Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Abschaffung der kleinen Witwenrente/Übertragung der Rentenansprüche des Verstorbenen auf hinterbliebene Ehepartner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

112 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

112 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die kleine Witwenrente abgeschafft wird und hinterbliebene Ehepartner wieder die Rente ihres Ehepartners bekommen. In einer Ehe unterstützt ein Partner den anderen, und wenn man zusammen gewirtschaftet hat, sollte die Rente auch beiden gehören. Die Rentenansprüche des Verstorbenen sollten nicht erlöschen, sondern dem hinterbliebenen Partner übertragen werden.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die kleine Witwenrente abgeschafft wird, weil dadurch Menschen, die Kinder haben und großziehen eindeutig benachteiligt werden. Während ich meine Stelle reduziert habe, da die Arbeitszeiten nicht kompatibel mit der Kindererziehung sind, ermögliche ich meinem Mann voll arbeiten gehen zu können und Rentenpunkte zu sammeln. Würde ich Witwe werden, stände ich mittellos da, da ich erst 2003 geheiratet habe. Dieses Schicksal trifft besonders Frauen, und ganz besonders Frauen mit ungünstigen Arbeitszeiten, z. B. in der Pflege.Es ist nicht einzusehen, weshalb Hinterbliebene bei Ehen, die nach 2002 geschlossen wurden, nur noch die kleine Witwenrente bekommen (25% der Rente des Verstorbenen für 2 Jahre). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb man bestraft wird und keine Anerkennung findet, wenn man Kinder bekommt und sich um sie kümmert. Zumal es kaum adäquate Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder gibt. Ich hätte einen Kindergarten und ein OGS gebraucht, von 4.30 h bis weh und am Wochenende natürlich auch. So etwas ist hier in Lippe aber nicht zu finden. Hilfe aus der Verwandtschaft nicht möglich. Also arbeitet man/frau weniger. Deshalb empfinde ich es als große Ungerechtigkeit Familien gegenüber, wenn das Gesetz der kleinen Witwenrente nicht geändert wird.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.04.2018
Sammlung endet: 24.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 3-19-11-8223-005786
    32760 Detmold
    Regelungen
    zur Hinterbliebenenrente

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die kleine Witwenrente abgeschafft wird und der
    hinterbliebene Ehepartner die volle Rente des Verstorbenen erhält.
    Die Petentin führt im Wesentlichen aus, dass Hinterbliebene, deren Ehe nach dem Jahr
    2002 geschlossen wurden, nur noch die kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der
    Rente des Verstorbenen begrenzt auf 2 Jahre bekämen. Hinterbliebene, die Kinder erzogen
    haben, würden hierdurch eindeutig benachteiligt. Schließlich hätten sie wegen der
    Kindererziehung auf die Berufstätigkeit verzichtet. Hinterbliebene Ehepartner sollten
    deshalb wieder die volle Rente des verstorbenen Ehegatten erhalten. Auf die weiteren
    Ausführungen in der Petition wird verwiesen.
    Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 116
    Mitunterzeichner an und es gingen 63 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Altersvermögensergänzungsgesetz wurde
    das Hinterbliebenenrentenrecht reformiert mit dem Ziel des Ausbaus von
    Petitionsausschuss

