Регион: Германия
Данъци

Keine Grunderwerbsteuer bei Vereinsfusionen

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
410 Поддържащ 410 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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  1. Започна 2021
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено на 30.03.2022
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  5. Завършено

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dem § 4 Grunderwerbsteuergesetz eine weitere Nummer 7 hinzuzufügen, die den Übergang von Grundstücken, die im Zuge einer Fusion von gemeinnützigen Vereinen „übergehen“, von der Grunderwerbsteuer befreit.

Причина

Vereine sind eine tragende Säule für bürgerschaftliches Engagement. Deutschland ist ein Land der Freiwilligen. Mehr als 31 Millionen Menschen engagieren sich hier zu Lande freiwillig, geben ihre Zeit oder ihr Geld, um für andere da zu sein. Besondere Bedeutung hat dabei das engmaschige Netz von Vereinen. Die Mehrheit des ehrenamtlichen Engagements findet im Umfeld von Vereinen statt.

Leider beeinflusst aktuell der demografische Wandel das Vereinsleben. Hinzu kommt die ständig wachsende Zeitkonkurrenz zwischen Arbeit und Alltag, Konsum und Kommerz, Familie und Freunden, Medien und Mußebedürfnis. All dies muss zu einem Umdenken in den Vereinen führen - von einer neuen Angebotsstruktur über eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Mitglieder bis hin zu neuen Ansätzen beim ehrenamtlichen Engagement.

Ein moderner Verein muss heute kompetenter und qualifizierter Ansprechpartner sein, der sowohl Jugendlichen als auch Älteren eine sinnvolle und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung anbietet. Dies kann heute nur noch durch ein fachlich kompetentes sowie inhaltlich vielfältiges Angebot erreicht werden. So hat sich insbesondere der vorbeugende Gesundheitssport in den letzten Jahren zu einer Kernaufgabe entwickelt. Dies erfordert seitens der Vereine einen weiteren Ausbau der qualitativen und quantitativen Angebote. Die Mitglieder der Zukunft wollen sich weder verpflichten noch festlegen, sondern flexible Angebote nutzen, die ihnen zeitlich und inhaltlich ebenso zusagen wie auch zwischenmenschlich passen.

Ein solch flexibles Angebot zu gewährleisten sind kleine Vereine nicht mehr in der Lage. Der Zusammenschluss von Vereinen wird daher zwangsläufig zum großen Thema. Neben den oben genannten Gründen sind

  • schwindende Mitgliederzahlen
  • sinkende Bereitschaft zu Ehrenamt
  • hoher Kostendruck und
  • eine geringere öffentliche Förderung

die wichtigsten Faktoren, die Vereine zur Fusion bewegen.

Leider scheitern viele sinnvolle Vereinsfusionen in dem Moment, in dem das Thema „Grunderwerbsteuer“ angesprochen wird. Insbesondere Sportvereine verfügen häufig über große Grundstücke, die dazu führen, dass bei der Fusion eine Grunderwerbsteuer in beträchtlicher Höhe entsteht. Denn der Übergang von Grundstücken im Rahmen einer Fusion löst nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus.

Bis zur umfassenden Reform des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 1983 gab es eine generelle Befreiung für gemeinnützige Vereine. Diese Befreiung wurde neben vielen anderen abgeschafft, gleichzeitig wurde der Steuersatz deutlich auf 2% gesenkt.

In der Zwischenzeit gab es eine Erhöhung des Satzes auf 3,5% bundesweit. Seit dem 01.09.2006 setzen die Bundesländer eigene Steuersätze fest. So haben wir in Deutschland eine Bandbreite von Steuersätzen von 3,5% bis 6,5%. Daher wird die Grunderwerbsteuer zu einer immer größeren finanziellen Belastung, insbesondere in den „teuren“ Bundesländern.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Grunderwerbsteuer ein Hemmnis für sinnvolle Fusionen ist und daher in den letzten Jahren bereits zwei Steuerbefreiungen geschaffen:

  1. § 6a Grunderwerbsteuergesetz, eingeführt ab 2010. Diese Vorschrift befreit Konzerngesellschaften beim Übergang von Grundstücken im Rahmen von Fusionen und Abspaltungen im Konzernverbund.

  2. § 4 Nr. 4 GrEStG, eingeführt ab 2014. Diese Vorschrift befreit kommunale Betriebe gewerblicher Art (z.B. Stadtwerke, Wohnungsbaugesellschaften) bei Fusionen von Städten/Gemeinden.

Diese Steuerbefreiungen wurden jeweils „aus Gründen des Gemeinwohls“ in das Grunderwerbsteuergesetz eingefügt. Weitere Argumente waren in beiden Fällen:

  • „flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren“
  • „zur Beseitigung von (Wachstums)Hemmnissen“
  • „Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten“
  • „bei zurückgehender Bevölkerung und rückläufigen Einnahmen leistungsfähige Verwaltungseinhalten zu erhalten“

Das deckt sich genau mit den Gründen für Vereinsfusionen!

Und hinzu kommt: Mit den erwähnten Befreiungen werden letztlich Betriebe begünstigt, die mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt agieren und in aller Regel finanziell deutlich besser gestellt sind als gemeinnützige Vereine, die als Non-Profit-Organisationen nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeiten.

Das in diesem Zusammenhang Vereine bei Fusionen zur Kasse gebeten werden, Konzerne und kommunale Betriebe hingegen nicht, kann nicht mehr begründet werden. Daher ist eine Gesetzesänderung unerlässlich, denn die Bedeutung der gemeinnützigen Vereine für das Gemeinwohl ist nicht als geringer anzusehen als die Bedeutung von Konzernen oder kommunalen Betrieben gewerblicher Art.

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