Alueella: Saksa

Mietrecht - Keine Umlage der Renovierungskosten auf Mieter

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
123 Tukeva 123 sisään Saksa

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, die Renovierungskosten bei Immobilien können1. nicht auf den/die Mieter umgelegt werden bzw. nicht zur Mieterhöhung herangezogen werden oder2. nur mit vorheriger Zustimmung des Mieters. Dabei muss dem Mieter vor Zustimmung die durch die Renovierung zu erwartende Mieterhöhung vorher verbindlich mitgeteilt werden.

Perustelut

Die Mietenexplosion ist auf die rechtliche Umlegbarkeit von Renovierungskosten auf die Mieter zurückzuführen.Immobilienspekulanten kaufen preiswerten Wohnraum auf, um ihn durch vom Mieter nicht gewollte Renovierungen so stark zu verteuern bzw. die Mieten zu erhöhen, dass die Mieter zum Auszug gezwungen werden, weil sie sich die Mieten nicht mehr leisten können.Um eine weitere Mietenexplosion zu vermeiden, soilte festgelegt werden, dass im Vorschlag 2 - falls 1 abgelehnt wird - der Mieter mitbestimmen darf, in welchem Umfang Renovierungen durchgeführt werden dürfen und die Umlegbarkeit der Kosten sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, der einen Kostenausgleich für den Vermieter schafft.Beispiel: Ein Vermieter investiert 20.000 € für Renovierung und kann jährlich 11% also 2200 € jahrlich vom Mieter ersetzt verlangen. Nach ungefähr 9 Jahren hat der Vermieter durch die erhöhte Miete seine Investition ausgeglichen.Nach aktueller Rechtslage kann er weiter die erhöhte Miete verlangen auch wenn seine Investition ausgeglichen ist.Dazu besteht jedoch kein Anlass. Daher sollte nach dem Ausgleich der Investitionskosten - also nach ungefähr 9 Jahren - nur die vor der Renovierung geltende Miete verlangt werden können - also wieder eine Reduzierung auf die vor der Renovierung geltende Miete verlangt werden können und der Vermieter verpflichtet werden im Mietvertrag bei Mieterwechsel dem neuen Mieter darauf hinzuweisenDie jetzige Rechtslage hat zur Konsequenz, dass der Vermieter nach Ausgleich seiner Investitionskosten weiterhin eine höhere Miete verlangen kann, obwohl durch die vorübergehend höhere Miete seine Investitionen ausgeglichen wurden. Es besteht keine Veranlassung, ihm weiterhin zu Lasten der Mieter das Recht einzuräumen und dadurch die Mietenexplosion und Obdachlosigkeit zu fördern.

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Hier wird mal wieder alles durcheinander gewürfelt: Renovierungen am Gebäude sind Instandhaltungsaufwendungen und werden mit der Miete abgegolten. Renovierungen in der Wohnung können, sofern vereinbart, als so genannte Schönheitsreparaturen in begrenztem Umfang auf den Mieter übertragen werden (z.B. div. Malerarbeiten). In Abgrenzung davon gibt es noch Modernisierungsmaßnahmen, welche in erster Linie die Gebäudestruktur und die technischen Anlagen auf einen aktuellen Stand bringen und den Wohnwert steigern sollen. Hieran kann der Mieter über eine Mietanpassung zum Teil beteiligt werden.

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