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Keine gesetzliche-Mindestbeitragsgrenze – für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
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Petitsiooni esitaja ei esitanud petitsiooni.

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die gesetzliche Mindestgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung abgeschafft wird. Diese Regelung ist sozial ungerecht gegenüber freiberuflich Selbstständigen mit geringem Einkommen, sowie Geringverdienern.

Selgitus

Wenn jemand einen 450 Euro-Job hat, ist er/sie an sich familienversichert. Wenn nun aber diese 450 Euro nicht ausreichen und darüber hinaus noch beispielsweise 150 Euro verdient werden, dann muss der-/diejenige sich selbst versichern. Gut und schön, wenn sich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 14,9 bzw. 15,5 % Prozent aus diesen 150 Euro errechnen würde. Statt dessen legt der Gesetzgeber einen - m. E. völlig unrealistischen - Mindestverdienst in Höhe von 840 Euro zugrunde, wodurch sich ein genereller Mindestbeitrag in Höhe von 137,33 Euro ergibt. In diesem Beispiel würden also von den 150 Euro noch 12,67 Euro übrig bleiben. Es lohnt sich demzufolge nicht, geringfügig zu arbeiten. Durch diese bestehende Gesetzgebung wird zudem die Schwarzarbeit geradezu herausgefordert, denn wer wird schon sein geringfügiges Einkommen angeben, wenn es weniger als 840 Euro beträgt? Für hauptberuflich selbstständige Tätigkeit sind die Beiträge ebenfalls eine oft nicht tragbare Last. Das Hauptproblem dabei ist, dass die Beträge bis über 2000 Euro nicht proportional zum Einkommen berechnet werden (auf Basis des aktuellen Beitragssatzes), was seine Ursache im Mindestbemessungsbetrag hat, welcher bei Selbständigen als Einkommen angenommen wird. Während also ein abhängig Beschäftigter bei einem Einkommen von 1500 Euro auch nur für diese 1500 Euro Krankenkassenbeiträge zahlen muss, ist dies für einen Selbständigen nicht der Fall, da hier ein Mindesteinkommen von 2.073,75 Euro (2014) angenommen wird. Hinzu kommt natürlich auch, dass ein Selbständiger nicht ca. 50% zahlt, sondern 100%. Die Folge in der Summe ist vielfach eine Überforderung. Jemand, der also an und für sich genug verdienen würde, um über die Runden zu kommen und keine staatlichen Hilfen benötigen würde, würde genau wegen dieser Beträge in Probleme geraten. Und genau dies ist ja auch der Fall für nicht wenige Selbständige. Die bisherige Lösung mit einer Reduzierung des Krankenkassenbeitrages bei sozialer Härte ist nicht hinnehmbar. Nicht jede gesetzliche Krankenkasse weist sehr offensiv darauf hin, aber es ist nicht nur möglich für Existenzgründer einen geringen Mindestbemessungsbetrag mit entsprechend weniger monatlichen Krankenkassenbeiträgen als Basis berechnet zu bekommen, sondern auch anderen Selbständigen steht dies auf Antrag (soziale Härte) offen. Dies ist allerdings verbunden mit bestimmten Voraussetzungen. So darf kein Vermögen (um die 10.000 Euro) vorhanden sein, unter Umständen ist hier auch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zu beachten. Die Forderung sich eine Rente eigenverantwortlich zu erwirtschaften wird somit völlig ausgehebelt und die Altersarmut nicht nur vorprogrammiert, sondern ein Anspruch auf Sozialleistungen unterbunden. Einen normalen PKW darf man haben. Es kommt somit viel häufiger vor, dass ein hauptberuflich Selbständiger für ein Einkommen von z.B. 900 € nur 1/3 des Mindestbeitrages erwirtschaftet, jedoch einen vollen Beitrag zu bezahlen hat. Bei Zahlungsverzug nehmen die Krankenkassen Kontopfändungen vor und führen somit kleine Betriebe in die Insolvenz. Da bei einer selbständigen Tätigkeit kein geregeltes Einkommen vorliegt, bedarf es hier eine Anpassung an die tatsächlich wirtschaftliche Lage der beruflich Selbständigen. Durch die derzeitige gesetzliche Reglung werden Existenzen nicht nur gefährdet sondern führen bei kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit (3-4 Monate) zu Zwangsvollstreckungen durch die Krankenkassen, was wiederum zu Insolvenzen führt bzw. Menschen in die Schwarzarbeit treibt beispielsweise durch nicht Anmelden von Gewerben. Hier besteht für tausende von Bundesbürgern dringender Handlungsbedarf.

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