Landwirtschaftliche Bodennutzung - Begrenzung der ausgebrachten Stickstoffmenge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

218 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

218 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 4 der Düngeverordnung geändert wird. Zukünftig soll zum Schutz des deutschen Grund- und Trinkwassers höchstens 100 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausgebracht werden. Damit diese Obergrenze nicht überschritten wird sollen schärfere Kontrollen durchgeführt werden.

Begründung

Deutschland bekommt ein Nitratproblem. Viele ober- und unterirdische Gewässer sind bereits hoch belastet (mit Teilweise 300 Milligramm je Liter (der Grenzwert liegt bei 50mg/l)). Die Stickstoffverbindung diffundiert hauptsächlich aus Gülle in den Boden, gelangt sie, etwa durch Trinkwasser in den Körper besteht die Gefahr der möglichen Bildung von Nitrit. Nitrite sind toxisch. Unter anderem verlieren rote Blutkörperchen bei Kontakt mit Nitrit ihre Fähigkeit zum Sauerstofftransport, ferner sind Nitrite an der Bildung krebserregender Substanzen beteiligt.89 Prozent der Flüsse und Bäche, 57 Prozent der Seen und 38 Prozent der Grundwasserleiter in Deutschland sind nach den Kriterien der Europäischen Gemeinschaft derzeit in einem »schlechten chemischen Zustand«. Für die Verunreinigungen im Grundwasser seien »nahezu ausschließlich die Nitratbelastungen aus der Landwirtschaft verantwortlich«, konstatierte im Jahr 2010 das Umweltbundesamt. 15 Prozent des hiesigen Grundwassers lagen über dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 50 Milligramm Nitrat pro Liter. 36 Prozent wiesen »deutlich bis stark erhöhte Nitratwerte auf«, nur bei knapp der Hälfte der beprobten Wasserstellen lagen die Werte im Rahmen der natürlichen Belastung (unter zehn Milligramm pro Liter).Eine starke Einschränkung der Ausfuhr von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft wird vor allem dadurch notwendig als dass die Nitratbelastung erst Jahre nach ihrer Ausfuhr in Form von Gülle in das Grundwasser gelangt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.07.2013
Sammlung endet: 15.10.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-10-782-056083 Landwirtschaftliche Bodennutzung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine Änderung der Düngeverordnung erreicht werden.

    Es wird ausgeführt, dass die Änderung § 4 Düngeverordnung betreffen solle, der
    zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln,
    Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zum Inhalt hat. Zum
    Schutz des deutschen Grund- und Trinkwassers sollten höchstens 100 Kilogramm
    Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
    ausgebracht werden dürfen. Deutschland bekomme ein Nitratproblem. Viele
    ober- und unterirdische Gewässer seien bereits hoch belastet. Ein großer Teil der
    Flüsse und Bäche, der Seen sowie ein Teil der Grundwasserleiter in Deutschland
    seien nach den Kriterien der Europäischen Gemeinschaft derzeit in einem
    „schlechten chemischen Zustand“. Hierfür seien nahezu ausschließlich die
    Nitratbelastungen aus der Landwirtschaft verantwortlich. Eine gesetzliche
    Beschränkung sei daher erforderlich. Damit die zu regelnde Obergrenze nicht
    überschritten werde, müssten zudem verstärkt Kontrollen durchgeführt werden.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 218 Mitzeichnende
    haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit
    einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit
    der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Der Petitionsausschuss hat
    nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
    Stellungnahme des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft eingeholt, da
    diesem der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
    Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften“ auf
    Bundestags-Drucksache 18/7557 zur federführenden Beratung vorlag. Dieses
    Verfahren bezweckt, dass der federführende Ausschuss seine Empfehlung in
    Kenntnis der den Gesetzentwurf betreffenden Gesichtspunkte trifft und der
    Petitionsausschuss sich bei seinen Entscheidungen die Erfahrungen und
    Erkenntnisse des federführenden Fachausschusses zu Nutze machen kann. Der
    Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat mehrheitlich empfohlen, den
    Gesetzentwurf anzunehmen und weitere ihm vorliegende Drucksachen
    (Bundestags-Drucksache 18/1332 sowie Bundestags-Drucksache 18/9044)
    abzulehnen. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen
    Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen
    darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
    dargestellte Ergebnis:

    Nach den Vorgaben der Düngeverordnung müssen die Landwirte vor der
    Ausbringung von Düngemitteln den Düngebedarf der angebauten Kulturen
    sachgerecht feststellen. Hierbei muss ein Gleichgewicht zwischen dem
    voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Kultur und der Nährstoffversorgung aus dem
    Bodenvorrat und den auszubringenden Düngemitteln gewährleistet sein. Diese
    Vorgaben der Düngeverordnung dienen insbesondere der Verringerung von
    Nährstoffverlusten und damit dem Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeinträgen.

    Da mit steigendem Einsatz von organischen Düngemitteln die Gefahr von
    unkontrollierten Nährstofffreisetzungen in Zeiten mit geringem Düngebedarf erhöht
    wird, wurde in § 4 der Düngeverordnung die Gesamtzufuhr von Stickstoff aus
    Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Betrieb auf 170 Kilogramm je Hektar
    begrenzt. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass durch diese Begrenzung die
    Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wurden.

    Die mit der Petition angestrebte Verringerung der Ausbringungsmenge auf höchstens
    100 Kilogramm je Hektar würde eine deutliche Verschärfung gegenüber dem
    geltenden EU-Recht bedeuten. Sie wäre für die deutsche Landwirtschaft mit
    erheblichen Nachteilen gegenüber Wettbewerbern aus anderen Ländern verbunden
    und würde die viehhaltenden Betriebe vor existenzielle Probleme stellen, da sie die
    anfallenden Wirtschaftsdünger über sehr weite Strecken transportieren oder auf
    Deponien entsorgen müssten. Als Folge könnte gegebenenfalls die Versorgung der
    Bevölkerung mit Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs nicht mehr gesichert werden.
    Auch Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau wären zu erwarten. Die
    Bundesregierung hat mitgeteilt, dass für eine solche Begrenzung aus fachlicher Sicht
    keine Notwendigkeit besteht.

    Nach den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie ist Deutschland verpflichtet, die
    Düngeverordnung in vierjährigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

    Als diese Prüfung anstand, hat das vormalige Bundesministerium für Ernährung,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Evaluierung
    der Düngeverordnung“ beauftragt, die ihren Abschlussbericht Mitte November 2012
    vorgelegt hat. Weiterhin hat sie Empfehlungen zur Überarbeitung der
    Düngeverordnung vorgeschlagen. Wesentliche Vorschläge der Arbeitsgruppe
    betrafen Vorgaben

    - zur Präzisierung der Düngebedarfsermittlung und der Erstellung der
    Nährstoffvergleiche,
    - zur Präzisierung von Ausbringungszeitpunkten und zur Verlängerung von
    Sperrfristen,
    - zum Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von flüssigem und
    festem Dung, insbesondere auch für flächenlose Betriebe,
    - zur zeitlich gestaffelten Erhöhung der Anforderungen an die
    Ausbringungstechnik und Einarbeitung von Düngemitteln,
    - zur Verhinderung von Abschwemmungen von Düngemitteln in
    Oberflächengewässer und auf benachbarte Flächen.

    Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, auch pflanzliche Biogasgärreste in die
    Berechnung der Obergrenze für tierische Wirtschaftsdünger einzubeziehen, da die
    stofflichen Eigenschaften denen der tierischen Wirtschaftsdünger vergleichbar sind.

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist dem Vorschlag der
    Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Düngeverordnung gefolgt. Die am
    2. Juni 2017 in Kraft getretene Düngeverordnung sieht vor, dass künftig höchstens
    170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen
    Düngemitteln im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes
    aufgebracht werden dürfen. Demnach sind auch pflanzliche Gärrückstände aus dem
    Betrieb einer Biogasanlage in die Berechnung einzubeziehen. Dies stellt eine
    Verschärfung gegenüber dem früheren Recht dar. Die Bundesregierung hat zudem
    mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sich wegen
    der Verbindung mit der EG-Nitratrichtlinie auch in Gesprächen mit der Europäischen
    Kommission befindet.
    Die mit der Petition gewünschten Änderungen wurden bei der Düngeverordnung
    nicht berücksichtigt. Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für
    sachgerecht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
    nicht entsprochen werden konnte.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
    zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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