Hilfe für Menschen mit Behinderung - Regelung des § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung Teil D (Merkzeichen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

54 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

54 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung Teil D: Merkzeichen, 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) für die Störung der Orientierungsfähigkeit im Falle einer Einäugigkeit allein ein GdB von 50 angenommen wird.

Begründung

Die bisherige Regelung sieht vor, dass eine Störung der Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr bei einem GdB von 50 nur in Verbindung mit der Störung einer Ausgleichsfunktion angenommen werden kann. Diese Ausgleichsfunktionen, wie das Hören, tragen aber bei einäugigen Menschen nicht zu einer Verbesserung der Orientierungsfähigkeit bei. Durch das eingeschränkte Sichtfeld eines einäugigen Menschen, tut sich dieser schwer, sich zu Fuß im Straßenverkehr zu bewegen, da er andere Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger und Radfahrer erst spät oder gar nicht erkennt. Durch das fehlende räumliche Sehen kann er oder sie außerdem beim Überqueren einer Straße heranfahrende Verkehrsteilnehmer nicht einschätzen bzw. sehen. Eine Ausgleichsfunktion, wie das Hören hilft ihm nur dann, wenn er durch ein akustisches Signal, wie beispielsweise bei Rettungsfahrzeugen gewarnt wird. Andere Verkehrsteilnehmer können aber nicht erkennen, ob es sich um eine einäugige Person handelt und können sich dadurch auch nicht gezielt akustisch bemerkbar machen, um vor einem übersehenen Verkehrsteilnehmer zu warnen.Weiterhin führt der Erwerb des Merkzeichens G zu der Möglichkeit, der unentgeltlichen Beförderung im Straßenverkehr. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht bei Gehbehinderten beispielsweise die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsunfähigkeit ab einem GdB von 50 vor, was dem Verlust eines Beines im Unterschenkel entspricht. Diese haben jedoch die Möglichkeit, einen PKW Führerschein zu machen und können sich dadurch mit einem behindertengerechten PKW im Straßenverkehr bewegen. Auch die Bewegung mittels eines Handbikes ist hier möglich. Einäugige haben nicht die Möglichkeit, ein PKW Führerschein zu machen, wenn sie auf dem anderen Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,6 haben (Anlage 6 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr §§ 12, 48 Absatz 4 und 5: Anforderungen an das Sehvermögen). Dies entspricht laut der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung Teil B: GdS Tabelle, 4. Sehorgan bereits einem GdB von 40. Diese Personen haben zudem nicht die Möglichkeit, sich mit dem Fahrrad zu bewegen, da sie auch hier beim Abbiegen durch ihr eingeschränktes Sichtfeld andere Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmen können.Zusammenfassend haben Einäugige wesentlich größere Probleme, sich im Straßenverkehr zu bewegen, da sie weniger Möglichkeiten, als Gehbehinderte haben. Der Erwerb des Merkzeichens G mit der Möglichkeit es Erwerbs einer Wertmarke sollte bei der oben beschriebenen Behinderung demnach Gehbehinderungen gleichgestellt werden.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.08.2016
Petition endet: 21.09.2016
Region: Deutschland
Kategorie:

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-2171-034738

    Hilfe für Menschen mit Behinderung


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent setzt sich für eine Reform bei der Einstufung gesundheitlicher Merkmale
    im Sinne des Schwerbehindertenrechts bei einäugigen Menschen ein.
    Der Petent führt insbesondere aus, dass Einäugige große Probleme hätten, sich im
    Straßenverkehr zu bewegen. Die Rechte, die Ihnen in diesem Zusammenhang durch
    den Gesetzgeber zuerkannt würden, seien deutlich geringer als die, die gehbehinderte
    Menschen zuerkannt bekämen. Der Erwerb... weiter

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