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Rechtsstellung der Beamten - Abschaffung des Streikverbotes für Beamte

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  1. Algatatud 2014
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Art.9 III Grundgesetz ((GG)Koalitionsfreiheit)) wird um eine Klarstellung ergänzt, dass das Recht auf Arbeitskampf ,Streik und Tarifverhandlungen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte greift. Ggfs. wird auch eine Änderung des Art. 33 V GG vorgenommen.

Selgitus

Das Streikverbot sowie das Verbot von Tarifverhandlungen für Beamte ist im Grundgesetz nicht explizit verankert, sondern durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 V GG, welcher klar stellt, dass "Das Recht des öffentlichen Dienstes [...] unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist, für Recht erkannt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet jedoch aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab, dass das Streikrecht und das Recht auf "Kollektivverhandlungen" auch für Beamte gilt. So können bestimmte Beamtengruppen vom Streikrecht zwar ausgenommen werden, jedoch nicht Beamte im Allgemeinen. Da die Bundesrepublik Deutschland die EMRK unterzeichnet und ratifiziert hat, ist sie völkerrechtlich an die EMRK und Urteile des EGMR gebunden. Mitlerweile erkennen schon die ersten Verwaltungsgerichte (Düsseldorf und Kassel) an, dass Sanktionen ggü. eines Beamten auf Grund einer Streikteilnahme nicht möglich sind bzw. ein Streikrecht für Beamte im nicht hoheitlich tätigen Bereich bestehen kann. Um die vorliegende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, ist eine Neuregelung notwendig.

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uudised

  • Pet 1-18-06-2010-007930

    Rechtsstellung der Beamten
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – zu
    überweisen. Begründung

    Mit der Eingabe wird die Abschaffung des Streikverbotes für Beamte gefordert.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 158 Mitzeichnungen und
    31 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen... Edasi

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