NEIN zum Entfernen des Taubenhauses Lampertshof in Saarbrücken !

Petition richtet sich an
Oberbürgermeister Uwe Conradt / Unternehmen: Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG

5.548 Unterschriften

Sammlung beendet

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  1. Gestartet 24.02.2026
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Petition richtet sich an: Oberbürgermeister Uwe Conradt / Unternehmen: Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG

NEIN zur Entfernung des Taubenhauses Lampertshof in Saarbrücken !

Hinsichtlich der anstehenden Parkhaussanierung ( Bodensanierung ) am Q-Park-Parkhaus Lampertshof in Saarbrücken ( Sulzbachstraße 4 ) plant Q-Park das dort befindliche betreute Taubenhaus zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Dies wurde dem Verein Stadttauben Saarbrücken e.V. erst kürzlich mitgeteilt.
Eine entsprechende Anfrage von Q-Park ging bereits an das Umweltamt der Landeshauptstadt. Von dort wurde das Saarländische Umweltministerium Abt. Tierschutz, Referat C/2 informiert. Das Umweltministerium ist gegen eine Entfernung des Taubenhauses. Dennoch bestehen Befürchtungen, dass Q-Park die Entfernung weiterhin anstrebt.
Diese Absicht wirft enorme tierschutzrechtliche und ethische Fragen auf:
Seit nunmehr 20 Jahren ist das betreute Taubenhaus das Zuhause von ca. 350 bis 400 Stadttauben. Dort wurden im Rahmen des "Augsburger Konzepts" seither ca. 20.000 Taubeneier ausgetauscht. Das Taubenhaus Lampertshof ist ein wichtiger Baustein zur Populationskontrolle, zur Stadthygiene, zum Infektionsschutz und zum urbanen Tierschutz in Saarbrücken. 

Begründung

Dem Entfernen des Taubenhauses kann aus tierschutzrechtlichen Gründen auf gar keinen Fall zugestimmt werden. Den Stadttauben droht durch das Entfernen eine Situation, die

1. den Stadttauben die bisherige gesicherte Fütterung sowie die Schlaf- und Brutstätte entzieht und daher den Tieren wegen ihrer Standorttreue anhaltenden Stress und erhebliche Leiden bis hin zum Tod aussetzt. Ein endgültiges Entfernen des Taubenhauses widerspricht somit dem strafrechtlichen Qualverbot.
Auch das strafrechtliche Verbot unterlassener Hilfeleistung nach § 323c STGB muss spätestens seit seiner Neufassung des Art. 20a GG mit staatlicher Schutzpflicht jetzt auch für "die Tiere" als leidensfähige Mitgeschöpfe zum Zuge kommen. Die einschlägige Fachliteratur erkennt das an.
Es muss zudem eine Güterabwägung stattfinden. Leben und Wohlbefinden der Tiere ( § 1 TierschutzG ) und die verfassungsgebotene Vermeidung ihrer Leiden und ihres qualvollen Sterbens sind ein ungleich höherwertiges Rechtsgut in unserem Wertesystem als die Sanierungsarbeiten am Taubenhausstandort.

2. gleichzeitig eine unkontrollierte Vermehrung der Stadttauben erwarten lässt, die das öffentliche Interesse für die Begrenzung der Population dauerhaft missachtet. In dem Taubenhaus wird seit 2006 das "Augsburger Konzept" durchgeführt, bei dem die gelegten Taubeneier gegen Eiattrappen ausgetauscht werden um die Taubenpopulation tierschutzkonform zu regulieren.
Sollte tatsächlich ein Entfernen erfolgen, muss ein Ausweichquartier für die Stadttauben in der Nähe des bisherigen Taubenschlages ausfindig gemacht werden. Insofern wäre es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sinnvoll bei den geplanten Sanierungsarbeiten, das Taubenhaus lediglich vor Ort um einige Meter zu versetzen und den Tieren keinen aufwendigen Umzug und eine aufwändige Neuansiedlung zuzumuten. Nach den durchgeführten Arbeiten könnte das Taubenhaus wieder an die alte Stelle gerückt werden. Das wäre das Mittel der Wahl und die schonendste Maßnahme. Diese ist geeignet, erforderlich und angemessen und mit wenigen Mitteln zu bewerkstelligen, also das mildeste Mittel.

