Petition richtet sich an:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
§ 130 Absatz 1 und 2 StGB sind wie folgt neu zu fassen: „I. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft be-stimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung, gegen die Deutschen als Volk oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichne-ten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder die Deutschen als Volk zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung, die Deutschen als Volk oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe, den Deutschen als Volk oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Jeder kann Sachen hinterfragen und seine Meinung frei äußern gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dies betrift auch die Nachforschung und Äußerungen Deutscher Geschichte und Kulturen
Begründung
Im bisherigen Wortlaut des § 130 StGB bleibt unklar, ob auch deutsche Staatsange-hörige oder das deutsche Volk von der Norm geschützt werden. Die rechtswissen-schaftliche Kommentierung sieht weit überwiegend das deutsche Volk nicht von der Formulierung „Teile der Bevölkerung“ erfasst, da es die große Mehrheit der Bevölke-rung sei.
Dem schließt sich, soweit ersichtlich, die Rechtsprechung an. Die Staats-anwaltschaft Hamburg lehnte eine Anklage wegen Volksverhetzung wegen der Be-zeichnung des deutschen Volkes als „Hundeclan“ und Deutschlands als „Schlampe“ ab. Deutsche seien danach nicht als besondere Gruppe erkennbar: „Bei allen Perso-nen mit deutscher Staatsangehörigkeit handelt es sich um die Bevölkerungsmehr-heit“ und nicht „um einen verhältnismäßig kleinen, hinsichtlich der Individualität sei-ner Mitglieder fassbaren Kreis von Menschen“.
Diese Auslegung verkennt den Schutzzweck der Norm zur Wahrung des öffentlichen Friedens ebenso, wie das sich durch die Zuwanderungspolitik der Bundesregierung dramatisch ändernde Verhältnis, sowohl zwischen deutschen und nichtdeutschen Staatsangehörigen, als auch zwischen Staatsbürgern und Ausländern. Es soll daher für die Zukunft klargestellt werden, dass die Verwirklichung des Straf-tatbestandes der Volksverhetzung gegen das deutsche Volk und deutsche Staatsan-gehörige möglich ist. Die Frage gewinnt in jüngster Zeit durch aggressive Äußerun-gen von ausländischen Tätern oder solchen mit Migrationshintergrund an Bedeutung.Mit der ausdrücklichen Einbeziehung des deutschen Volkes in den Schutzbereich der Norm sollen verbale Angriffe wie „Scheißdeutscher“, „deutsche Schweinefresser“ oder „deutsche Schlampen“ zukünftig nicht mehr nur als Beleidigung, sondern deutlich schärfer als Volksverhetzung strafbar werden. Da eine fachgerechte Aufarbeitung unserer Geschichte wichtig ist sehe ich dies als unsere Pflicht an dies für die Nachwelt weiterhin gründlich zu hinterfragen und zu erforschen durch das bestehende gesetzt ist jedoch eine Hinterfragung und Erforschung mit vergehen einer Straftat vorprogrammiert daher muss dies unbedingt geändert werden. Durch die neu änderung ist es möglich Deutsche geschichte besser zu erforschen und zu hinterfragen und sich auch zu gewissen Themen frei zu äußern und sie zu hinterfragen ohne Rechtlich bestraft zu werden.