Region: Südtirol
Bildung

Petition gegen die Anerkennung der Musik- und Instrumentalstunden im Bereich der Pflichtquote

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landesregierung Südtirol, Landeshauptmann Dr. Luis Durnwalder, Dr. Sabina Kasslatter Mur, Deutsches Schulamt Bozen
84 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

84 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition gegen die Anerkennung der Musik- und Instrumentalstunden des Institutes für Musikerziehung im Bereich der Pflichtquote an den deutschen Grund- und Mittelschulen Südtirols

Wir fordern die Einhaltung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, laut dem die Anerkennung der Musik- und Instrumentalstunden des Institutes für Musikerziehung im Bereich der Pflichtquote an den deutschen Grund- und Mittelschulen Südtirols nicht möglich ist.

•Im Voraus möchten wir erwähnen, dass die Organisation des Musikunterrichtes zurzeit vollends auf den Kopf gestellt wird. Durch die Oberstufenreform wurdenzahlreiche Musikstunden gekürzt. Die Zusammenlegung der Ranglisten von Musikschullehrpersonen und Lehrpersonen der staatlichen Schulen ist in vollem Gange und gleichzeitig drängen das Musikinstitut und die Landesregierung auf die Anerkennung der Stunden des Musikinstitutes an den staatlichen Schulen. Damit ist klar, dass es sich um tief greifende und zukunftsweisende Einschnitte im Musik-Erleben der Kinder handelt und der Abbau von Stellen eine berechtigte Befürchtung darstellt. •Schüler und Schülerinnen sollen neben dem Recht auf Bildung in der Schule auch ein Recht auf Freizeit haben, welche eine persönliche Bildung und Bereicherung darstellt, aber nicht Teil der schulischen Bildung ist. Eine Verschmelzung von Schule und Freizeit führt in einer ohnehin schon sehr leistungsorientierten Gesellschaft zu noch mehr Druck und gegebenenfalls auch vermehrt zur Überforderung der Schüler und Schülerinnen. •Im Landesgesetz vom 16. Juli 2008 finden sich mehrere Artikel, welche eine Anerkennung von Musikstunden des Musikinstitutes an den staatlichen Schulen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich macht: ◦Das Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5 sieht im Art. 18 vor, dass die Schule im Schulprogramm Kriterien für die Formen der Zusammenarbeit mit den Musikschulen des Institutes für Musikerziehung festlegen kann. ◦Aus dem Artikel 18 geht klar hervor, dass eine Anerkennung nur im Wahlbereich und nicht in der Pflichtquote möglich ist. ◦Auch heißt es im Art. 15 desselben Landesgesetzes, dass das erweiterte Bildungsangebot die Fächer und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht ersetzen können. ◦Der Art. 17 unterstreicht, dass die Teilnahme an diesen Tätigkeiten (sämtliche Tätigkeiten mit Wahlmöglichkeiten) unentgeltlich sein muss (abgesehen von Fahrtspesen, Eintritten und Verbrauchsmaterial). Dies sichert allen Schülern und Schülerinnen, unabhängig von deren finanziellen Möglichkeiten das gleiche Recht auf Bildung. •Im Rundschreiben Nr.22/2009 betont der Schulamtsleiter, dass ein Bildungsguthaben keine Reduzierung der verpflichtenden Unterrichtszeit vorsieht. Auch schreibt er: „Die Gebühren der Musikschule sind a priori mit dem Prinzip der Unentgeltlichkeit der Pflichtschule nicht vereinbar“. In den darauffolgenden Punkten widerspricht er sich, indem er sagt: „Das Angebot der Musikschule wird bei dieser Form nicht zum Angebot der Schule und muss deshalb nicht kostenlos sein“. •Auch ergeben sich zahlreiche Schwierigkeiten durch ein grundlegend anderes Dienstrecht der Lehrpersonen des Musikinstitutes im Vergleich mit einer staatlich angestellten Mittelschullehrperson. Es ist nicht geklärt und es fehlen klare Weisungen, ob eine Lehrperson des Musikinstitutes Teil des Klassenrates ist, somit Stimmrecht besitzt und auch eine Teilnahme an Klassenratssitzungen, an der curricularen Planung, an Arbeitsgruppen oder bei Schulfesten und -feiern vorgesehen ist. Zum genaueren Verständnis sei noch darauf hingewiesen, dass z.B. die Pflichtquote ein wichtiger Bestandteil der Bewertung ist und in der 3. Klasse doppelt in die Zulassungsnote der Schüler und Schülerinnen mit einfließt. Eine solche Gewichtung einer Institution zu überlassen, welche andere Bewertungskriterien hat, nicht Teil der curricularen Planung ist, nicht an Klassenratssitzungen, Erstellung der Ausgangslagen usw. teilgenommen hat und vor allem die Jugendlichen nicht im sozialen Kontext der Schule kennen gelernt hat, finden wir äußerst bedenklich. •Die Anerkennung der Musikstunden des Musikinstitutes im Wahlpflichtbereich würde Stellenverluste für alle Fächer mit sich bringen. •Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass ein Rekurs bezüglich 5-Tagewoche in Rom eingereicht wurde und es wohl auch rechtlich korrekt wäre, zunächst das Ergebnis abzuwarten und nicht vorschnelle Beschlüsse zu fassen, die vielleicht auf Grund neuer Sachverhalte im nächsten oder übernächsten Schuljahr wiederum zu verändern sind. Die momentane Schulgeneration wird von einer Reform in die andere geworfen ohne wirklich zu fragen was Kinder und Jugendliche brauchen. Warum müssen Systeme, die bisher gut funktioniert haben immer wieder in Frage gestellt werden? Da liegt doch der Verdacht nahe, dass getrieben vom wirtschaftlich rentablen Denken wiederum Entscheidungen getroffen werden, welche nicht zum Wohle der Kinder und Jugendlichen sind!

