Dialog
 

Jugendschutz - Einstufung des Trendsport Lasertag als nicht jugendgefährdend

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

36 Unterschriften

Sammlung beendet

36 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Trendsport Lasertag (Spieler bekämpfen sich gegenseitig mit Laserpistolen) als nicht jugendgefährdend eingestuft wird und somit Kinder ab 6 Jahren Lasertag nutzen dürfen. Außerdem dürfen Lasertaghallen an allen Orten mit dementsprechender Baugenehmigung erbaut und eröffnet werden, gleich ob Kerngebiet oder Gewerbegebiet.

Begründung

Lasertag ist ein Trendsport, für manche aber auch ein Spiel. Problem hierbei ist, dass es aus den USA zu uns gekommen ist und dort vorher für militärische Übungen verwendet wurde. Nun ist es in den USA ein Familiensport, der zugleich auch für Spaß un Sozialisierung sorgt.Dies ist auch auf Deutschland anzuwenden, jedoch sind etliche Juristen, als auch Richter nicht mit der Materie vertraut und verbieten es Jugendlichen/Kindern unter 14/16 Jahren in manchen Städten Deutschlands diesen Trendsport ausüben zu dürfen, da es ja einen militärischen Ursprung hat und zu Aggression führen kann, was von Psychologen definitiv wiederlegt werden kann.Vergleiche ich dazu kaufbare Spielartikel, die Schusswaffen mit Munition darstellen, wird hier kein Verbot für U14/16 Jährige gemacht, obwohl man diese dann auch so einstufen müsste, wie Lasertag, gleiches würde auch für Vollayball oder Fußball gelten, denn hier kann man sich ernsthaft verletzen und sehr aggressiv werden, was Szenen aus vorangegangenen Spielen belegen, aber nein, kein Verbot, weil es ja eine Sportart ist.Dass Lasertag jedoch die soziale Komponente fördert, scheint den Juristen und Richtern vollkommen egal zu sein, was durch o. g. Verbote dazu führt, dass die Zeit vor dem TV bzw. Computer erheblich steigt, da man es den Kindern/der Jugend verwehrt, sich sportlich und sozial zu beschäftigen. Das Resultat ist dann wieder die Behauptung von u. a. Computersüchtigen Kindern oder unfähigen Eltern, ihre Kinder sozial einzubinden, obwohl hier die Juristen und Gerichte selbst dran Schuld sind.Somit finde ich, dass eine klar definierte, gesetzliche Regelung her muss, die ohne Lücken besagt, wie man mit dem Trendsport Lasertag umzugehen hat.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 04.02.2018
Sammlung endet: 22.03.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-19-17-21651-003429 Jugendschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit Altersgrenzen für
    den Besuch von Lasertag-Hallen sowie die Errichtung dieser Hallen in allen
    Bereichen angesprochen sind und
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass der Sport Lasertag, bei dem sich Spieler
    gegenseitig mit Laserpistolen bekämpfen, als nicht jugendgefährdend eingestuft wird
    und damit auch Kinder ab 6 Jahren dieses Spiel ausüben dürfen. Auch sollen Hallen
    für diesen Sport überall erbaut werden dürfen, unabhängig davon, ob es sich um ein
    Gewerbegebiet handelt.

