Der Petent fordert, Honorare und Vergütungen der für die Justiz tätigen Dolmetscher und Übersetzer deutlich zu verbessern.
Begründung
Die für die Justiz tätigen Dolmetscher und Übersetzer fordern:•eine deutliche Anhebung der Honorare für Dolmetscher,•Zuschläge für Nachtarbeit sowie die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen,•die Anpassung des Ausfallhonorars an die marktüblichen Regelungen,•eine deutliche Erhöhung der Vergütung für Übersetzer,•die Streichung der Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG,•eine Vergütung durch alle staatlichen Ermittlungsbehörden nach den Sätzen des JVEG.Die Qualität der Sprachmittlung in Straf- und Zivilverfahren ist von elementarer rechtsstaatlicher Bedeutung. Es geht um die Sicherung der Rechte der Betroffenen, der Menschenwürde, der Gerechtigkeit. Dafür muss sichergestellt werden, dass sprachlich und fachlich hochqualifizierte Dolmetscher und Übersetzer bei Gericht und in den vorausgehenden Ermittlungsverfahren zum Einsatz kommen und auskömmlich vergütet werden.Dolmetscher und Übersetzer sehen die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich mit Besorgnis. Das von der Bundesregierung verabschiedete Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist die dritte Neuordnung der Vergütungen für Dolmetscher und Übersetzer in Gerichtsverfahren.Waren früher die im Justizbereich festgeschriebenen Honorarsätze für Dolmetscher und Übersetzer Richtschnur für den übrigen Markt, so hat sich dies stark verändert: In der Wirtschaft werden inzwischen zum Teil deutlich höhere Honorare gezahlt als bei den Strafverfolgungsbehörden. Die Einführung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) im Jahr 2004 führte faktisch schon zu einer Senkung der Vergütungen. Das Honorar für Übersetzungen soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber der vor dem JVEG geltenden Entschädigung im Jahr 1994 (bezogen auf eine Zeile mit 55 Anschlägen) am oberen Ende um 67% sinken, am unteren Ende um lediglich 18% steigen. Dabei schrieb der Gesetzgeber selbst in seinem Entwurf, dass für den Zeitraum von 2004 „bis zum geplanten Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2013 […] von einer Erhöhung des Index um knapp 19 % ausgegangen werden (kann)“, unberücksichtigt bleibt dabei der Zeitraum von 1994 bis 2004. Hinzu kommt, dass die mit dem Gesetz festzulegenden Vergütungen wieder für etwa 10 Jahre Bestand haben sollen.Wir dringen darauf, dass auch unser Berufsstand an der Einkommensentwicklung der vom Kostenrechtsmodernisierungsgesetz betroffenen Berufsgruppen in vergleichbarer Weise beteiligt wird.Staatliche Ermittlungsstellen zahlen oft Honorare, die sogar noch deutlich unter den gesetzlich festgelegten Vergütungen liegen. Der vom Gesetzgeber geplante zehnprozentige Abschlag auf marktübliche Honorare ist nicht hinnehmbar, da es sich bei den Aufträgen der Justizbehörden nicht um große Volumina handelt und er anderen Berufsgruppen wie Rechtsanwälten auch nicht zugemutet wird. Weitergehende Abschläge durch die Möglichkeit des Abschlusses von Vergütungsvereinbarungen ohne Gegenleistung sind eine unzumutbare Benachteiligung für Dolmetscher.
Rechtspflegekosten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Honorare und Vergütungen der für die Justiz tätigen
Dolmetscher und Übersetzer deutlich zu verbessern.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, durch ein faires und
auskömmliches Vergütungssystem müsse verhindert werden, dass sich
hochqualifizierte Sprachmittler aus Ermittlungs- sowie Gerichtsverfahren
zurückziehen würden und in der Praxis zunehmend billige, nicht qualifizierte Laien
als Dolmetscher und Übersetzer tätig werden. Dies führe zu mangelhaften
Dolmetscher- und Übersetzerleistungen und habe negative Konsequenzen für alle an
einem Verfahren beteiligten Parteien. Die Qualität der Sprachmittlung sei in Straf-
und Zivilverfahren von elementarer rechtsstaatlicher Bedeutung. Auch Dolmetscher
und Übersetzer müssten an der Einkommensentwicklung der vom
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz betroffenen Berufsgruppen in vergleichbarer
Weise beteiligt werden. Der vom Gesetzgeber geplante zehnprozentige Abschlag auf
marktübliche Honorare bei Aufträgen von Justizbehörden sei nicht hinnehmbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 4.915 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe in der 17. Wahlperiode (WP) den Rechtsausschuss nach § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme
gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss
betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt, dass die Petition während der
Beratungen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts (BT-Drs. 17/11471 (neu)) und eines Gesetzes zur Stärkung des
Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht (BT-Drs. 17/5313) dem Ausschuss
vorgelegen hat (BT-Drs. 17/13537). Das Plenum des Deutschen Bundestags
befasste sich in der 17. WP mehrmals mit der Thematik und beriet hierüber
ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/219 vom 31.01.2013 und Protokoll 17/240
vom 16.05.2013).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das inzwischen beschlossene Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts,
das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist, führt zur Anhebung der Gebühren und
Honorare in den Justizkostengesetzen in unterschiedlichem Maß. Die mit dem neuen
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz einhergehende Novellierung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) enthält eine Reihe wichtiger
Neuregelungen:
Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die Ablösung des Entschädigungsprinzips
durch ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell, soweit Sachverständige,
Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer von den
Rechtspflegeorganen in Anspruch genommen werden.
Die Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer orientiert sich an den auf dem
freien Markt gezahlten Honoraren.
Das Honorar für Dolmetscher wurde von bis dahin einheitlich 55 € je Stunde auf 70 €
für konsekutives und 75 € für simultanes Dolmetschen angehoben (§ 9 Absatz 3
JVEG).
Bei den Vergütungssätzen für Übersetzer (§ 11 Absatz 1 JVEG) wurde das
Grundhonorar auf 1,55 € und das erhöhte Honorar auf 1,75 € je Zeile festgelegt. Bei
sogenannten erschwerten Übersetzungen beträgt das Grundhonorar 1,85 € und das
erhöhte Honorar 2,05 €.
Damit ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise entsprochen worden. Zu
weitergehenden Änderungen sieht der Petitionsausschuss nicht zuletzt vor dem
Hintergrund der erst vor relativ kurzer Zeit erfolgten ausführlichen Beratungen im
Deutschen Bundestag keine Veranlassung.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)