Reģions: Vācija

Ordnungswidrigkeitenrecht - Ergänzung des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (Belästigung der Allgemeinheit)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Atbalstošs 58 iekš Vācija

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz dahingehend zu ergänzen, dass insbesondere ordnungswidrig handelt, wer sich in der Öffentlichkeit unbekleidet/vermummt zeigt, es sei denn, die Vermummung gehört zum deutschen Brauchtum, oder wer sich in öffentlichen Bädern oder an öffentlichen Stränden unbekleidet oder vermummt, z. B. durch einen Burkini, aufhält, es sei denn, dies erfolgt in den dafür vorgesehenen Badezeiten oder an den dafür ausgeschilderten Strandabschnitten.

Pamatojums

Genauso, wie die Allgemeinheit durch Nacktheit belästigt wird, wird sie durch eine Vermummung belästigt. In unserer westeuropäischen Kultur stört sowohl die Nacktheit also auch die Vermummung das Bild des Menschen in der Öffentlichkeit und sollte deshalb als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Wenn man so einer vermummten Gestalt begegnet, ist das den meisten Bürgern irgendwie unheimlichDas Tragen einer Burka oder einer ähnlichen Vermummung gehört nicht zur Ausübung einer Religion. Es ist nur eine kulturelle Tradition, die von religiösen Fundamentalisten, in eine religiöse Vorschrift umgewandelt werden soll, um die Unterdrückung der Frauen durch die Religion zu rechtfertigen. Dass die Vermummung keine religiöse Vorschrift ist, zeigt sich auch darin, dass nur ein verschwindend geringer Teil der Muslima sich so vermummt.Nach einer Entscheidung des EUGH ist ein Verbot der Vermummung auch verfassungsrechtlich zulässig.Der frühere Abs 2 des §118 OWiG muss zu Absatz 3 werden

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Jaunumi

  • Pet 4-18-07-46-035440

    Ordnungswidrigkeitenrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz dahingehend zu
    ergänzen, dass insbesondere ordnungswidrig handelt, wer sich in der Öffentlichkeit
    unbekleidet oder vermummt zeigt, es sei denn, die Vermummung gehört zum
    deutschen Brauchtum, oder wer sich in öffentlichen Bädern oder an öffentlichen
    Stränden unbekleidet oder vermummt, zum Beispiel duch einen Burkini, aufhält, es sei
    denn, dies erfolgt in den... vairāk

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