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Ladenschlusszeiten - Verlängerung der Ladenschlusszeiten von 20 Uhr auf 22 Uhr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

37 Unterschriften

Sammlung beendet

37 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird die Verlängerung des gesetzlichen Ladenschlusses von 20 Uhr auf 22 Uhr gefordert.Der Bundestag möge beschließen, § 3 Satz 1 Nr. 2 LadSchlG wie folgt zu ändern:§ 3 Satz 1 Allgemeine Ladenschlusszeiten1. Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr.

Begründung

Begründung Nach der Neufassung der Ladenschlussgesetze im Rahmen der Föderalismusreform durch des ÄndG vom 28. 8. 2006 (BGBl. I 2034), ist der Ladenschluss an Werktagen in den meisten Ländern vollständig aufgehoben: Vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖffG Bad.-Württ.; § 3 Abs. 1LadÖffG Berlin; § 3 Abs. 1 LadÖffG Brandenburg; § 3 Abs. 1 LadÖffG Hamburg; § 3 Abs. 1 LadÖffG Hessen; § 3 Abs. 1 u. 2 LadÖffG Mecklenburg-Vorpommern; § 3 Abs. 1 LadÖffG Niedersachsen; § 4 Abs. 1 LadÖffG NRW; § 3 Abs. 1 LadÖffG Schleswig-Holstein; § 3 LadÖffG Thüringen.Der Freistaat Bayern hat als einziges Bundesland kein eigenes Ladenschlussgesetz erlassen. Daher gilt in Bayern das LSchlG des Bundesgesetzgebers, dem es nicht verwehrt ist, einzelne Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern. Nur eine grundlegende Neukonzeption des Bundes-Ladenschlussgesetzes bleibt ihm verwehrt (BVerfG GewA 2004, 289). Folglich ist der Bundestag zuständig für die begehrte Änderung.Das verfassungsrechtlich vorgegebene grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung bleibt von der begehrten Änderung des § 3 Satz 1 Nr. 2 unberührt.Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Ladenschluss im Jahr 1956 haben sich die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Deutschland und damit auch in Bayern erheblich geändert; in der Folge wurde auch das Gesetz über den Ladenschluss mehrfach, zuletzt im Jahr 2003 mit der Erweiterung der Öffnungszeiten an Samstagen bis 20 Uhr, an veränderte Bedingungen angepasst. Entsprechende Anpassungen erfolgten auch in vielen anderen europäischen Ländern. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt positive Erfahrungen mit längeren Ladenöffnungszeiten aus dem Ausland. In vielen europäischen Ländern sind längere Ladenöffnungszeiten in den Abendstunden möglich (z.B. Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, in einzelnen Kantonen der Schweiz und in Spanien). Die längeren Abendöffnungen genießen bei den dortigen Verbrauchern und beim Einzelhandel eine große Akzeptanz. Die grundsätzliche Beschränkung auf 22 Uhr trägt der Tatsache Rechnung, dass für Ladenöffnungen über diese Zeit hinaus in der Regel Bedarf besteht. Dies zeigen Erfahrungen in den Ländern, die an Werktagen den Ladenschluss freigegeben haben.Auch vonseiten der bayerischen Bevölkerung wird seit Jahren eine Verlängerung der Öffnungszeiten gefordert:http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/nachrichten/ladenschluss-in-bayern-einkaufen-wie-vor-20-jahren-14507209.html http://www.focus.de/regional/bayern/20-uhr-laden-dicht-jeden-tag-toast-wie-mir-das-bayerische-ladenschlussgesetz-das-leben-erschwert_id_5722786.html

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.05.2017
Sammlung endet: 27.07.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-7130-048104 Ladenschlusszeiten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Landesvolksvertretung von Bayern zuzuleiten.

    Begründung

    Mit der Petition wird unter anderem die Verlängerung des gesetzlichen
    Ladenschlusses von 20 Uhr auf 22 Uhr gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, § 3 Absatz 1 Nr. 2
    Ladenschlussgesetz müsse geändert werden. Auch sollten die Verkaufsstellen für
    den geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22
    Uhr geschlossen sein.

