Region: Germany

Konsumcannabisgesetz reformieren – faire Regeln für Anbauvereinigungen

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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Petition addressed to: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert, das Konsumcannabisgesetz zu reformieren:

  1. Die starre 200-Meter-Luftlinienregel für Anbauvereinigungen soll durch den regulär begehbaren Fußweg und eine konkrete Einzelfallprüfung ersetzt werden.
  2. Zugelassene Anbauvereinigungen sollen Cannabis unter denselben grundsätzlichen Versandmöglichkeiten und Sicherheitsstandards an ihre volljährigen Mitglieder versenden dürfen wie Apotheken Medizinalcannabis.
  3. Das Werbeverbot soll auf tatsächliche Konsumaufforderungen, Produktanpreisungen, aggressive Mitgliederwerbung und die Ansprache Minderjähriger beschränkt werden. Sachliche Informationen, Präventionsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit sollen ausdrücklich zulässig sein.
  4. Außerdem sollen Anbauvereinigungen rechtssicher über die gesetzlich erlaubte Abgabe und den Versand selbst erzeugter Cannabissamen informieren dürfen. Der Begriff des Stecklings soll gesetzlich eindeutig definiert werden.
  5. Zugelassene Anbauvereinigungen und ihre Verbände sollen bei der Evaluation und bei künftigen Änderungen des Konsumcannabisgesetzes in einem formalisierten Verfahren beteiligt werden

Reason

Das Konsumcannabisgesetz verfolgt wichtige Ziele: Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention, Qualitätssicherung und die Eindämmung des Schwarzmarktes. Anbauvereinigungen sind keine frei zugänglichen Verkaufsstellen. Cannabis wird behördlich überwacht und nur an volljährige, identifizierte Mitglieder weitergegeben. Parallel bestehen jedoch gesetzliche Ungleichbehandlungen, die den Anbauvereinigungen ihre vorgesehene Rolle als kontrollierte Alternative zum Schwarzmarkt unnötig erschweren.

Realitätsgerechte Abstandsregeln
Die starre 200-Meter-Regel nach Luftlinie führt besonders in Innenstädten zu fragwürdigen Ergebnissen. Kitas, Spielplätze oder Jugendeinrichtungen liegen oft in Hinterhöfen, Wohnanlagen oder auf der anderen Seite großer Gebäudekomplexe, ohne Sicht- oder Wegebeziehung zum Verein.
So kann ein Standort bei 199 Metern unzulässig sein, obwohl Minderjährige den Verein weder sehen noch passieren, während bei 201 Metern dieselbe Gefahr entfallen soll. Geschlossene Türen, Ausweiskontrollen und Sichtschutz verhindern ohnehin Zutritt und Einsicht.
Gleichzeitig dürfen CBD-, Hanf- und Zubehörgeschäfte ohne vergleichbare Abstandsregel cannabisbezogene Motive oder blütenähnliche Produkte sichtbar präsentieren.
Maßgeblich sollte daher der regulär begehbare Fußweg zwischen den Eingängen sein. Zusätzlich muss eine Einzelfallprüfung Sichtbeziehungen, Zugangswege, Abschirmung, Einlasskontrollen und Jugendschutzkonzept berücksichtigen. Eine freiwillige Beschränkung auf Mitglieder ab 21 Jahren sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme anerkannt werden können.

Gleiche Versandmöglichkeiten wie bei Apotheken
Cannabis aus Anbauvereinigungen darf nur persönlich übergeben werden; Versand ist ausgeschlossen. Apotheken dürfen Medizinalcannabis dagegen bundesweit versenden. In beiden Fällen bestehen vergleichbare Risiken: Verlust, Fehlzustellung, Zugriff durch Minderjährige oder andere Haushaltsangehörige sowie Übergabe an Unberechtigte.Der medizinische Zweck ändert diese Risiken nicht. Beim Apothekenversand begegnet der Gesetzgeber ihnen durch Vorgaben zu Verpackung, Transport, Dokumentation und Auslieferung, nicht durch ein vollständiges Verbot. Nach Artikel 3 Absatz 1 GG müssen vergleichbare Gefahren nach vergleichbaren Maßstäben behandelt werden. Anbauvereinigungen sollen daher an identifizierte volljährige Mitglieder unter denselben Möglichkeiten und Sicherheitsanforderungen versenden dürfen wie Apotheken Medizinalcannabis. Die Einordnung als Konsumcannabis darf nicht zu strengeren Bedingungen führen.