Folgende Rechtsgründe führe ich an:

a) Die dort lebenden Stadttauben sind verwilderte Haustiere, die seit 2006 im Taubenhaus in menschlicher Obhut gefüttert werden. Das ersatzlose Entfernen des Standortes entzöge den Tauben nicht nur die geschützte Bleibe, sondern würde auch entgegen dem Verbot des § 3 Nr. 3 TierSchG zu einer "Aussetzung" der Tiere führen, weil die weitere Betreuung vereitelt werden würde.
Es gilt der allgemeine Grundsatz:"Was man sich vertraut gemacht hat, dafür ist man auch verantwortlich."

b) Wird das Entfernen herbeigeführt, würde vielen Stadttauben aller Wahrscheinlichkeit nach auch in strafbarer Weise Tierquälerei und Hungertod zugeführt, da im gesetzlichen Sinne ( § 17 Nr. 2 b TierSchG ) der dauerhafte Entzug des geschützten Zuhauses und der Fütterung als Zufügung "länger anhaltender erheblicher Leiden" und die dadurch herbeigeführte Tötung durch Aushungern als unvernünftig gelten würden.

c) Das Entfernen widerspricht der staatlichen Schutzpflicht für unserer Obhut anvertrauten Tiere ( § 1 TierSchG, BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, NJW 1999, 3253, Artikel 20 a GG, BT-Dr. 14 14/8860, dazu Kluge - v. Loeper, Tierschutzgesetz, Einführung Rn 104 e ). Der Tierschutz hat durch den Verfassungsrang des Einzeltierschutzes - laut Art. 20 a GG, "der Staat schützt die Tiere..." seit 2002 eine wesentliche Aufwertung erfahren, weil diese Norm als Querschnittsklausel mit weitreichenden Folgen für das gesamte Rechtssystem geschaffen wurde ( siehe Kloepfer / Rossi JZ 1998, 369, 373 und Hirt, Maisack / Moritz, TierSchG, Art. 20 a GG, 3. Aufl. 2015 ).

Nach geltender Rechtsprechung kann solcher Missstand geahndet werden. Denn auch für Stadttauben gilt das Tierschutzgesetz: "Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen".

In der Stadttaubenthematik sind also tierschutzrechtliche Aspekte zwingend zu beachten. Bei allen Maßnahmen sind die gesetzlichen Regelungen und Rahmen einzuhalten. Die LHS als auch das Saarländische Umweltministerium (Referat C/2, Abt.Tierschutz ) sowie das LAV Veterinärwesen haben in diesem Kontext eine sog. "Garantenstellung".

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Stadttauben Saarbrücken e.V., Völklingen
Frage an den Initiator

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.02.2026
Sammlung endet: 12.04.2026
Region: Saarbrücken
Kategorie: Tierschutz

Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
    ein weiteres Mal brauchen die Stadttauben in Saarbrücken dringend Eure Hilfe !
    Bitte schreibt den Verantwortlichen, dass Sie endlich handeln und ihrer Verantwortung bewußt werden.
    Es ist allerhöchste Zeit, dass sich eine Lösung abzeichnet. Die derzeitige Situation und das Schweigen der Verwaltung ist unerträglich. Deshalb müssen wir unsere Stimme erheben. Es bleiben nur noch wenige Wochen Zeit.
    Bitte schreibt die Verantwortlichen ( Email - Adressen sind zum Kopieren beigefügt ) mit nachfolgendem Musterbrief ( oder eigenes Schreiben ) an und gebt den Stadttauben Eure Stimmen:

    oberbuergermeister@saarbruecken.de,
    barbara.meyer@saarbruecken.de,
    ratsangelegenheiten@saarbruecken.de,
    thomas.emser@saarbruecken.de,
    k.herr@lav.saarland.de,
    d.emmert@umwelt.saarland.de,
    staatssekretaer@umwelt.saarland.de,
    carolin.lehberger@rvsbr.de,
    p.fretter@landtag-saar.de,

