Keine übermäßigen Einschränkungen von Holzfeuerungen durch neues GebäudeEnergieGesetz (GEG)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundestag

2 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Bundestag

Die 1. BImSchV legt strenge Vorgaben für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (z.B. Holz) fest.
Jetzt versucht der vorliegende Entwurf zum neuen GEG (https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/kabinettsfassung/geg-20230419.pdf?__blob=publicationFile&v=1) die Vorgaben für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe weiter zu verschärfen, insbesondere durch den im GEG-Entwurf enthaltenen §71g:
a) Reduktion der Staubemissionen um 80% gemäß §71g, Absatz 1, Unterpunkt "3.".
Erschwert wird die Erfüllbarkeit dieser Anforderung dadurch, dass unklar bleibt, auf welchen Wert sich die Reduktion von 80% bezieht;
zum Beispiel, wenn ein verbrennungsprozessoptimierter Pelletheizkessel eingebaut werden soll, der nur 50% des Grenzwerts der 1. BImSchV an Staub ausstößt: erfüllt dieser Heizkessel dann die 80%-Anforderung aus dem GEG (z.B., weil das Heizkessel-Vorgänger-Modell des Herstellers noch mehr als fünfmal höhere Staubemissionen aufwies)?
Oder muss ein solcher Kessel trotz seiner guten Staub-Emissionswerte noch zusätzlich mit einem Staubabscheider ausgestattet werden?
Eine Verschärfung gegenüber der. 1.BImSchV liegt auch für kleinere Feuerungsanlagen vor (<4kW Nennleistung). Denn für diese besteht bisher gemäß 1.BImSchV gar kein Emissionsgrenzwert.
b) Gemäß §71g, Absatz 1, Unterpunkt "2.": Kombinationspflicht eines Holz-Heizkessels mit einer Solarthermieanlage, obwohl Holz als nachwachsender Rohstoff ohnehin nur das CO2 freisetzt, was es während des Baumwachstums aufgenommen hat.
c) Gemäß §71g, Absatz 1, Unterpunkt "1.": Kombinationspflicht eines Holz-Heizkessels mit einem Puffer gemäß DIN V 18599-5: 2018-09, ohne dass man kostenfrei an die Festlegungen dieser Norm gelangen kann.
d) Verbot des Neueinbaus für handbeschickte Kaminöfen gemäß §71g, Absatz 3, Unterpunkt "1.", selbst in Bestandsgebäuden und selbst wenn ein solcher Neueinbau dafür benötigt wird, die Heizlast des Gebäudes oder der Wohnung abzudecken.
Also: nein zu dieser Form der Gesetzesverschärfung für neu einzubauende Holzheizungen "durch die Hintertür"!

Begründung

Das neue GEG in der vorliegenden Form - gemäß Entwurf - erschwert und verteuert es unangemessen, wenn eine bestehende CO2-arme Biomasse-Heizung erneuert werden muss oder zur Erfüllung der 65%-Quote neu eingebaut werden soll.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.04.2023
Sammlung endet: 21.07.2023
Region: Deutschland
Kategorie: Bauen

Neuigkeiten

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