Petitionsrecht - Änderung des Petitionsrechts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
99 Unterstützende 99 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

99 Unterstützende 99 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

26.11.2019, 03:23

Pet A-18-99-1030-038716 Petitionsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent regt eine Änderung des Petitionsrechts an und fordert eine umfassendere
Prüfung der Anliegen und eine Verbesserung der Beteiligungsrechte der Petenten.

Die sachliche Prüfung einer Petition soll erst dann möglich sein, wenn alle nötigen
(aber mindestens die in der Petition genannten und unter Umständen zur Auskunft
verpflichteten) Stellen befragt und Behauptungen, unabhängig von der Ansicht der
Bundesregierung, überprüft worden sind. Auch eine nochmalige Befragung des
Petenten sollte vor Abschluss des Verfahrens in Erwägung gezogen werden. Ziel der
Petition sei eine kritischere Auseinandersetzung des Petitionsausschusses mit den
Stellungnahmen der Bundesregierung.

Die im Internet veröffentlichte Petition wurde von 100 Personen unterstützt und in 61
Beiträgen kommentiert.

Der Petitionsausschuss hat die Eingabe geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:

Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 45 c des Grundgesetzes (GG) bilden die
verfassungsrechtliche Verankerung des Rechtes jeden Bürgers, sich mit Bitten zur
Bundesgesetzgebung und Beschwerden an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages zu wenden. Aus Artikel 17 GG ergibt sich ein Anspruch der Petentin /
des Petenten auf Entgegennahme, inhaltliche Prüfung und Beantwortung ihrer / seiner
Petition in Form einer Bescheidung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichs muss sich aus dem Bescheid mindestens die
Kenntnisnahme vom Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben. Es hat in
einem Beschluss vom 15. Mai 1992 ausdrücklich bestätigt, dass ein Petitionsbescheid
keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende
Begründung enthalten müsse. Die Begründungen des Petitionsausschusses gehen in
aller Regel deutlich über diese Mindestanforderungen hinaus.

Für die Behandlung der Bitten und Beschwerden hat der Petitionsausschuss aufgrund
des § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Verfahrensgrundsätze beschlossen. Gemäß Punkt 7.7 der Verfahrensgrundsätze holt
der Ausschussdienst in der Regel Stellungnahmen zu den Petitionen von den zur
Auskunft verpflichteten Stellen ein. In der Praxis wird insbesondere bei Beschwerden
die eingeholte Stellungnahme regelmäßig an die Petenten mit der Gelegenheit zur
Äußerung übersandt. Des Weiteren kann der Ausschuss zur weiteren Sachaufklärung
zum Beispiel auch zusätzliche Stellungnahmen anderer Stellen einholen, einen
Vertreter der Bundesregierung zur Sitzung einladen oder eine Ortsbesichtigung
vornehmen (Punkt 7.13.1. Verfahrensgrundsätze). Gemäß Gesetz über die
Befugnisse des Petitionsausschusses (Gesetz nach Artikel 45c GG) hat der
Ausschuss zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Beschwerden nach Artikel 17 GG
bestimmte Rechte. Zum Beispiel sind die Bundesregierung und die Bundesbehörden
verpflichtet, dem Petitionsausschuss Akten vorzulegen oder Auskunft zu erteilen. Der
Petitionsauschuss ist gemäß § 4 des Befugnisgesetzes auch berechtigt, den Petenten,
Zeugen und Sachverständige anzuhören.

Der Petitionsausschuss hat - wie aufgezeigt - verschiedene Möglichkeiten zur
Sachaufklärung, die er bei Bedarf auch nutzt. Das Verfahren der Behandlung einer
Petition ist somit flexibel und kann abhängig von der Komplexität des Falles
unterschiedlich gestaltet werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der
Behandlung einer Petition existiert nach Art. 17 GG jedoch nicht. Es liegt vielmehr in
der Entscheidung des Ausschusses, wie der das Verfahren gestaltet. Insoweit besteht
auch kein Anspruch auf eine Befragung der Petentin, des Petenten. Diese Flexibilität
ginge verloren, wenn Verfahrensvorgaben gesetzlich festgelegt würden. Zudem ist bei
Anliegen zur Gesetzgebung die Übersendung der Stellungnahme an den Petenten im
Regelfall nicht erfoderlich und würde zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens
führen.

Die Berichterstatter (mindestens zwei Abgeordnete, die der Regierungskoalition und
der Opposition angehören) erhalten nach Abschluss der Sachaufklärung die gesamte
Akte, um den Sachverhalt umfassend beurteilen zu können. Sie sind unter
Berücksichtigung der Stellungnahme/n in der Bewertung des Sachverhalts frei. Auf der
Grundlage der Voten der Berichterstatter berät der Petitionsausschuss die Petitionen
und verabschiedet Empfehlungen. Anschließend legt er dem Plenum des Deutschen
Bundestages seine Beschlussempfehlungen in Form einer Sammelübersicht zur
Beratung und Abstimmung vor, sofern nicht weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung
beschlossen wurden. Das Plenum des Deutschen Bundestages fasst abschließend
einen Beschluss über die Eingaben. Danach wird den Petenten die Art der Erledigung
ihrer Petition mitgeteilt.

Nach den vorangegangenen Ausführungen wird eine Petition unter Berücksichtigung
aller vorgebrachten Argumente des Petenten regelmäßig umfassend geprüft und die
Beschlussempfehlung enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidung, wobei stets
das gesamte Vorbringen der Petenten Gegenstand des Petitionsverfahrens ist. Die
schriftlichen Begründungen in den Beschlussempfehlungen stellen lediglich eine
Zusammenfassung aller Argumente dar und dienen der besseren Verständlichkeit und
Lesbarkeit des Textes.

Damit wird den Anforderungen, die Artikel 17 GG und die Verfahrensgrundsätze an
die Behandlung von Petitionen stellen, in vollem Umfang entsprochen. Dieses
Verfahren hat sich bisher bewährt und ermöglicht die nötige Flexibilität, die im
Einzelfall für die Sachaufklärung notwendig ist. Der Ausschuss sieht deshalb keinen
Anlass, den vorgegebenen Rahmen für die Behandlung von beim Deutschen
Bundestag eingereichten Petitionen zu ändern.

Aus diesem Grund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die gleichlautenden abweichenden Anträge der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, wurden mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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