine Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der betroffenen
    Gesellschaft bei bzw. vor der Ordnungsgeldfestsetzung könnte in Anbetracht der
    Zahl von deutlich über 100.000 alljährlich zu eröffnender Verfahren auch nicht
    geleistet werden, zumal die Vorstellung des Petenten, mit einem Mausklick ließe sich
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens aus dem Internet entnehmen, fehlgeht.
    Denn gerade wenn das Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt, gibt es
    keinerlei weitere Möglichkeit für das Bundesamt für Justiz, hierzu in angemessener
    Zeit belastbare Erkenntnisse zu gewinnen.
    Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das BfJ auf begründeten
    Antrag Zahlungserleichterungen gewähren kann, um erhebliche wirtschaftliche
    Nachteile für die von Ordnungsgeldern betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Die
    Initiative hierzu muss aber vom jeweils betroffenen Unternehmen selbst ausgehen.
    Zur Vereinfachung können die Unternehmen bei der Beantragung den
    Antragsvordruck des BfJ verwenden, den es jeweils mit einer Zahlungserinnerung
    versendet; es steht überdies auf der Internet-Seitewww.bundesjustizamt.dezum
    Abruf bereit.
    Soweit der Petent beanstandet, dass die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
    nach § 335 HGB bei einigen Unternehmen drei Monate nach dem Fristablauf, bei
    anderen bis zu achtzehn Monate nach dem Fristablauf erfolge, ist im Wesentlichen

    ein Problem aus der Anfangsphase angesprochen, das inzwischen weitgehend
    behoben ist.
    Der Gesetzgeber ging bei Erlass des Gesetzes über elektronische Handelsregister
    und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahre
    2006 davon aus, die Unternehmen würden die (auch unter Mithilfe der Bundessteu-
    erberaterkammer) allgemein publik gemachten neuen Regelungen zur elektroni-
    schen Einreichung der Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bun-
    desanzeigers überwiegend befolgen. Dies war jedoch nicht der Fall, und das BfJ hat
    daraufhin bei mehr als einer Million offenlegungspflichtiger Unternehmen über
    400.000 Ordnungsgeldverfahren betreffend das Bilanzgeschäftsjahr 2006 einleiten
    müssen. Bei dieser unerwarteten Flut von Verfahren konnte es aus Kapazitätsgrün-
    den zu unterschiedlichen langen Verfahrensdauern kommen.
    Nach Mitteilung der Bundesregierung legen inzwischen über 90% der Unternehmen
    ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig offen, sodass sich die Zahl der Verfahren und auch
    die Bearbeitungsdauer deutlich reduziert haben. Eine zeitgleiche Bearbeitung aller
    Verfahren ist allerdings de facto nicht möglich, sodass eine Verfahrenseinleitung
    naturgemäß zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Generellen Handlungsbedarf
    sieht der Petitionsausschuss aufgrund der inzwischen eingetretenen deutlichen
    Verfahrensbesserung in diesem Zusammenhang nicht.
    Der Petent kritisiert ferner, dass das BfJ Ordnungsgelder teilweise erst neun Monate
    nach erfolgter Einreichung der Jahresabschlüsse festsetze. Das Ordnungsgeld dient
    jedoch nicht allein der Erzwingung einer noch ausstehenden Handlung, sondern
    zugleich der Sanktionierung der verspäteten Handlung. Es muss daher auch dann
    noch festgesetzt werden, wenn die Offenlegung zwar letztendlich erfolgt ist, aber zu
    spät vorgenommen wurde. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des
    § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, der eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes ermöglicht,
    wenn die Offenlegung geringfügig nach Ablauf der Nachfrist erfolgt ist – also voraus-
    setzt, dass die Festsetzung nach der Offenlegung möglich sein soll. Da dem Unter-
    nehmen das Risiko einer Festsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes nach dem
    Ablauf der sechswöchigen Nachfrist aufgrund der Ordnungsgeldandrohung bekannt
    ist, kann es sich auf dieses Risiko einstellen. Das Gesetz sieht im Übrigen eine
    zweijährige Verfolgungsverjährung vor. Der Ausschuss hält die Rechtslage für
    angemessen.
    Soweit der Petent beanstandet, dass nach der Beschwerde zum Landgericht Bonn
    kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Anliegen

    im Rahmen des HGB-Änderungsgesetzes Rechnung getragen worden ist.
    § 335a Absatz 3 (neu) HGB sieht nunmehr vor, dass gegen die
    Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn die Rechtsbeschwerde zum
    Oberlandesgericht Köln statthaft ist, wenn das Landgericht sie wegen grundsätzlicher
    Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
    zugelassen hat. Damit gibt es erstmals eine zweite Instanz in
    Ordnungsgeldverfahren. Bislang war gegen die Beschwerdeentscheidung des
    Landgerichts Bonn ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Ziel ist die Klärung
    von grundsätzlichen Rechtsfragen, nicht aber die Schaffung einer zweiten
    Tatsacheninstanz. Insoweit ist dem Anliegen des Petenten also bereits entsprochen
    worden.
    Der Ausschuss hält die nunmehr geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich – auch vor dem Hintergrund der umfassenden Änderungen im Bereich des
    Ordnungsgeldverfahrens – nicht für weitergehende Änderungen im Sinne des
    Petenten auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.
    Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
    der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

razprava

Ich würde die Petition noch erweitern auf rückwirkende Anullierung des Gesetzestexte, die am 01.01.2007 zu § 325 bis § 335 in Krft getreten sind. Fehler des "Elektronischen Bundesanzeigers" auf deren Internetplattform ist nur ein Grund, warum viele Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wurden. Es gibt eine Abhängigkeit zwischen Justiz und Bundesministerium für Justiz. Ist es rechtsstaatlich, dass die Ordnungsgelder dem Bundesamt zufließen.

Argumenta PROTI še ni.

Pomagajte okrepiti državljansko udeležbo. Želimo, da se vaše skrbi slišijo, hkrati pa ostanemo neodvisni.

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