    Der Petent führt aus, dass es sich bei Lasertag um einen Trendsport, für manche
    Spielerinnen und Spieler auch um ein Spiel, handele. Es sei jedoch in den USA
    zuvor für militärische Übungen verwendet worden. In den USA sei es mittlerweile ein
    Familiensport. In Deutschland sei es jedoch aus Jugendschutzgründen häufig
    verboten. Hierbei werde die soziale Komponente des Lasertag unterschätzt. Daher
    müsse es eine klar definierte gesetzliche Grundlage geben, die regelt, wie mit
    diesem Trendsport umgegangen werden dürfe.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert werden konnte. 36
    Mitzeichnende haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im
    Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine
    Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses
    hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Bei Laserspielen bekämpfen sich die Teilnehmer mittels Infrarot-Makierungsgeräten
    gegenseitig. Um die Treffer auszuwerten, tragen die Teilnehmer mit Sensoren
    ausgestattete Westen. Gespielt wird gegen Entgelt in der Regel in Hallen, in denen
    Hindernisse und Versteckmöglichkeiten aufgebaut sind. Je nach Anbieter gibt es
    unterschiedlich gestaltete Arenen, Kleidung, Markierungsgeräte und Spielvarianten.
    Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass es neben futuristisch gestalteten Anlagen
    auch militärisch gestaltete Arenen und waffenähnliche Markierungsgeräte gebe.
    Laserspiel-Anlagen würden unter verschiedenen Bezeichnungen vermarktet.
    Altersgrenzen für den Besuch von Lasertag-Hallen werden nach den Ausführungen
    der Bundesregierung von einigen Betreibern selbst aufgrund ihrer Privatautonomie
    festgelegt. Sie können auch von den zuständigen örtlichen Behörden nach § 7 des
    Jugendschutzgesetzes (JuSchG) angeordnet werden. In der Regel sind
    Lasertag-Hallen für Jugendliche ab 14 Jahren, ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren
    freigegeben.

    Nach § 7 Satz 1 JuSchG kann die zuständige örtliche Behörde anordnen, dass der
    Veranstalter oder Betreiber einer derartigen Halle Kindern und Jugendlichen die
    Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn von der öffentlichen Veranstaltung oder dem
    so genannten Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder
    seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Gemäß § 7 Satz 2 JuSchG
    kann die Anordnung Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen
    enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
    wird.

    Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass diese Hallen, wie bereits
    dargestellt, äußerst unterschiedlich gestaltet sind. Dies gilt auch für die verwendete
    Kleidung und die Markierungsgeräte sowie die Spielvarianten. Die zuständige
    örtliche Prüfung muss daher eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Lasertag-Halle
    durchführen. Eine einheitliche Regelung, die für alle Lasertag-Arenen die gleiche
    Altersgrenze festlegt, ist daher nicht möglich. Gerade der Kinder- und Jugendschutz
    genießt aufgrund des in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
    verbrieften elterlichen Erziehungsrechte Verfassungsrang. Zu beachten sind auch
    Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG im Hinblick auf das
    Recht der Kinder auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Durch diese grundgesetzlichen
    Regelungen ist der Staat berechtigt und verpflichtet, Einflüsse von Kindern und
    Jugendlichen fernzuhalten, die sich nachteilig auf die Entwicklung ihrer
    Persönlichkeit auswirken können. Er muss für Lebensbedingungen sorgen, die für
    ein gesundes Aufwachsen des Kindes erforderlich sind. Die Bundesregierung hat
    deutlich gemacht, dass Belege dafür, dass von Lasertag-Hallen keinerlei Gefährdung
    für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, nicht gegeben sind.
    Soweit der Petent erreichen möchte, dass Lasertag-Hallen an allen Orten gebaut
    werden dürfen, unabhängig davon, ob es sich um Kerngebiet oder Gewerbegebiet
    handelt, wird vom Petitionsausschuss nicht befürwortet. Es obliegt den Gemeinden
    im Rahmen ihrer Planungshoheit, durch Bauleitplanung die bauliche und sonstige
    Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Maßstab hierfür ist das
    Baugesetzbuch. Die Behörden können entsprechend ihren städtebaulichen
    Vorstellungen bestimmte Gebietstypen mit einer jeweils unterschiedlichen
    Zweckbestimmung festsetzen. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält
    Vorgaben dazu, welche Nutzungen allgemein zulässig sind.

    Die allgemeine Zweckbestimmung von Gewerbegebieten und Kerngebieten
    unterscheidet sich. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht
    erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Das Kerngebiet
    dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
    Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).
    Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Lasertag-Anlagen ist im jeweiligen
    Einzelfall durch die zuständigen Behörden zu entscheiden. Gegebenenfalls werden
    die Entscheidungen durch Gerichte überprüft. Da der Vollzug des Bauplanungsrechts
    den nach dem Grundgesetz zuständigen Ländern und Gemeinden obliegt, empfiehlt
    der Petitionsausschuss, die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
    soweit Altersgrenzen für den Besuch von Lasertag-Hallen und die Errichtung dieser
    Hallen in allen Bereichen angesprochen sind und das Petitionsverfahren im Übrigen
    abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
126 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern