Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung, im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren, ein Vollstreckungsverbot für alle Forderungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner/die Schuldnerin bestanden, in die derzeit gültige Insolvenzordnung eingearbeitet wird.
Αιτιολόγηση
Nach der Insolvenzordnung (derzeitiger Stand) werden die Forderungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen, sie bestehen weiterhin, können aber nicht mehr durchgesetzt werden. Für Gläubiger, die nicht am Verfahren teilgenommen haben stellt dies jedoch kein rechtliches Hindernis dar, da die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher) das zeitliche Bestehen der Restschuldbefreiung und das Nichtvorliegen oder Vorliegen der Durchsetzungsfähigkeit der Forderungen nicht prüfen müssen. Der Schuldner muss somit, trotz Restschuldbefreiung, selbst tätig werden und Vollstreckungsgegenklage einreichen.
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 11.09.2017Pet 4-18-07-311-028625
Insolvenzrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nach Erteilung der
Restschuldbefreiung im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren, ein
Vollstreckungsverbot für alle Forderungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
gegen den Schuldner/die Schuldnerin bestanden, in die derzeit gültige
Insolvenzordnung eingearbeitet wird.
Nach der Insolvenzordnung würden die Forderungen nach Erteilung der
Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen,... παρακάτω
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