Konsumcannabisgesetz reformieren – faire Regeln für Anbauvereinigungen

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Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert, das Konsumcannabisgesetz zu reformieren.

  1. Die starre 200-Meter-Luftlinienregel für Anbauvereinigungen soll durch den regulär begehbaren Fußweg und eine konkrete Einzelfallprüfung ersetzt werden.
  2. Zugelassene Anbauvereinigungen sollen Cannabis unter denselben grundsätzlichen Versandmöglichkeiten und Sicherheitsstandards an ihre volljährigen Mitglieder versenden dürfen wie Apotheken Medizinalcannabis.
  3. Das Werbeverbot soll auf tatsächliche Konsumaufforderungen, Produktanpreisungen, aggressive Mitgliederwerbung und die Ansprache Minderjähriger beschränkt werden. Sachliche Informationen, Präventionsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit sollen ausdrücklich zulässig sein.
  4. Außerdem sollen Anbauvereinigungen rechtssicher über die gesetzlich erlaubte Abgabe und den Versand selbst erzeugter Cannabissamen informieren dürfen. Der Begriff des Stecklings soll gesetzlich eindeutig definiert werden.
  5. Zugelassene Anbauvereinigungen und ihre Verbände sollen bei der Evaluation und bei künftigen Änderungen des Konsumcannabisgesetzes in einem formalisierten Verfahren beteiligt werden

Begründung

Das Konsumcannabisgesetz verfolgt wichtige Ziele: Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention, Qualitätssicherung und die Eindämmung des Schwarzmarktes. Anbauvereinigungen sind keine frei zugänglichen Verkaufsstellen. Cannabis wird behördlich überwacht und nur an volljährige, identifizierte Mitglieder weitergegeben. Parallel bestehen jedoch gesetzliche Ungleichbehandlungen, die den Anbauvereinigungen ihre vorgesehene Rolle als kontrollierte Alternative zum Schwarzmarkt unnötig erschweren.

Realitätsgerechte Abstandsregeln
Die starre 200-Meter-Regel nach Luftlinie führt besonders in Innenstädten zu fragwürdigen Ergebnissen. Kitas, Spielplätze oder Jugendeinrichtungen liegen oft in Hinterhöfen, Wohnanlagen oder auf der anderen Seite großer Gebäudekomplexe, ohne Sicht- oder Wegebeziehung zum Verein.
So kann ein Standort bei 199 Metern unzulässig sein, obwohl Minderjährige den Verein weder sehen noch passieren, während bei 201 Metern dieselbe Gefahr entfallen soll. Geschlossene Türen, Ausweiskontrollen und Sichtschutz verhindern ohnehin Zutritt und Einsicht.
Gleichzeitig dürfen CBD-, Hanf- und Zubehörgeschäfte ohne vergleichbare Abstandsregel cannabisbezogene Motive oder blütenähnliche Produkte sichtbar präsentieren.
Maßgeblich sollte daher der regulär begehbare Fußweg zwischen den Eingängen sein. Zusätzlich muss eine Einzelfallprüfung Sichtbeziehungen, Zugangswege, Abschirmung, Einlasskontrollen und Jugendschutzkonzept berücksichtigen. Eine freiwillige Beschränkung auf Mitglieder ab 21 Jahren sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme anerkannt werden können.

Gleiche Versandmöglichkeiten wie bei Apotheken
Cannabis aus Anbauvereinigungen darf nur persönlich übergeben werden; Versand ist ausgeschlossen. Apotheken dürfen Medizinalcannabis dagegen bundesweit versenden. In beiden Fällen bestehen vergleichbare Risiken: Verlust, Fehlzustellung, Zugriff durch Minderjährige oder andere Haushaltsangehörige sowie Übergabe an Unberechtigte.Der medizinische Zweck ändert diese Risiken nicht. Beim Apothekenversand begegnet der Gesetzgeber ihnen durch Vorgaben zu Verpackung, Transport, Dokumentation und Auslieferung, nicht durch ein vollständiges Verbot. Nach Artikel 3 Absatz 1 GG müssen vergleichbare Gefahren nach vergleichbaren Maßstäben behandelt werden. Anbauvereinigungen sollen daher an identifizierte volljährige Mitglieder unter denselben Möglichkeiten und Sicherheitsanforderungen versenden dürfen wie Apotheken Medizinalcannabis. Die Einordnung als Konsumcannabis darf nicht zu strengeren Bedingungen führen.

