121 signatures
La pétition n'est pas acceptée.
Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.
La pétition est adressée à : Deutschen Bundestag
Mit der Petition wird gefordert, dass bei online gebuchten Flugreisen keine zusätzlichen Entgelte für den Einsatz von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten oder Einzugsermächtigungen erhoben werden dürfen, es sei denn, der Anbieter kann in Ausnahmefällen ihm tatsächlich entstandene Kosten nachweisen.
Raison
Ich meine, dass die Entgegennahme des Geldes bei Flugreisen eine Hauptleistungspflicht eines Vertrages ist und daß es unzulässig ist, hierfür eine extra Gebühr zu berechnen.Deswegen braucht es eine klare gesetzliche Regelung wie folgt:Die "Zahlungsmittelentgelte" sind unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in besonderen Spezialfällen tatsächlich entstandene Kosten weiter geben werden; hierfür ist der websitenbetreiber nachweispflichtig.Ich suchte viel und habe es nun aufgegeben, einen Flug zu buchen. Beim Buchen war ich nicht mal ein besonders anspruchsvoller Kunde - ich wollte nur am Ende den Preis zahlen, der mir beim Buchen am Anfang durch die Flugpreissuchmaschine genannt wurde.Ich habe mir daraufhin die billigsten Anbieter ausgesucht und die entsprechenden websiten ausgefüllt. Am Ende lag der Preis meistens um ca. 10 % über dem tatsächlichen, von dem websitenbetrieber an die Flugpreissuchmaschine gemeldeten Preis. Häufig war es so, daß keine Systematik erkennbar war.
Lien vers la pétition
Fiche détachable avec code QR
télécharger (PDF)détails de la pétition
Pétition lancée:
09/02/2015
Fin de la pétition:
01/04/2015
Région:
Allemagne
Catégorie:
Actualités
-
Pet 4-18-07-4013-017249
Reisevertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass bei online gebuchten Flugreisen keine
zusätzlichen Entgelte für den Einsatz von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten oder
Einzugsermächtigungen erhoben werden dürfen, es sei denn, der Anbieter kann in
Ausnahmefällen ihm tatsächlich entstandene Kosten nachweisen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Entgegennahme des
Entgelts bei Flugreisen sei eine Hauptleistungspflicht, sodass es grundsätzlich
unzulässig... plus loin
Débat
Pas encore un argument CONTRA.