    Nach der Neufassung der Ladenschlussgesetze im Rahmen der Föderalismusreform
    sei der Ladenschluss an Werktagen in den meisten Bundesländern vollständig
    aufgehoben worden. Die Bundesländer hätten eigene Gesetze erlassen. Der
    Freistaat Bayern habe als einziges Bundesland kein eigenes Ladenschlussgesetz
    erlassen. Daher gelte in diesem Bundesland das Ladenschlussgesetz des
    Bundesgesetzgebers, so dass für eine grundlegende Neukonzeption des
    Bundes-Ladenschlussgesetzes der Bund zuständig sei.

    Das verfassungsrechtlich vorgegebene grundsätzliche Verbot der Sonn- und
    Feiertagsöffnung blieben von der begehrten Gesetzesänderung unberührt.

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Ladenschluss im Jahr 1956 hätten sich die
    wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Deutschland und damit auch in Bayern
    erheblich geändert. In der Folge sei das Gesetz über den Ladenschluss mehrfach,
    zuletzt im Jahr 2003 angepasst worden. Die vorgesehene Regelung berücksichtige
    positive Erfahrungen mit längeren Ladenöffnungszeiten aus dem Ausland. Die
    längeren Abendöffnungen würden bei den dortigen Verbrauchern und beim
    Einzelhandel eine große Akzeptanz genießen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 37 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Die Öffnungszeiten des Einzelhandels werden in den Ladenschluss- bzw.
    Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes,
    das früher die Ladenschlusszeiten in ganz Deutschland geregelt hat, gilt jetzt nur
    noch im Freistaat Bayern.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Juni 2004 entschieden, dass eine
    bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
    Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder
    Wirtschaftseinheit nicht erforderlich ist. Für eine Neukonzeption des
    Ladenschlussrechts seien die Länder zuständig.

    Vor diesem Hintergrund wurde das Thema Ladenschluss im Rahmen der
    Föderalismusreform auf die Länder übertragen. Mit der Änderung des
    Grundgesetzes zum 1. September 2006 haben die Länder das ausschließliche
    Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels
    „Wirtschaft“ erhalten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Grundgesetz). Die
    Änderung der Gesetzgebungskompetenz hat zur Folge, dass das bestehende
    Ladenschlussgesetz des Bundes fort gilt und durch Landesrecht ersetzt werden
    kann.

    Die Länder können seitdem eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann die
    Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von dieser Möglichkeit für eigene
    Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit Ausnahme des Freistaates
    Bayern sämtliche Länder Gebrauch gemacht.

    Selbst wenn man eine Änderungsbefugnis des Bundesgesetzgebers in gewissem
    Umfang – etwa eine Anpassung des Rechts an veränderte Verhältnisse – für die Zeit
    der Fortgeltung des Bundesrechts bejahen würde, vermag der Petitionsausschuss
    das Anliegen nicht zu unterstützen.

    Nach Auffassung des Petitionsausschusses sollte der Freistaat Bayern selber
    entscheiden, welche Regelungen er im Ladenschlussrecht für erforderlich hält.
    Vor dem dargestellten Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, die Petition der
    Landesvolksvertretung von Bayern zuzuleiten, weil dessen Zuständigkeit berührt ist.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Es werden sehr viele Mitarbeiter benötigt, die zu den sehr ungünstigen Zeiten arbeiten müssen. Für Familien bedeutet das noch weniger gemeinsame Zeit zu haben. Wenn die Geschäfte bis 22 Uhr geöffnet haben, werden die Mitarbeiter nicht vor 22.30-23 Uhr zu Hause sein. Es stellt sich die Frage der Notwendigkeit denn hier in Deutschland ist auch früher keiner verhungert nur weil die Läden um 18 Uhr und am Samstag um 14 Uhr geschlossen haben.

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49 %
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