Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten redaktione

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

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  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Petition richtet sich an: Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

Die Regelung des § 1901 Abs. 1 S. 1 BGB (Regierungsentwurf)

„hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Zeitpunkt seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt"

ist aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patiente, ersatzlos zu streichen.

Die Regelung § 630 e Abs. 3 BGB (Regierungsentwurf) "oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat"

ist als § 630 e Abs. 4 BGB (Regierungsentwurf) "Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, so er auf die Aufklärung schriftlich verzichtet hat"

Der Gesetzentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten aus Sicht des Betreuungswesen.

von Robert Wenzel

Anfang 2013 soll der am 23. Mai vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft treten. Da im Wege der parlamentarischen Gesetzgebung und im Bundesrat nur wenige Änderungen zu erwarten sind, sollen die zukünftigen gesetzlichen Regelungen schon jetzt dahingehend betrachtet werden, inwieweit sie Einfluss auf die Berufsausübung des Betreuers haben können.

Im Wesentlichen ergeben sich somit zwei Neuerungen für den gesetzlichen Betreuer aus dem zukünftigen Gesetz der Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten. 1. Die Patientenverfügung ist für den gesetzlichen Betreuer und den behandelnden Arzt verbindlich. 2. Es gibt eine Akteneinsichtsnahmepflicht des Betreuers, bevor er in Behandlungen einwilligt oder den Betreuten berät, in die Behandlung einzuwilligen. Dieser Mehraufwand, Akteneinsicht zu nehmen, bedeutet zumeist Mobilitätsaufwand, den der gesetzliche Betreuer, da er pauschal vergütet wird, nicht vergütet bekommt, so dass sich gesetzliche Betreuer und der Bundesverband der Berufsbetreuer/-betreurinnen auch im Interesse einer qualitativ besseren Geschäftsbesorgung und Versorgung weiterhin dafür einsetzen sollten, dass gesetzliche Betreuer nach tatsächlichem Zeit- und Kostenaufwand vergütet werden.

In Artikel 1 des Gesetzgebungsentwurfs wird in das BGB in den §§ 630 a ff neu der Behandlungsvertrag aufgenommen, der im wesentlichen die Rechtsprechung zum medizinischen Behandlungsvertrag gesetzlich kodifiziert. In § 630 a BGB heißt es im Absatz 1: „Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Handlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“ Für den gesetzlichen Betreuer folgt daraus, dass er für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Vermögensorge bestellt sein muss, so er stellvertretend für den Betreuten einen Behandlungsvertrag eingeht. So ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist, Vermögenssorge aber nicht notwendig ist, sollte er bewirken für den Aufgabenkreis Vermögenssorge in der Gesundheitssorge bestellt zu werden, da auch den gesetzlich Krankenversicherten Zahlungspflichten aus Selbstvorbehalt treffen.

In Absatz 2 des § 630 a Gesetzentwurfes heißt es, „die Behandlung hat den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“ Dieses bedeutet, dass der gesetzliche Betreuer in seinem Betreuungsplan § 1901 Abs. 4 S. 2 i.V. § 1901 Abs. 2 S.2 BGB, „zum Wohl des Betreuten gehört es auch, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten“, der eine Patientenverfügung, § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB, mit umfassen sollte, so dass der gesetzliche Betreuer im Fall fehlender Einwilligung gemäß § 1901a S. 2 BGB, „Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen“, handeln kann. Hat sich ein chronisch psychisch Kranker entschieden, auch in Schubphasen auf Neuroleptika zu verzichten, so hat der Betreuer diesen Wunsch zu respektieren und auch gegenüber dem Arzt mittels Vorlage des Betreuungsplans mit Patientenverfügung parteilich durchzusetzen. So ein Betreuter die Patientenverfügung, die ihm sein gesetzlicher Betreuer nahelegen sollte, verweigern sollte, ist dieses im Betreuungsplan zu dokumentieren, denn es gehört zur Berufspflicht des Betreuers über § 1901a BGB zu informieren, was sich aus § 1901 Abs. 2 S. 2 ergibt, denn der gesetzliche Betreuer kann nur Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der Gesundheitssorge wahren und respektieren, die er kennt.