Begründung

  • Durch die Anerkennung der Musikstunden des Musikinstitutes in der Pflichtquote kommt es zur Erhöhung von Auffüllstunden, welche eine Zusammenlegung von Lehrstellen mit sich bringen wird.
  • Die Durchführung von Projekten (Musical, Tanzprojekte, Theaterprojekte) im Bereich der Pflichtquote und die Organisation von Schulfeiern (Eröffnungs- Weihnachts- Faschings- Schlussfeiern) wird unmöglich, da wir nicht mehr auf Schüler und Schülerinnen mit besonderen musikalischen Begabungen zurückgreifen können.
  • Beschneidung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, laut dem die Anerkennung der Musik- und Instrumentalstunden des Institutes für Musikerziehung im Bereich der Pflichtquote an den deutschen Grund- und Mittelschulen Südtirols nicht möglich ist.
  • Wir fordern das gleiche Bildungsrecht für alle Schüler und Schülerinnen unabhängig von deren finanziellen Möglichkeiten.

Gesetzliche Grundlagen (LANDESGESETZ vom 16. Juli 2008, Nr. 5, Art. 15) „6. Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen bezweckt die Erweiterung des Bildungsangebotes die Verwirklichung der vom Artikel 10 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 (Art. 10 Erweiterung des Bildungsangebotes) vorgesehenen Ziele. Das erweiterte Bildungsangebot kann die Fächer und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht ersetzen.“ (LANDESGESETZ vom 16. Juli 2008, Nr. 5, Art. 17) „2. Zur Umsetzung der Curricula der Schulen organisieren die Schulen im Rahmen des Schulprogramms die Tätigkeiten und Fächer der Pflichtquote der Schulen und des allfälligen Wahlbereichs, die mit dem Bildungsprofil der Schule sowie, in der Mittelschule, mit der Weiterführung des Bildungswegs in der Oberstufe in Einklang stehen. Die Auswahl sämtlicher Tätigkeiten mit Wahlmöglichkeiten wird durch das Lehrpersonal begleitet und erfolgt unter Einbeziehung der Familien. Die Teilnahme an diesen Tätigkeiten ist unentgeltlich. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den gewählten Fächern und Tätigkeiten teilzunehmen. Die Schulen können sich für eine Erweiterung des Angebotes in Ausübung ihrer Autonomie auch zusammenschließen.“ LANDESGESETZ vom 16. Juli 2008, Nr. 5, , Art. 18) „2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, kann die autonome Schule im Schulprogramm Kriterien für die Formen der Zusammenarbeit mit den Musikschulen des Institutes für Musikerziehung festlegen. Dabei berücksichtigt sie die kulturellen und sozialen Bedürfnisse des Umfeldes. 3. In Ergänzung zu den Angeboten des Wahlbereichs der Schule können Schüler und Schülerinnen auf der Grundlage des Schulprogramms den Unterricht der Musikschulen des Landes wählen. 4. Die autonome Schule kann, auf der Grundlage des eigenen Schulprogramms, außerschulische Tätigkeiten für den Wahlbereich anerkennen.“

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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