Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Wegfall der Hinterbliebenen-Rente bei neuer Partnerschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

175 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

175 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...,dass die Hinterbliebenen-Renten (Witwer-/Witwenrenten)für Bezieher dieser bei Eingehen einer neuen Partnerschaft bzw. eheähnlicher Beziehung mit gemeinsamen Wohnsitz wegfallen.

Begründung

Eine Hinterbliebenen-Rente wurde doch dafür eingeführt, dass die Hinterbliebene Person (nun allein Lebende )weiterhin finanziell unterstützt wird, solange sie allein lebt bzw. nicht wieder heiratet und somit vom neuen Partner versorgt/unterstützt wird. Der neue Partner übernimmt bei Eheschließung die Funktion/Fürsorge des verstorbenen Partners. Bei Einführung der Witwen-/Witwerrente damals hatte man wohl noch nicht daran gedacht, dass eine damals nicht erwünschte "wilde Ehe" in der heutigen Zeit ganz legal ist. Heute wird einfach nicht mehr geheiratet. Als Witwe und Witwer zieht man zusammen in eine Wohnung, kassiert 4 Renten und zahlt nur 1 Miete. Es kann nicht sein, dass ein Hinterbliebener noch vom Verstorbenen finanziell unterstützt wird, wenn ein neuer Partner da ist. Die einbehaltenen Gelder der Hinterbliebenen-Renten könnten zur Aufstockung der niedrigen Renten zu einer Mindestrente, deutlich über der Grundsicherung verwendet werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.07.2011
Sammlung endet: 20.09.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Agnes FischerRegelungen zur Hinterbliebenenrente
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass der Anspruch eines Hinterbliebenen auf Leistung
    einer Hinterbliebenenrente bei Eingehen einer neuen Partnerschaft mit
    gemeinsamem Wohnsitz wegfällt.
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es nicht angemessen sei, dass ein
    Hinterbliebener von der Versichertenrente des Verstorbenen weiterhin finanziell
    unterstützt wird, wenn er einen neuen Partner hat. Die Hinterbliebenenrente sei
    eingeführt worden, um die hinterbliebene Person weiterhin finanziell zu unterstützen,
    solange sie allein lebe bzw. unverheiratet bleibe, ihr also keine Unterstützung von
    einem neuen Partner zuteil werde. Nur auf den Akt der Eheschließung abzustellen
    sei nicht mehr zeitgemäß, da es heute nicht mehr unbedingt üblich sei, zu heiraten.
    Es wird beklagt, dass es möglich sei, als Witwer und Witwe zusammen in einer
    Wohnung zu wohnen, vier Renten zu beziehen, jedoch nur eine Miete bezahlen zu
    müssen.
    Das durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung eingesparte Geld könne
    man zur Aufstockung der niedrigen Renten zu einer Mindestrente, deutlich über der
    Grundsicherung, verwenden.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestag eingestellt wurde und zur Mitzeichnung bereitstand. Innerhalb
    der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist schlossen sich 175 Unterstützende an.
    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt.

    Die parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der Stellungnahme das
    im Folgenden dargestellte Ergebnis:
    Die Hinterbliebenenrente ist eine von der Versichertenrente des verstorbenen
    Ehepartners abgeleitete Rente, die dem Ersatz des Unterhaltsanspruchs dient, den
    die Witwe/der Witwer gegenüber dem Ehepartner zu dessen Lebzeiten hatte. Diese
    Funktion des Unterhaltsersatzes spiegelt sich in der Berechnung der
    Hinterbliebenenrente wider. Die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der
    Unterhaltsersatzfunktion bei der Schaffung diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen
    wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 97, 271
    bestätigt. Bei einer Wiederheirat hat die hinterbliebene Person aufgrund der
    eherechtlichen Vorschriften Unterhaltsansprüche gegenüber dem neuen Ehepartner.
    Deshalb entfällt in diesen Fällen der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, so wie z. B.
    auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehepartner
    bei einer erneuten Heirat wegfallen.
    Diese Wegfallgründe können jedoch nicht vorbehaltlos auf jene Fälle angewandt
    werden, in denen zwei Partner lediglich zusammen leben. Bei einer nichtehelichen
    Lebensgemeinschaft bestehen regelmäßig keine gegenseitigen gesetzlichen
    Unterhaltspflichten der beiden Partner, so dass der mit der Petition erstrebte Entzug
    von Leistungen nicht ohne Weiteres möglich ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass
    der Gesetzgeber den Wegfall der Hinterbliebenenrente von einer erneuten
    Eheschließung abhängig gemacht hat.
    Die Anregung, Witwen und Witwern die Hinterbliebenenrente bereits dann nicht mehr
    zu gewähren, sobald sie eine neue nichteheliche Lebensgemeinschaft eingehen,
    könnte nur dann diskutiert werden, wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften
    unterhalts- und rentenrechtlich mit ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt
    würden, was aber weder derzeit der Fall noch in absehbarer Zeit geplant ist.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber dem in Art. 6
    Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten besonderen Stand der Ehe und den
    damit einhergehenden Rechten und Pflichten dadurch gerecht werden will, indem er
    Analogien sowohl zugunsten als auch zulasten nichtehelicher
    Lebensgemeinschaften vermeidet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
    Begründung einer Ehegemeinschaft ihrem Sinn nach auf Dauer angelegt ist, eine
    Neuberechnung etwaiger Rentenansprüche also meist nachhaltig und deshalb
    geboten ist. Nichteheliche Lebensgemeinschaften dagegen bedürfen keines
    staatlichen und somit einfach nachvollziehbaren Eingehungs- und Aufhebungsaktes,

    so dass eine Berechnung und endgültige Entscheidungen über Rentengewährungen
    also seitens der deutschen Rentenversicherung nur schwer möglich sind. Bei der mit
    der Petition vorgeschlagenen Regelung wären im Einzelfalls jeweils umfangreiche
    Ermittlungen zu Beginn und Ende einer nichtehelichen Gemeinschaft und zum
    Umfang der dem Hinterbliebenen nunmehr vom neuen Partner zuteil werdenden
    Unterstützung erforderlich. Das Bestehen von eheähnlichen Lebensgemeinschaften
    zu prüfen, kann aber nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung sein und
    wäre überdies mit einem finanziellen und personellen Mehraufwand verbunden, der
    von ihr nicht zu bewältigen wäre. Darüber hinaus wäre Missbräuchen mit den Mitteln,
    die der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung stehen, kaum zu begegnen.
    Soweit durch die vorgeschlagene Regelung eine „Überversorgung“ der Witwen und
    Witwer, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und mehrere Renten zur Verfügung
    haben, verhindert werden soll, wird darauf hingewiesen, dass dem schon nach
    derzeitiger Rechtslage entgegen gewirkt wird. Auf die Hinterbliebenenrente wird
    nämlich ein Teil des Einkommens des überlebenden Ehegatten angerechnet. Ein
    bestimmter Freibetrag bleibt unberücksichtigt. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes
    waisenrentenberechtigte Kind. Das danach verbleibende Einkommen des
    Hinterbliebenen wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet; insoweit
    ruht die Hinterbliebenenrente. Bei entsprechend hohem Einkommen kann sie auch
    vollständig zum Ruhen kommen. Denn in dem Maße, in dem eigene Einkünfte oder
    Rentenanwartschaften erworben werden, verliert die Unterhaltsersatzfunktion der
    Witwen- oder Witwerrente an Bedeutung und somit an Berechtigung.
    Der Petitionsausschuss kann aus den dargelegten Gründen nicht in Aussicht stellen,
    im Sinne des Anliegens tätig zu werden und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
115 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern