Rajon : Gjermania

Petitionsrecht - Änderung des Petitionsrechts

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
99 Mbështetëse 99 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

99 Mbështetëse 99 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2016
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Petitionsrechts beschließen, die festschreibt, dass eine sachliche Prüfung einer Petition erst dann gegeben ist, wenn alle nötigen (aber mindestens die in der Petition genannten (und unter Umständen zur Auskunft verpflichteten)) Stellen befragt und Behauptungen, unabhängig von der Ansicht der Bundesregierung, überprüft worden sind. Auch eine nochmalige Befragung des Petenten sollte vor Abschluss des Verfahrens in Erwägung gezogen werden.

arsye

In der Regel betrifft eine Petition an den Bundestag die Gesetze des Bundes bzw. spiegelt Kritik an der Bundesregierung wieder. Bitten und Beschwerden können nur dann sachlich vollständig geprüft werden, wenn der Petitionsausschuss über mehr Informationen als die Meinung der Bundesregierung bzw. das geltende Gesetz verfügt. Ein Gerichtsverfahren wird auch nicht nach der Anhörung des Beschuldigten zu Gunsten des Beschuldigten abgeschlossen. Es werden mehr Beweise gesammelt. Auch Statistiken der Bundesregierung sind mit Vorsicht zu genießen, da diese - auch laut Medienberichten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks (Bsp. Arbeitslosenzahlen) - zumindest geschönt sein können. Ziel dieser Petition ist es, dass sich der Petitionsausschuss kritischer mit Petitionen bzw. genauer gesagt den Stellungnahmen der Regierung auseinandersetzt.

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lajm

  • Pet A-18-99-1030-038716 Petitionsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent regt eine Änderung des Petitionsrechts an und fordert eine umfassendere
    Prüfung der Anliegen und eine Verbesserung der Beteiligungsrechte der Petenten.

    Die sachliche Prüfung einer Petition soll erst dann möglich sein, wenn alle nötigen
    (aber mindestens die in der Petition genannten und unter Umständen zur Auskunft
    verpflichteten) Stellen befragt und Behauptungen, unabhängig von der Ansicht der
    Bundesregierung, überprüft worden sind. Auch eine nochmalige Befragung des
    Petenten sollte vor Abschluss des... më tutje

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