Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Abschaffung der 3-Monats-Frist nach Sonderkündigung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
153 Ondersteunend 153 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

153 Ondersteunend 153 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Neues Telekommunikationsgesetz:Abschaffung der 3-Monats-Frist nach Sonderkündigung

Reden

Wenn nach dem Umzug eines TV-, Telefon-, oder Internetkunden in einen anderen Ort, oder nur in einen abgelegenen Bereich, die weitere Versorgung nicht mehr durch den Anbieter gewährleistet werden kann, kann es doch nicht zu Lasten des Kunden geschehen.Dadurch dass der Kunde noch 3 Monate nach dem sondergekündigten Zeitpunkt für den Vertrag zahlen muss, ohne ihn auch nur teilweise nutzen zu können, entstehen für ihn in diesen Zeitraum mindestens die doppelten Kosten, da man dort zwei Verträge zahlen muss. Der zweite ist dort in der Regel auch teurer, bei gleichen oder nächstmöglichen Leistungen.Durch diese Frist wird auch eine Rufnummernmitnahme beim Telefonanschluss erschwert.

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Nieuws

  • Pet 1-17-09-9028-056334Kundenschutz im
    Telekommunikationsbereich
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe soll die in § 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz geregelte
    Drei-Monats-Frist zur Sonderkündigung wegen eines Wohnungswechsels
    abgeschafft werden.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Frist
    finanziell zu Lasten des Kunden gehe, wenn nach dessen Umzug die weitere
    Leistung durch den Anbieter nicht an dem neuen Wohnort erbracht werden könne.
    Die Pflicht des Kunden, das Entgelt für eine nicht weiter erbrachte Leistung für einen
    Zeitraum... verder

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