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Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,
Andragendet er stilet til: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz dahingehend zu ergänzen, dass insbesondere ordnungswidrig handelt, wer sich in der Öffentlichkeit unbekleidet/vermummt zeigt, es sei denn, die Vermummung gehört zum deutschen Brauchtum, oder wer sich in öffentlichen Bädern oder an öffentlichen Stränden unbekleidet oder vermummt, z. B. durch einen Burkini, aufhält, es sei denn, dies erfolgt in den dafür vorgesehenen Badezeiten oder an den dafür ausgeschilderten Strandabschnitten.
Begrundelse
Genauso, wie die Allgemeinheit durch Nacktheit belästigt wird, wird sie durch eine Vermummung belästigt. In unserer westeuropäischen Kultur stört sowohl die Nacktheit also auch die Vermummung das Bild des Menschen in der Öffentlichkeit und sollte deshalb als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Wenn man so einer vermummten Gestalt begegnet, ist das den meisten Bürgern irgendwie unheimlichDas Tragen einer Burka oder einer ähnlichen Vermummung gehört nicht zur Ausübung einer Religion. Es ist nur eine kulturelle Tradition, die von religiösen Fundamentalisten, in eine religiöse Vorschrift umgewandelt werden soll, um die Unterdrückung der Frauen durch die Religion zu rechtfertigen. Dass die Vermummung keine religiöse Vorschrift ist, zeigt sich auch darin, dass nur ein verschwindend geringer Teil der Muslima sich so vermummt.Nach einer Entscheidung des EUGH ist ein Verbot der Vermummung auch verfassungsrechtlich zulässig.Der frühere Abs 2 des §118 OWiG muss zu Absatz 3 werden
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Andragende startede:
18.08.2016
Andragendet slutter:
04.10.2016
Region:
Tyskland
Kategori:
Nyheder
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
den 11-09-2017Pet 4-18-07-46-035440
Ordnungswidrigkeitenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz dahingehend zu
ergänzen, dass insbesondere ordnungswidrig handelt, wer sich in der Öffentlichkeit
unbekleidet oder vermummt zeigt, es sei denn, die Vermummung gehört zum
deutschen Brauchtum, oder wer sich in öffentlichen Bädern oder an öffentlichen
Stränden unbekleidet oder vermummt, zum Beispiel duch einen Burkini, aufhält, es sei
denn, dies erfolgt in den... mere
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