Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Wegfall der Hinterbliebenen-Rente bei neuer Partnerschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
175 Unterstützende 175 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

175 Unterstützende 175 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:45

Agnes FischerRegelungen zur Hinterbliebenenrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass der Anspruch eines Hinterbliebenen auf Leistung
einer Hinterbliebenenrente bei Eingehen einer neuen Partnerschaft mit
gemeinsamem Wohnsitz wegfällt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es nicht angemessen sei, dass ein
Hinterbliebener von der Versichertenrente des Verstorbenen weiterhin finanziell
unterstützt wird, wenn er einen neuen Partner hat. Die Hinterbliebenenrente sei
eingeführt worden, um die hinterbliebene Person weiterhin finanziell zu unterstützen,
solange sie allein lebe bzw. unverheiratet bleibe, ihr also keine Unterstützung von
einem neuen Partner zuteil werde. Nur auf den Akt der Eheschließung abzustellen
sei nicht mehr zeitgemäß, da es heute nicht mehr unbedingt üblich sei, zu heiraten.
Es wird beklagt, dass es möglich sei, als Witwer und Witwe zusammen in einer
Wohnung zu wohnen, vier Renten zu beziehen, jedoch nur eine Miete bezahlen zu
müssen.
Das durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung eingesparte Geld könne
man zur Aufstockung der niedrigen Renten zu einer Mindestrente, deutlich über der
Grundsicherung, verwenden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestag eingestellt wurde und zur Mitzeichnung bereitstand. Innerhalb
der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist schlossen sich 175 Unterstützende an.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt.

Die parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der Stellungnahme das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Hinterbliebenenrente ist eine von der Versichertenrente des verstorbenen
Ehepartners abgeleitete Rente, die dem Ersatz des Unterhaltsanspruchs dient, den
die Witwe/der Witwer gegenüber dem Ehepartner zu dessen Lebzeiten hatte. Diese
Funktion des Unterhaltsersatzes spiegelt sich in der Berechnung der
Hinterbliebenenrente wider. Die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der
Unterhaltsersatzfunktion bei der Schaffung diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen
wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 97, 271
bestätigt. Bei einer Wiederheirat hat die hinterbliebene Person aufgrund der
eherechtlichen Vorschriften Unterhaltsansprüche gegenüber dem neuen Ehepartner.
Deshalb entfällt in diesen Fällen der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, so wie z. B.
auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehepartner
bei einer erneuten Heirat wegfallen.
Diese Wegfallgründe können jedoch nicht vorbehaltlos auf jene Fälle angewandt
werden, in denen zwei Partner lediglich zusammen leben. Bei einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft bestehen regelmäßig keine gegenseitigen gesetzlichen
Unterhaltspflichten der beiden Partner, so dass der mit der Petition erstrebte Entzug
von Leistungen nicht ohne Weiteres möglich ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass
der Gesetzgeber den Wegfall der Hinterbliebenenrente von einer erneuten
Eheschließung abhängig gemacht hat.
Die Anregung, Witwen und Witwern die Hinterbliebenenrente bereits dann nicht mehr
zu gewähren, sobald sie eine neue nichteheliche Lebensgemeinschaft eingehen,
könnte nur dann diskutiert werden, wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften
unterhalts- und rentenrechtlich mit ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt
würden, was aber weder derzeit der Fall noch in absehbarer Zeit geplant ist.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber dem in Art. 6
Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten besonderen Stand der Ehe und den
damit einhergehenden Rechten und Pflichten dadurch gerecht werden will, indem er
Analogien sowohl zugunsten als auch zulasten nichtehelicher
Lebensgemeinschaften vermeidet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Begründung einer Ehegemeinschaft ihrem Sinn nach auf Dauer angelegt ist, eine
Neuberechnung etwaiger Rentenansprüche also meist nachhaltig und deshalb
geboten ist. Nichteheliche Lebensgemeinschaften dagegen bedürfen keines
staatlichen und somit einfach nachvollziehbaren Eingehungs- und Aufhebungsaktes,

so dass eine Berechnung und endgültige Entscheidungen über Rentengewährungen
also seitens der deutschen Rentenversicherung nur schwer möglich sind. Bei der mit
der Petition vorgeschlagenen Regelung wären im Einzelfalls jeweils umfangreiche
Ermittlungen zu Beginn und Ende einer nichtehelichen Gemeinschaft und zum
Umfang der dem Hinterbliebenen nunmehr vom neuen Partner zuteil werdenden
Unterstützung erforderlich. Das Bestehen von eheähnlichen Lebensgemeinschaften
zu prüfen, kann aber nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung sein und
wäre überdies mit einem finanziellen und personellen Mehraufwand verbunden, der
von ihr nicht zu bewältigen wäre. Darüber hinaus wäre Missbräuchen mit den Mitteln,
die der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung stehen, kaum zu begegnen.
Soweit durch die vorgeschlagene Regelung eine „Überversorgung“ der Witwen und
Witwer, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und mehrere Renten zur Verfügung
haben, verhindert werden soll, wird darauf hingewiesen, dass dem schon nach
derzeitiger Rechtslage entgegen gewirkt wird. Auf die Hinterbliebenenrente wird
nämlich ein Teil des Einkommens des überlebenden Ehegatten angerechnet. Ein
bestimmter Freibetrag bleibt unberücksichtigt. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes
waisenrentenberechtigte Kind. Das danach verbleibende Einkommen des
Hinterbliebenen wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet; insoweit
ruht die Hinterbliebenenrente. Bei entsprechend hohem Einkommen kann sie auch
vollständig zum Ruhen kommen. Denn in dem Maße, in dem eigene Einkünfte oder
Rentenanwartschaften erworben werden, verliert die Unterhaltsersatzfunktion der
Witwen- oder Witwerrente an Bedeutung und somit an Berechtigung.
Der Petitionsausschuss kann aus den dargelegten Gründen nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des Anliegens tätig zu werden und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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