    kinderbezogenen Leistungen. Dies führt zu Verbesserungen für Kindererziehende,
    insbesondere durch die Zahlung eines Zuschlags. Im Gegenzug wurde der allgemeine
    Versorgungssatz der großen Witwenrente von 60 auf 55 vom Hundert gesenkt. Nach dem
    Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine große Witwenrente geleistet, wenn
    die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18
    Jahren erzieht bzw. wenn sie für ein Kind sorgt, das aufgrund einer Behinderung
    außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen,
    kann eine kleine Witwenrente gezahlt werden. Diese – nach altem Recht zeitlich
    unbegrenzte – kleine Witwenrente wird nur noch für einen Übergangszeitraum von 24
    Monaten nach dem Tod des Versicherten gewährt. In ihrer Höhe bleibt die kleine
    Witwenrente unverändert bei 25 vom Hundert. Bei der Begrenzung des Bezugszeitraums
    der kleinen Witwenrente ist davon ausgegangen worden, dass eine unter 47-jährige
    erwerbsfähige Witwe, die nicht oder nicht mehr durch Kindererziehung gebunden ist,
    nach diesem Übergangszeitraum ihren Lebensunterhalt allein bestreiten kann.
    Das neue Recht gilt für Ehegatten, die beide bei Inkrafttreten des Gesetzes unter 40 Jahre
    waren, oder danach geheiratet haben. Damit hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz
    der Ehepaare Rechnung getragen, deren Lebensplanung auf das frühere Recht ausgerichtet
    war und die sich nicht ohne weiteres auf das neue Hinterbliebenenrentenrecht einstellen
    konnten. In das Übergangsrecht wurde damit ein verhältnismäßig junger Personenkreis
    einbezogen, denn bei früheren Änderungen waren es regelmäßig Ehegatten, die beide
    unter 50 Jahre waren. Eine noch weitere Ausdehnung des von der Übergangsregelung
    erfassten Personenkreises hätte die Geltung des neuen Rechts weiter in die Zukunft
    verschoben und zur Folge gehabt, dass auch die neuen Leistungen für Kindererziehende
    erst mit der entsprechenden Zeitverzögerung hätten eingeführt werden können.
    Im Übrigen gibt es die Möglichkeit des Rentensplittings, was tendenziell dem Anliegen
    entgegen kommt. Mit dem Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen
    Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt. Die Zahlung einer
    Witwen- oder Witwerrente ist dann ausgeschlossen.
    Soweit die Petentin in der Petition fordert, „wieder die Rente des Ehegatten“, also die
    volle Rente des Verstorbenen, zu erhalten, merkt der Petitionsausschuss an, dass es eine
    solche gesetzliche Regelung noch nie gab. Dies hat folgenden Grund: Bei der Witwenrente
    Petitionsausschuss

    handelt es sich um eine von der Versichertenrente des verstorbenen Ehemannes
    abgeleitete Rente, die dem Ersatz des Unterhaltsanspruchs dient, den die Witwe
    gegenüber ihrem Ehemann zu dessen Lebzeiten hatte. Auch dieser Unterhaltsanspruch
    richtete sich nicht auf die volle Rente des Mannes. Das Bundesverfassungsgericht hat in
    Bezug auf den Prozentsatz der großen Witwenrente darauf hingewiesen, dass zu
    berücksichtigen sei, dass verheiratete Männer im Vergleich zu anderen Versicherten für
    die Versorgung ihrer Witwen keine zusätzlichen Beiträge zahlten und die Gewährung von
    Witwenrente ein Familienlastenausgleich innerhalb der Rentenversicherung zugunsten
    der Verheirateten sei. Eine Änderung des Rechts der Hinterbliebenenrenten im Sinne der
    Petentin wird daher durch den Petitionsausschuss nicht befürwortet.
    Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keinen
    gesetzgeberischen Änderungsbedarf. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzu-
    schließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Die Ehe steht laut Verfassung unter dem Schutz des Staates. Eheleuten die gemeinsam gewirtschaftet haben und gegenseitig unterhaltspflichtig waren,erhalten nach Tod des Partners nur 2 Jahre eine (sowieso nur 25%) Witwenrente. Das ist gegen das GG: Die Wohnung ist nicht mehr leistbar, die Kinder bzw Enkel können nicht mehr unterstützt werden usw. Als Single bekommt man leichter KITA-Plätze, Ferienfreizeiten usw. die Kinder bekommen leichter BaFöG (weil erstmal in Vorschuss gegangen wird) --> warum sollte man also eigentlich noch heiraten?

Noch kein CONTRA Argument.

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