Reģions: Völkersberg Hergenrath
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Keine Verstädterung im Völkersberg, Hergenrath

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Gemeindeverwaltung Kelmis, Kirchstr. 31, B-4720 Kelmis
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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

Ich möchte, dass der Antrag auf Verstädterung für den Völkersberg, Hergenrath mit dem Aktenzeichen: Einspruch – 45.H – P.H. Immo vom 26.11.2018 abgelehnt wird.

Pamatojums

Es liegt ein Antrag zur Genehmigung vor, welcher auf mehr als 2 ha wahrscheinlich 62 Wohneinheiten im Völkersberg, Hergenrath genehmigt bekommen soll. Dies sind zu viele Wohneinheiten für diese kleine Fläche. Die Bebauungsdichte der Umgebung ist nur ca. fünf Wohneinheiten pro Hektar. Der Völkersberg liegt am unmittelbaren Rand des Dorfes und grenzt an ein Natura 2000-Gebiet der EU an. 1. Die geplante Bebauungsdichte darf nach dem belgischen Gesetz am Rand des Dorfes eine Dichte von 10 Wohneinheiten pro ha nicht überschreiten (Schéma de Développement de l'Espace Régional, SDER).

  1. Der Völkersberg liegt in einem Sektorenplanbereich mit ländlichem Charakter. Die geplante Bebauung stellt keine ländliche sondern städtische Bebauung da.

  2. Der Völkersberg liegt in einer Trinkwasserschutzzone II. Im Leitfaden "Bauen in Kelmis" wird festgelegt, dass eine Erhöhung der Baudichte in Relation zur Umgebungsbebauung in Schutzgebieten untersagt ist. Die Bebauungsdichte der Umgebung liegt bei ca. 5 Wohneinheiten pro ha. Hier ist ca. das sechsfache beantragt worden. Dies stellt einen Verstoß gegen das bestehende verbindliche lokale Baurecht dar.

  3. Der Völkersberg grenzt unmittelbar an das europäische Natura 2000 Schutzgebiet "Vallée de la Geule en aval de Kelmis" (BE33007) an. Die existierenden Wiesenflächen, welche für die Bebauung angedacht sind, stellen den Nahrungs- und Lebensraum für viele geschützte Tierarten dar, welche im benachbarten Natura 2000 Gebiet dem ehemaligen Steinbruch von Hergenrath beheimatet sind (Uhu, Rotmilan, Turmfalke, Haselmaus, Eremit, Fledermäuse). Falls die Flächen bebaut werden, verlieren die Tiere Ihren Nahrungsraum, da dort viele Kleinnager und Insekten leben. Hiermit wird gegen die Umweltrichtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie 92/42/EWG vom 21.05.1992) verstoßen, ebenso gegen die Vogelschutzrichtlinie ( 2009/147 EWG vom 30.11.2009). Die Vogelschutzzone befindet sich innerhalb und außerhalb des Natura 2000 Schutzgebietes, somit liegt die Vogelschutzzone im wesentlichen Teil im Verstädterungsgebiet. Diese Richtlinie fordert eine Flora-Fauna-Habitatsverträglichkeitsprüfung.

  4. In der Großgemeinde Kelmis besteht offensichtlich kein Bedarf zur Schaffung von derartig siedlungsartigem Wohnraum, ansonsten würde durch die Gemeinde Kelmis keine in 2017 neu eingeführte Leerstandssteuer erhoben werden. Der belgische Staatsrat hat in dem ähnlichen anhängigen Verfahren im Grünthal in Hergenrath eine gleichlautende Auffassung vertreten (AZ 240.516 vom 23.01.18).

Ich lehne diesen Antrag auf Verstädterung im Völkersberg, Hergenrath, Belgien ab.

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