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Ladenöffnung auch für Traditionsfeste (z.B. Schützenfeste) an Sonn- und Feiertagen in NRW

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Peticija adresuota
Die Präsidentin des Landtags NRW
2 509 Palaikantis 2 458 in Šiaurės Reinas-Vestfalija

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  1. Pradėta 2016
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Nepavyko

Ergänzung des § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW um eine Ausnahme für den tagesaktuellen Bedarf von Waren die für die Durchführung von Traditionsveranstaltungen und -festen erforderlich sind.

Priežastis

Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG) des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Zeiten zu denen Geschäfte ihre Waren anbieten dürfen. Allerdings findet sich in dem Gesetz keine Möglichkeit das Einzelhändlern den tagesaktuellen Bedarf, der für die Durchführung von Traditionsfesten (z.B. Schützenfesten) erforderlich ist, anbieten können. In Westfalen werden zum Beispiel bei Schützenfesten in vielen Orten die neuen Könige an Sonn- und Feiertagen ermittelt. Diese neuen Könige bzw. Königinnen und Gefolge benötigen zur Durchführung an diesem Tag Waren, die nicht im Rahmen der erlaubten Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten nach § 5 LÖG angeboten werden können. Dieses sind zum Beispiel Festbekleidung für Damen und Herren und Schützenartikel und an Feiertagen kommen noch Lebensmittel und Blumenschmuck dazu. In den vergangenen Jahrzehnten ist es allgemein akzeptiert worden, dass Geschäfte im Bedarfsfall öffneten, die für das Fest notwendigen Waren in Ihrem Sortiment führen. Nach einer Wettbewerbsanzeige eines Geschäfts für Festkleider in Warstein scheint dieses nicht mehr allgemein akzeptiert zu sein. Wird das LÖG nicht im § 5 Abs. 1 um diese Ausnahme ergänzt, werden viele Hundert Vereine in Westfalen ihre Traditionsfeste nicht mehr wie bisher durchführen können. Eine Verlagerung der Vogelschießen würde zu erheblichen Mehrkosten oder Einnahmeverlusten der Vereine führen können, sodass die Durchführung der Feste gefährdet ist. Betroffen dürften darüber hinaus auch andere Traditionsveranstaltungen in NRW sein.

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