Mietrecht - Vereinfachter, geregelter Nichtraucherschutz zwischen Mietern in Mehrfamilienhäusern/Vereinfachtes Beweisverfahren vor Gericht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

112 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

112 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird ein vereinfachter, geregelter Nichtraucherschutz zwischen Mietern untereinander in Mehrfamilienhäusern gefordert. Generelles Gleichsetzen von Tabakrauch mit Störungen durch Lärm, Gerüchen und Ruß - Vereinfachtes Beweisverfahren vor Gericht

Begründung

Noch immer gibt es Raucher, die 100 Zigaretten in 24 Stunden, oft auch nur in ihrer Wohnung, rauchen. Es sind oft sogar alte Menschen, die seit Jahrzehnten rauchen. Viele Menschen leben in alten Häusern aus den 60ern oder 70ern, deren DIN-Baunorm nicht der moderner Häuser entspricht. Neben nach Tabak stinkenden Treppenhäusern, durch die auch Kinder gehen müssen, sind oft auch Nichtraucherwohnungen selbst von stark rauchenden Nachbarn betroffen. Die Belästigung ist aber nicht nur der Geruch, es ist das Rauchen selbst.Entweder über das Treppenhaus, oder über irgendwelche Verbindungen innerhalb der Wohnungen untereinander.Nach gegenwärtiger Rechtslage hat man quasie keine Chance, dem zuviel und rücksichtslos rauchenden Nachbarn dessen Verhalten nachzuweisen, da der Bewies anhand eines teueren Gutachters erbracht werden muss.Der Gesetzgeber sollte Nichtrauchern aber die Möglichkeit geben, sich einfacher zur Wehr setzen zu können.Der BGH geht bislang nur auf das Rauchen auf dem Balkon ein.Der Bundesgerichtshof entschied am 16. Januar 2015 den Fall "Rauchen auf dem Balkon":1. Der BGH sprach den nichtrauchenden Mietern einen Unterlassungs-/Abwehranspruch gegenüber den rauchenden Mietern für den Fall einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung zu und setzte den Tabakrauch mit Störungen durch Lärm, Gerüche und Ruß gleich. 2. Wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist bei kollidierenden Grundrechten das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.3. zur vertragsmässigen Nutzung gehört grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung.Es ist aber gerade dieser Punkt 3), der es Nichtrauchern so schwer macht.Deswegen sind bei kollidierenden Grundrechten Raucher sehr stark im Vorteil. Diese Ungerechtigkeit sollte man klar sehen. So fordere ich, dass Punkt 1) und 2) sich in Zukunft auch auf den Bereich der Wohnung beziehen, also nicht nur Balkon.Ich fordere, dass insbesondere Punkt 3) näher definiert wird:- Wieviel Zigaretten gehören zur vertragsmässigen Nutzung in einer Wohnung in 24 Stunden?- Sollte nicht auch die Grösse der Wohnung stark dabei berücksichtigt werden?(Stellen Sie sich z.B. 30-40 qm Wohnungen in kleinen Häusern vor - und z.B. ein Kettenraucher-Rentner raucht nachts 80 Zigaretten und tagsüber 20. Diese Situation ist doch untragbar - und die Beweislast liegt beim Nichtraucher, der kein Geld für einen Gutachter hat ...)Ich fordere, das Tabakrauch GENERELL mit Störungen durch Lärm, Gerüche und Ruß gleichgesetzt wird. Nicht nur auf dem Balkon, sondern auch dann, wenn Tabakrauch durch geöffnete Fenster oder innerhalb der Wohnungen untereinander in die Nichtraucherwohnung gelangt, wie es in vielen alten Häusern heute der Fall ist. Ich fordere, ein einfacheres Beweisverfahren. Vielen Dank.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.04.2018
Sammlung endet: 12.06.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-4011-006592
    69124 Heidelberg
    Mietrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition werden insbesondere ein vereinfachter Nichtraucherschutz zwischen
    Mietern in Mehrfamilienhäusern sowie ein erleichtertes Beweisverfahren vor Gericht
    gefordert.
    Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass je nach Bauart eines
    Mehrfamilienhauses Zigarettenrauch sowohl in Treppenhäuser als auch in Wohnungen
    von Nichtrauchern ziehen würde. Kinder und nicht rauchende Nachbarn seien vom
    Verhalten stark rauchender Nachbarn betroffen. Tabakrauch sei deshalb generell mit
    Störungen wie Lärm, Gerüchen und Ruß gleichzusetzen.
    Nach der geltenden Rechtslage habe ein betroffener Nichtraucher nur schlechte Chancen,
    eine Beeinträchtigung durch rauchende Nachbarn nachzuweisen, da hierfür ein teures
    Gutachten erforderlich sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche
    sich bislang nur mit dem Rauchen auf dem Balkon beschäftige, solle sich daher auch auf
    den Bereich in der Wohnung beziehen. Ferner solle unter Berücksichtigung der jeweiligen
    Wohnungsgröße näher definiert werden, wie viele Zigaretten in 24 Stunden von einer
    vertragsgemäßen Nutzung erfasst seien.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.
    Petitionsausschuss

