Schuldrecht - Einführung längerer Verjährungsfristen für Altverträge in Bezug auf für unwirksam erklärte Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Unterstützende 29 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

29 Unterstützende 29 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof im Jahr 2014 für unwirksam erklärten Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen längere Verjährungsfristen für Altverträge einzuführen.

Begründung

Darlehensnehmer, die nach der Rechtsprechung des BGH für ihre Immobiliendarlehensverträge unrechtmäßig Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, die bereits vor dem 1.1.02 entstanden und am 1.1.02 noch nicht verjährt waren, sind mit Einführung der neuen (kürzeren) Verjährungsregelungen des § 195 BGB benachteiligt, weil sie keine Möglichkeit haben, ihren Erstattungsanspruch durchzusetzen, obwohl dieser nach altem Recht (30jährige Verjährungsfrist) noch nicht verjährt wäre.Bei den o.g. Rückforderungsansprüchen kann dem Darlehensnehmer unter Umständen eine Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 215 BGB weiterhelfen. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung auch mit einer verjährten Forderung zulässig, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Voraussetzung für eine Aufrechnungslage ist zwar auch die Erfüllbarkeit der Gegenforderung, welche für Tilgungsleistungen im Darlehensvertrag grundsätzlich nur zum vereinbarten Zeitpunkt gegeben ist. Eine Ausnahme gilt seit 11.06.2010 gem. § 500 Abs. 2 BGB für den Verbraucherdarlehensvertrag; hier darf der Darlehensnehmer die Darlehensschuld jederzeit zurückführen. Dies darf auch durch Aufrechnung geschehen, sodass der verjährte Rückforderungsanspruch nachträglich durchgesetzt werden kann, wenn das Darlehen noch in ausreichender Höhe valutiert. Diese Vorschrift gilt aber gem. § 503 BGB nicht für Verbrauchdarlehensverträge mit grundpfandrechtlicher Besicherung, sodass auch § 215 BGB hier keine Anwendung findet.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-401-029798

    Schuldrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof im Jahr 2014
    für unwirksam erklärten Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen längere
    Verjährungsfristen für Altverträge einzuführen.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der BGH habe mit Urteil vom
    13.05.2014 (AZ: XI ZR 405/12, einsehbar unter www.bundesgerichtshof.de)
    vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen
    zwischen einem... weiter

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