113 Podpisy
Petycja została odrzucona.
To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .
Petycja skierowana jest do: Deutschen Bundestag
Der Petent begehrt eine Streichung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Tatbestands der Vorsatzanfechtung, hilfsweise dessen Überarbeitung.
Uzasadnienie
In der aktuellen Formulierung ist § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung mittelstandsfeindlich und der Sache nicht dienlich.Die Kenntnis eines Vorsatzes des Schuldners rückwirkend für einen Zeitraum von 10 Jahren und damit die Kenntnis, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte, ist dem Gläubiger nicht schlüssig beweisbar.Mir liegen aktuelle Beispiele vor, in denen der lapidare Umstand, dass bei einer dauerhaften und langjährigen Geschäftsbeziehung einzelne Vertragserfüllungen des Schuldners durch Zahlung eines Rechnungsbetrages, welche vom Gläubiger mehrfach gemahnt werden mussten, schon ausreichend waren, dem Gläubiger die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu unterstellen. Auf dieser Basis wurden Rückforderungen in Existenzbedrohenden Größenordnungen gestellt, wodurch auch gesunde Betriebe in Schwierigkeiten geraten.Es ist schwer vorstellbar, dass dieser Umstand vom Gesetzgeber so gewollt war.Deshalb bedarf der § 133 InsO einer dringenden Überarbeitung.
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Ruszyła petycja:
30.03.2015
Petycja się kończy:
18.06.2015
Region:
Niemcy
Kategoria:
Aktualności
-
Pet 4-18-07-311-017560
Insolvenzrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent begehrt eine Streichung des insolvenzanfechtungsrechtlichen
Tatbestands der Vorsatzanfechtung, hilfsweise dessen Überarbeitung.
Zur Begründung wird vorgetragen, § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO)
ersatzlos zu streichen oder hilfsweise zu überarbeiten. Die Vorschrift ermögliche die
Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit
dem... dalej