Pflegeversicherung -Leistungen- - Erweiterung des Modellvorhabens zur "Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste "

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

105 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

105 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Pflegekassen im Zusammenhang mit dem Modellvorhaben zur "Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste (§ 124 und § 125 SGB XI)" auch mit denen Verträge abschließen, die gemäß EU-Richtlinie in Deutschland als Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anerkannt sind.

Begründung

Haushaltshilfe als Sozialleistung wird leider immer noch im Zusammenhang mid der Pflege verbunden (SGB). Den Anspruch auf Haushaltshilfe regeln dabei die § 38 SGB V, § 199 RVO, § 42 SGB VII, § 54 SGB VII, § 36 SGB XI und in der Sozialhilfe § 70 SGB XII, § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 48 SGB XII. Hier kann bisher eine Einrichtung mit sozialem Charakter (ohne pflegerische Leistung), gemäß EU-Richtlinie nur in Kooperation mit einem ambulanten Pflegedienst Leistungen der Haushaltshife abrechnen. Durch die seit 01. Januar 2013 eingetretene Änderung durch das PNG wird es zusätzlich möglich, von den genannten Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Betreuungsleistungen entsprechend der Übergangsregelung zur häuslichen Betreuung nach § 124 und § 125 SGB XI zu leisten.Im Änderungsvorschlag zu § 125 Absatz 3 heißt es u. a.: "An Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft können entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte aus dem Sozial- oder Pflegebereich mit zweijähriger praktischen Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre eingesetzt werden." Dieses Personal kann von Einrichtungen mit sozialem Charakter preisbewusst und effektiv eingesetzt werden, ohne dabei den Qualitätsanspruch auf individuelle Versorgung zu beeinträchtigen. Ganz im Gegenteil, die Einrichtungen ohne Pflegeleistung sind auf die Leistungen der hauswirtschaftlichen Betreuung spezialisiert, wenn sie den sozialen Charakter als Einrichtung besitzen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 16.01.2013
Sammlung endet: 28.02.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-8291-046677Pflegeversicherung – Leistungen -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegekassen im Zusammenhang mit dem
    "Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch
    Betreuungsdienste" (§ 125 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) auch mit den Anbietern
    Verträge abschließen, die gemäß der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur
    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige
    Bemessungsgrundlage vom 17.05.1977 - anerkannt sind.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 105 Mitzeichnungen sowie 2 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Sechste Richtlinie
    77/388/EWG … mit Wirkung zum 01.01.2007 durch Richtlinie vom 28.11.2006
    aufgehoben wurde. Der Petitionsausschuss verweist insoweit auf die Richtlinie
    2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
    Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 Seite 1).
    Nach § 125 SGB XI ist vorgesehen, dass in einem Modellvorhaben überprüft wird, ob
    neben den heutigen ambulanten Pflegediensten auch Betreuungsdienste zugelassen

    werden können, die sich über ihr Leistungsangebot mit häuslicher Betreuung und
    hauswirtschaftlicher Versorgung im Schwerpunkt auf an Demenz erkrankte
    Menschen spezialisieren. Dem besonderen Anliegen dieser neuen Dienste
    entsprechend können an Stelle der Pflegefachkraft qualifizierte, fachlich geeignete
    und zuverlässige Kräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf,
    vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Kräfte
    anerkannt werden. Eine beispielhafte Aufzählung wurde bereits mit der
    Gesetzesbegründung zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (Bundestags-Drucksache
    17/9369 vom 23.04.2013) vorgenommen. Demnach können dies zum Beispiel
    Altentherapeuten, Heilerzieher, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen,
    Sozialarbeiter, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeuten sein.
    Dem Leistungsspektrum der Dienste entsprechend kommen somit unterschiedliche
    Ausgangsqualifikationen für die verantwortliche Kraft in Betracht. Dieser Ansatz
    ermöglicht, die Versorgung Pflegebedürftiger auf eine breitere fachliche und damit
    auch breitere personelle Basis zu stellen. Voraussetzung ist ferner, dass eine
    Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen erfolgreich absolviert wurde. Dies
    kann eine Maßnahme entsprechend § 71 Abs. 3 Satz 4 SGB XI sein. Die
    Weiterbildung kann jedoch auch im Rahmen des Modellprojekts in angepasster Form
    durchgeführt werden. Die Auswirkungen einer Zulassung von Betreuungsdiensten
    auf die pflegerische Versorgung sollen mittels einer Vielzahl von teilnehmenden
    Betreuungsdiensten in unterschiedlichen Versorgungsumgebungen wissenschaftlich
    erforscht werden, um eine belastbare Grundlage für die Entscheidung über eine
    regelhafte Einführung von Betreuungsdiensten zu erhalten.
    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist mit der Durchführung des
    Modellvorhabens beauftragt und wird nach Aussage der Bundesregierung gegenüber
    dem Petitionsausschuss die Einzelheiten dazu im Rahmen einer Ausschreibung
    festlegen. In den Jahren 2013 und 2014 werden hierfür bis zu 5 Mio. Euro aus Mitteln
    des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zur Erprobung von Leistungen der
    häuslichen Betreuung nach § 124 SGB XI durch Betreuungsdienste zur Verfügung
    stehen. Die Zulassung der teilnehmenden Betreuungsdienste zur Versorgung wird
    bis zwei Jahre nach dem Ende des Modellprogramms gültig sein.
    Die Umsetzung des Modellvorhabens gemäß § 125 SGB XI wird in einem
    zweistufigen Verfahren erfolgen. Im ersten Schritt wird die wissenschaftliche
    Gesamtevaluation der Erprobung ausgeschrieben. Gemeinsam mit dem dann
    beauftragten wissenschaftlichen Institut werden die Kriterien für die Auswahl

    derjenigen Betreuungsdienste abgestimmt, die an der modellhaften Erprobung
    mitwirken können. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für
    Gesundheit abzustimmen. Mit der Ausschreibung der Teilnahme für
    Betreuungsdienste ist zum Jahresende 2013 zu rechnen.
    Nach Erscheinen der Ausschreibung können Interessierte prüfen, ob sie sich an der
    Modellerprobung beteiligen möchten.
    Vor dem Hintergrund de Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden zur Zeit nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

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243 Unterschriften
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