Begründung

§ 630 c BGB des Gesetzentwurfes regelt, „der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen“. Diese Regelung wird für den gesetzlichen Betreuer in Verbindung § 630 e Abs. 4 relevant, die Aufklärungspflichten gegenüber Vertretern, die zur Erteilung der Einwilligung berechtigt sind, regelt. § 630 e BGB regelt, dass wenn die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen ist, dieser hinsichtlich der Absätze 1 bis 3 des § 630 e BGB aufzuklären ist. § 630 e Abs. 3 BGB regelt allerdings auch, dass der Patient und somit der Klient des gesetzlichen Betreuers auf Aufklärung verzichten kann. Die Verweisung des § 630 Abs. 4 verweist aus Sicht des Betreuungswesens aber nicht auf diesen Aufklärungsverzicht, da er vom Wortlaut her nur auf die Aufklärungspflichten der Absätze 1 bis 3 verweist. Es steht zu hoffen, dass im Gesetzgebungsverfahren die Verweisungsnorm eindeutiger gefasst wird, indem der Aufklärungsverzicht des Patienten in einem eigenen Absatz, auf den nicht verwiesen wird, geregelt wird, damit eindeutig geklärt ist, dass der gesetzliche Betreuer nicht auf die Aufklärung verzichten kann, was gegen seine Berufspflichten verstieße, nur gut informiert für den Betreuten zu entscheiden.

An der bisherigen rechtlichen Lage, dass nur dann die Einwilligung des Berechtigten und somit die des gesetzliches Betreuers an die Stelle des Patienten und Betreuten tritt, ändert sich nichts, denn in § 630 d BGB des Gesetzgebungsentwurf ist geregelt,“ ist der Patient einwilligungsfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten“, somit des gesetzlichen Betreuers,“ soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt“ (§ 630d Abs. 1 S. 2 BGB), wenn dieser einwilligungsunfähig ist.

Allerdings steht der zweite Halbsatz des § 630 d S. 2 BGB des Gesetzgebungsentwurfs, „soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901 Abs. 1 S. 1 BGB die Maßnahme gestattet oder untersagt“ im Widerspruch zu § 1901a Abs. 2 BGB, die lautet, „hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Zeitpunkt seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Die Regelung, der Betreuer habe die Patientenverfügung zu prüfen, wird durch das neue Gesetz außer Kraft gesetzt, denn das Gesetz wird mit dem Ziel begründet,“ richtig verstandener Patientenschutz setzt nicht auf rechtliche Bevormundung, sondern orientiert sich am Leitbild des mündigen Patienten.“ Ebenso ist der gesetzlich Betreute, wie jeder andere Bürger mündiger Patient, so dass eine unterschiedliche Behandlung der Patientenverfügung, je nachdem, ob jemand unter Betreuung steht oder nicht, gegen den Gleichbehandlungssatz des Art § 3 Abs. 1 GG verstieße, der für eine Gleichbehandlung aller einwilligungsfähigen Bürger streitet. Es ist dem Betreuer auch nicht zuzumuten, zu prüfen, ob bei dem einwilligungsunfähigem Betreuten ein neuer mutmaßlicher Willen besteht, der seiner von seiner Einwilligung getragenen Patientenvollmacht entgegensteht. Das Bundeskabinett hat sich bewusst für die Stärkung der Patientenautonomie und der Patientenverfügung entschieden und es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihm folgen wird. Es wäre jedoch aus Sich des Betreuungswesens sinnvoll, im Gesetzgebungsverfahren dem gesetzgeberischen Willen, die Autonomie des Betreuten zu stärken, dadurch Ausdruck zu verleihen, dass die Prüfpflicht des § 1901 a Abs. 1 S. 1 des gesetzlichen Betreuers zum Zwecke der Klarstellung gestrichen wird.

Nach § 630 g BGB hat der Patient ein Akteneinsichtsrecht. Hieraus kann sich die rechtliche Pflicht des gesetzlichen Betreuers ableiten, Akteneinsicht zu nehmen, um seinen Klienten umfassend in Fragen der Gesundheitssorge zu beraten oder zu vertreten.

Konfliktpotential in der Praxis zwischen behandelndem Arzt und gesetzlichen Betreuer kann die Regelung des § 630 d Abs. 1 S. 3 BGB haben, die anordnet, „kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dieses Problem begegnet dem gesetzlichen Betreuer öfters in der Betreuung psychotisch Erkrankter, bei denen umstritten sein kann, ob sie nicht einwilligungsfähig waren oder die Maßnahme unverzüglich durchgeführt werden musste, weil die Einwilligungsunfähigkeit auch Folge der Behandlung mit Neuroleptika (Ruhigstellen) eingetreten sein kann.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.05.2012
Sammlung endet: 24.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie: Gesundheit

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