Klare Grenzen des Werbeverbots
Konsumaufforderungen, Wirkungs- und Rauschversprechen, Produktanpreisungen, aggressive Mitgliederwerbung und die Ansprache Minderjähriger sollen verboten bleiben.
Die Werbedefinition ist jedoch so weit, dass schon eine theoretische oder entfernte Möglichkeit der Konsum- oder Weitergabeförderung genügen kann. Dann könnte selbst ein sachlicher Bericht als Werbung gelten, weil er den Verein bekannter macht.
Eine solche Fernwirkung darf nicht genügen. Sachliche Information darf nicht allein deshalb verboten sein, weil sie Aufmerksamkeit erzeugt oder einen legalen Verein bekannt macht. Google ersetzt keine rechtssichere Öffentlichkeitsarbeit, da private Algorithmen über Sichtbarkeit entscheiden.

Samen und Stecklinge
Anbauvereinigungen dürfen selbst erzeugte Cannabissamen im gesetzlichen Umfang an Mitglieder, volljährige Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen weitergeben und versenden. Gewerbliche Anbieter dürfen Cannabissamen dagegen öffentlich mit Sorten, Preisen und Verfügbarkeit bewerben; 2026 erschienen solche Angebote sogar in Prospekten eines bundesweit tätigen Lebensmitteldiscounters.
Anbauvereinigungen können wegen des Werbeverbots nicht rechtssicher öffentlich auf ihre erlaubte Samenabgabe hinweisen. Dadurch werden gewerbliche Anbieter kommunikativ bevorzugt, obwohl Vereine strengen Mengen-, Alters-, Dokumentations- und Informationspflichten unterliegen. Vereine müssen daher sachlich über Samenabgabe, Sorten, Herstellungskosten, Mengenbegrenzungen und Versand informieren dürfen. Konsumaufforderungen und Wirkungsversprechen sollen unzulässig bleiben.

Auch der Begriff „Steckling“ muss bundesweit eindeutig geregelt bzw. definiert werden. Unklar ist, wann eine bewurzelte Jungpflanze noch Vermehrungsmaterial und wann sie bereits Cannabispflanze ist. Als zu prüfender Vorschlag kann ein nicht blühender, bewurzelter oder unbewurzelter Ableger bis 25 Zentimeter Höhe und mit einem Wurzelballen oder Anzuchtvolumen unter 0,5 Litern als Steckling gelten. Diese Werte sind ein Regelungsvorschlag, nicht die geltende Rechtslage.

Beteiligung der Anbauvereinigungen
Die Erfahrungen zugelassener Anbauvereinigungen müssen bei Evaluation und Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.

___________________________________________
Die vollständige ausführliche Begründung mit allen Einzelpunkten und rechtlichen Erwägungen ist auf der Internetseite des Cannabas-Club e. V. abrufbar.

Thank you so much for your support, Cannabas-Club e.V., Nideggen - Embken
Ask the initiator

Petition details

Petition started: 08/06/2026
Collection ends: 02/05/2027
Region: Germany
Topic: Consumer protection

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Why people sign

Das die Bürger die Cannabis ausprobieren wollen, eine Chance haben es in einem Verein mit Aufklärung ermöglicht zu bekommen.

Weil ich dafür bin, dass Anbauvereinigungen gleich behandelt werden sollten, wie Head-Shops, die CBD und Hanfprodukte verkaufen. Es muss in Sachen Information viel mehr Transparenz möglich sein. Außerdem sollte THC-haltiges Cannabis trotz der Legalisierung nicht weiter als „böse Droge“ angesehen werden, wohingegen Alkohol verherrlicht wird.

Diese Willkür der Behörden muss ein Ende haben. In einem Land mit Grundrechten und rechtsstaatlicher Ordnung muss ein adäquater Umgang mit dem Thema möglich sein. Ansonsten können wirs auch lassen mit unserer Demokratie

Hanf muss komplett legalisiert werden! Keine Mengenbegrenzungen, Geschäfte, freier Online Handel, unbegrenzter Eigenanbau!

Das KCanG ist eine überaus wichtige Anerkennung der Realität in unserem Land. Leider sind einige Bereiche so schwammig formuliert das Gerichte und konservative Regierungen damit schindluder betreiben und entweder Rechtschaffende Bürger mit allen Mitteln wieder in die Kriminalität treiben wollen oder die deutlichen Verbesserungen zu verhindern versuchen (z.B. Bayern mit dem Baurecht).

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