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 112 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 79
    Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:
    Nach § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter einem Mieter die
    Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Zu diesem vertragsgemäßen
    Gebrauch gehört grundsätzlich auch das Rauchen des Mieters, denn im Zuge der freien
    Lebensgestaltung steht es grundsätzlich jedem Mieter frei, innerhalb seiner Wohnung
    oder auch auf den zugehörigen Balkonen zu rauchen. Ein Rauchverbot in der Wohnung
    würde Rechte der rauchenden Person beeinträchtigen, insbesondere die grundrechtlich
    geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz - GG).
    Sofern durch das Rauchen eines Mieters Gesundheitsgefahren verursacht werden, hat der
    (nicht rauchende) Mieter grundsätzlich das Recht, Abhilfe und Unterlassung vom
    Vermieter zu verlangen, denn Mietwohnungen müssen sich grundsätzlich in einem
    Zustand befinden, der Gefahren für die Gesundheit des Mieters ausschließt. Außerdem
    gilt in einem Mehrfamilienhaus das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
    Dieses Gebot kann zu einem Unterlassungsanspruch der Mitbewohner und des
    Vermieters führen.
    All dies ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls, der – sofern sich die Beteiligten nicht
    einvernehmlich einigen – von den unabhängigen Gerichten zu entscheiden ist. Eine
    abstrakte Regelung, die alle denkbaren Konstellationen und (baulichen) Besonderheiten
    des jeweiligen Mehrfamilienhauses angemessen erfassen würde, wie in der Petition
    gefordert, erscheint nicht möglich.
    Vor diesem Hintergrund stellt das geltende Mietrecht ein angemessenes Instrument dar,
    um die Interessen des Vermieters, des Mieters sowie der anderen Mieter in angemessener
    Weise zu berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen.
    Soweit ein erleichtertes Beweisverfahren vor Gericht gefordert wird, weist der
    Petitionsausschuss darauf hin, dass im Zivilprozess grundsätzlich jede Partei die
    Petitionsausschuss

    Tatsachen darlegen und beweisen muss, die zu den Voraussetzungen einer ihr günstigen
    Rechtsnorm gehören. Die hierfür zulässigen Beweismittel (z. B. Sachverständigen-,
    Zeugen-, Urkunden- und Augenscheinbeweis) sind in der Zivilprozessordnung geregelt.
    Die Verteilung der Beweislast ergibt sich in der Regel aus dem materiellen Zivilrecht, das
    die Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen enthält.
    Aus dem sog. Beibringungsgrundsatz ergibt sich, dass die Tatsachen, die den Tatbestand
    einer Norm ausfüllen (z. B. unrechtmäßige Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch
    Rauchbelästigung), regelmäßig diejenige Partei vortragen muss, die aus dieser Norm einen
    Anspruch herleitet (im Beispiel etwa auf Unterlassen der Rauchbelästigung). Wenn der
    Gegner die Tatsachen bestreitet, muss die Partei diese auch beweisen. Der Gegner muss
    dagegen behaupten und beweisen, dass ihm etwaige Gegenrechte oder Einwände
    zustehen.
    Ein vereinfachtes Beweisverfahren sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Es gibt jedoch
    verschiedentlich Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, die sich entweder
    aus dem Gesetz ergeben oder von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Eine solche
    Handhabung ermöglicht in der Praxis größere Flexibilität und kann den Besonderheiten
    des Einzelfalls, insbesondere den sich gegenüberstehenden Interessen, besser gerecht
    werden, als die generelle Regelung eines vereinfachten Beweisverfahrens.
    Im Übrigen gilt, dass es dem Deutschen Bundestag als Gesetzgeber wegen der Dreiteilung
    der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter (Artikel 20, 92, 97 GG) nicht
    möglich ist, die Rechtsprechung zu beeinflussen oder gerichtliche Entscheidungen im
    konkreten Einzelfall zu überprüfen, aufzuheben oder abzuändern.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
245 Unterschriften
110 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern