Sikkerhet

"Lebenslange Freiheitsstrafe" für sexuellen Mißbrauch an Minderjährigen

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Der deutsche Bundestag möge beschließen, daß das Strafmaß zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Deutschland auf lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährung festsetzt !

Zu diesem Zweck sind folgende Gesetze gemäß Vorgabe zu ändern:

Änderungen:

§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern Abs.1) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.2) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.3) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.4) Das Strafmaß ist auf zehn Jahre bis lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.5) Das Strafmaß ist auf zehn Jahre bis lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.6) Der Versuch ist strafbar !

§ 176a StGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Abs.1) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.2) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.3) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.4) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben ! Abs.5) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben !

§ 176b StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Abs.5) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe festzusetzen !

Eine Minderung der Freiheitsstrafe "unter zehn Jahren" ist zu streichen !

§ 182 StGB - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Abs.3.2) Das Strafmaß ist auf fünf Jahre bis zehn Jahre anzuheben !

Ein Strafminderung in Form einer Geldstrafe ist zu streichen !

Abs.6) Der Absatz ist zu streichen !

§ 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe Abs.2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist dreißig Jahre, ihr Mindestmaß ist ein Monat.

§ 54 StGB - Bildung der Gesamtstrafe Abs.2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen

Freiheitsstrafen dreißig Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 57a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe Abs.1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. dreißig Jahre der Strafe verbüßt sind,...

Grunnen til

Die aktuelle Gesetzeslage mit einem Strafmaß von 6 Monaten auf Bewährung bzw. 5 Jahre Haft ist deutlich zu gering, um als Abschreckung auch wirken zu können !

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