Klare Grenzen des Werbeverbots
Konsumaufforderungen, Wirkungs- und Rauschversprechen, Produktanpreisungen, aggressive Mitgliederwerbung und die Ansprache Minderjähriger sollen verboten bleiben.
Die Werbedefinition ist jedoch so weit, dass schon eine theoretische oder entfernte Möglichkeit der Konsum- oder Weitergabeförderung genügen kann. Dann könnte selbst ein sachlicher Bericht als Werbung gelten, weil er den Verein bekannter macht.
Eine solche Fernwirkung darf nicht genügen. Sachliche Information darf nicht allein deshalb verboten sein, weil sie Aufmerksamkeit erzeugt oder einen legalen Verein bekannt macht. Google ersetzt keine rechtssichere Öffentlichkeitsarbeit, da private Algorithmen über Sichtbarkeit entscheiden.

Samen und Stecklinge
Anbauvereinigungen dürfen selbst erzeugte Cannabissamen im gesetzlichen Umfang an Mitglieder, volljährige Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen weitergeben und versenden. Gewerbliche Anbieter dürfen Cannabissamen dagegen öffentlich mit Sorten, Preisen und Verfügbarkeit bewerben; 2026 erschienen solche Angebote sogar in Prospekten eines bundesweit tätigen Lebensmitteldiscounters.
Anbauvereinigungen können wegen des Werbeverbots nicht rechtssicher öffentlich auf ihre erlaubte Samenabgabe hinweisen. Dadurch werden gewerbliche Anbieter kommunikativ bevorzugt, obwohl Vereine strengen Mengen-, Alters-, Dokumentations- und Informationspflichten unterliegen. Vereine müssen daher sachlich über Samenabgabe, Sorten, Herstellungskosten, Mengenbegrenzungen und Versand informieren dürfen. Konsumaufforderungen und Wirkungsversprechen sollen unzulässig bleiben.

Auch der Begriff „Steckling“ muss bundesweit eindeutig geregelt bzw. definiert werden. Unklar ist, wann eine bewurzelte Jungpflanze noch Vermehrungsmaterial und wann sie bereits Cannabispflanze ist. Als zu prüfender Vorschlag kann ein nicht blühender, bewurzelter oder unbewurzelter Ableger bis 25 Zentimeter Höhe und mit einem Wurzelballen oder Anzuchtvolumen unter 0,5 Litern als Steckling gelten. Diese Werte sind ein Regelungsvorschlag, nicht die geltende Rechtslage.

Beteiligung der Anbauvereinigungen
Die Erfahrungen zugelassener Anbauvereinigungen müssen bei Evaluation und Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.

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Die vollständige ausführliche Begründung mit allen Einzelpunkten und rechtlichen Erwägungen ist auf der Internetseite des Cannabas-Club e. V. abrufbar.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Cannabas-Club e.V., Nideggen - Embken
Frage an den Initiator

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.08.2026
Sammlung endet: 05.02.2027
Region: Deutschland
Kategorie: Verbraucherschutz

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Warum Menschen unterschreiben

Es kann nicht angehen, dass Anbauvereine mit den Apotheken in jeglicher Hinsicht konkurrieren. Wer Freizeitkonsumenten nicht in den Apotheken haben will, sorgt für Attraktivität der Anbauvereine. Über Zugang zu Informationen und über Regelungen, die für günstige, faire Preise sorgen!

Free ganja.

Ich stimme dem Anliegen und der Begründung voll zu. Die Ungleichbehandlung von lizenzierten Anbauvereinigungen muss aufhören!

Der Ursprüngliche Gedanke des CanG und KCanG, muss endlich vernünftig geregelt werden.

Ich stimme den gewünschten Anpassungrn und auch den Argumenten voll zu.

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