    Sehr geehrter Herr Conradt,
    sehr geehrte Frau Meyer,
    sehr geehrte Damen und Herren der Stadtratsfraktionen,
    sehr geehrter Herr Emser,
    sehr geehrte Frau Dr. Herr,
    sehr geehrte Frau Dr. Emmert,
    sehr geehrter Herr Thul,
    sehr geehrte Frau Dr. Lehberger,
    sehr geehrte Frau Fretter,

    die derzeitige Situation am Taubenhaus Lampertshof in Saarbrücken besorgt mich sehr. Ich möchte Sie deshalb bitten, umgehend tätig zu werden und sich für den Erhalt des Taubenhauses vehement einzusetzen. Wer als staatlicher Amtsträger auf das Grundgesetz seinen Eid leistet, muss für das dem Sittengesetz entsprechende Tierrecht einstehen. Das ist Teil des Rechtsstaats. Daran sind Amtsträger zu messen, der Menschen und der Tiere wegen. Sie sind Treuhänder der Tiere: Obhutspflichten zur artgemäßen Haltung, zur Vermeidung von Leiden und zur Stellung des Tieres als Mitgeschöpf sollen das Tier schützen und erzeugen deshalb deren Recht.
    Als Kommune haben Sie eine Garantenstellung für die Stadttaube als anerkanntes Haustier. Bitte lassen Sie deshalb kein Unrecht zu und handeln Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das wirtschaftliche Interesse der Q-Park-Gesellschaft rechtfertigt keine Tierquälerei !
    Handeln Sie jetzt und seien Sie sich Ihrer Verantwortung bewußt !

  • Liebe Unterstützende,

    ich sende Euch hiermit einen aktuellen Artikel der Saarnews bezüglich der EU-Veranstaltung von gestern:

    „The Truth About Europe’s Most Hated Bird – Rethinking pigeon welfare across Europe“ („Die Wahrheit über Europas meist gehassten Vogel – Umdenken zum Thema Taubenschutz in Europa“).

    https://www.saarnews.com/konferenz-im-eu-parlament-befasst-sich-mit-taubenschutz-in-europas-staedten/

    Während man hierzulande auf kommunaler Ebene offensichtlich kein Interesse mehr an den Stadttauben hat bzw. ratlos ist, macht man sich auf EU - Ebene Gedanken, wie man die Situation der Stadttauben in unseren Städten verbessern kann und sucht nach den besten Lösungen - will heißen, dass man Experten zusammenbringt, um mit deren Erfahrungswerten ein effizientes Konzept in der Sache zu erarbeiten.
    Die Konferenz gestern ist ein eindrucksvolles Beispiel, dass in den EU-Ländern hinsichtlich dieser Thematik ein tierschutzkonformer Handlungsbedarf vorliegt und auch gesehen wird.

Ich bin gegen dass entfernen des taubenhauses da die Tauben auf dass taubenhaus angewiesen sind. Dort werden Eier getauscht,kranke Tiere behandelt und es ist ein Zufluchtsort für die Tauben. Würden die Eier nicht getauscht werden gäbe es mehr Leid und die Population würde überhand nehmen. Dazu ist zu beachten dass Tauben ausgesetzte Haustiere sind die nichts dafür können und wenn wir es entfernen müssen sie das ganze Leid tragen. Aus diesen Gründen bin ich gegen dass entfernen des taubenhauses.

Noch kein CONTRA Argument.

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